Leitsatz: Für die Erteilung von Platzverweisen durch die Polizei reicht nicht aus, dass es einen Bezug zu Veranstaltungen gibt, bei denen es in der Vergangenheit mehrfach zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten gekommen ist.

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19.05.2016
Aktenzeichen: 3 A 194/15

 

Was ist passiert?
Ein Gastwirt organisierte im September 2009 ein Konzert mit rechtsextremem Bands. Bei zuvor durchgeführten Veranstaltungen des Gastwirtes hatte die Polizei vereinzelt Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit festgestellt. Darum wollte sie die Veranstaltung verhindern. Wenige Stunden vor der Veranstaltung sprachen die Einsatzkräfte 67 Platzverweise aus, führten zudem 171 Identitätsfeststellungen und 109 Fahrzeugkontrollen durch. Betroffen waren davon nicht nur Besucher, sondern auch Musiker und Techniker. Das Konzert fand daraufhin nicht statt.
Die Polizei erklärte, dass es ihnen nicht möglich sei, bei einer rechtsextremen Veranstaltung mit mehreren hundert Teilnehmern in einem Ortsteil mit 250 Einwohnern, eine Veranstaltung der rechtsradikalen Szene erst während ihres Verlaufs aufzulösen.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Platzverweise gegenüber den Konzertbesuchern eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit des Gastwirtes nach Art. 12 Abs. 1 GG sind. Denn sie waren darauf gerichtet, den Veranstaltungsbetrieb in der Gaststätte zu unterbinden. Deshalb waren die Platzverweise rechtswidrig.

Zwar kann die Polizei einer Person das Betreten eines Ortes verbieten, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dafür muss aber die Gefahr konkret von der Person ausgehen. Im vorliegenden Fall ging die Polizei aber pauschal gegen zahlreiche Personen vor. Dass diese in eine Gaststätte gehen wollten, in der es bereits früher zu vereinzelten Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten gekommen war, begründet die Platzverweise nicht.