Leitsatz: Bei Managementverträgen ist es üblich, dass der Manager an sämtlichen Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit des Künstlers beteiligt wird, die dieser während der Vertragslaufzeit erzielt. Der Manager kann also auch an Verträgen verdienen, die er selbst nicht vermittelt hat.

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.03.2016
Aktenzeichen: 4 U 151/13

 

Was ist passiert?
Zwischen einem Künstler und dessen Manager gab es Streit über die Vergütung. Der zwischen den Parteien geschlossene Managementvertrag legte fest, dass der Manager zu 30% an allen Einkünften des Künstlers beteiligt würde. Dies galt auch für die Einkünfte aus Aufträgen, die der Manager nicht vermittelt hatte. Weiterhin erhielt der Manager umfangreiche Vollmachten. Der Künstler hielt den Vertrag deshalb für sittenwidrig.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Vertrag nicht sittenwidrig ist. Der vereinbarte Anteil von 30% liegt zwar am oberen Rand des Üblichen. Sittenwidrig wäre die Vergütung erst, wenn sie die übliche Vergütung um annährend 100 % übersteigt.

Zudem ist es üblich, dass sich die Vergütung auch an allen Einnahmen des Künstlers orientiert, die während der Vertragslaufzeit erzielt werden. Der Manager kann also an Verträgen mitverdienen, die er selbst nicht vermittelt hat. Denn seine Aufgabe geht über Vermittlung von Verträgen hinaus und umfasst die Betreuung und Beratung, die gerade nicht gesondert vergütet wird.
Im vorliegenden Fall sollte der Manager die Förderung, Entwicklung, Konzeption und Koordination der Aktivitäten des Künstlers in jeder Branche, jedem Medium und jeder Art der Unterhaltungsindustrie organisieren und durchführen.

Es ist auch branchenüblich, dass der Manager exklusiv weitgehenden Verhandlungs- und Vertretungsvollmachten bekommt, da er die Karriere des Künstlers sonst nicht sinnvoll und effektiv fördern kann. Sittenwidrig wäre der Vertrag erst dann, wenn dem Manager eine Alleinentscheidungsbefugnis zustünde, was hier aber nicht der Fall war.