Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Verantwortliche verpflichtet, Anfragen von Betroffenen hinsichtlich ihrer Datenschutzrechte unverzüglich und in jedem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage zu beantworten.


Schadensersatz wegen verspäteter Auskunft nach 19 Kalendertagen

In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Duisburg (5 Ca 877/23) wurde die Frage erörtert, ob eine Auskunft nach Ablauf von 19 Kalendertagen (9 Arbeitstage) zu spät erfolgt und daher einen Schadensersatz wegen verspäteter Auskunft begründen kann. In diesem Fall hatte ein ehemaliger Bewerber (Kläger) den Beklagten aufgefordert, eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000 Euro wegen angeblichem Verstoß gegen Artikel 12 DSGVO zu zahlen.

Das Gericht entschied zugunsten des Bewerbers (Klägers) und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 750 Euro zu. Die Auskunft erst nach 19 Tagen nach Eingang des Auskunftsersuchens verstieß nach Auffassung des Gerichts gegen das Gebot der Unverzüglichkeit. Das Gericht betonte, dass die gesetzlich vorgesehene Höchstfrist von einem Monat nach Antragseingang nicht routinemäßig, sondern nur in komplexeren Fällen überschritten werden dürfe. Der Verantwortliche müsse die speziellen Umstände für den erhöhten Bearbeitungsaufwand darlegen, insbesondere bei einfachen Suchanfragen für Negativauskünfte, bei denen keine Hinweise auf eine Bearbeitungsdauer von mehr als einer Woche ersichtlich sind. Darüber hinaus sei der Verantwortliche verpflichtet, die Organisationsstruktur so zu gestalten, dass eine zeitnahe Bearbeitung eingehender Anfragen möglich ist.

Das Gericht erkannte den immateriellen Schaden der betroffenen Person darin, dass ihm zumindest vorübergehend die Kontrolle über seine Daten entzogen wurde. Die verzögerte Antwort ließ den Betroffenen im Unklaren über seine personenbezogenen Daten, was ihm die Möglichkeit nahm zu überprüfen, wie der Verantwortliche seine Daten verarbeitet und ob dies im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen steht.


Fazit

Die Begründung des Gerichts, dass die Beantwortung einfacherer Fälle ohne Vorliegen besonderer Umstände nach einer Woche nicht mehr fristgemäß erfolgt, kann nicht überzeugen. So ist in Art. 12 Abs. 3 S. 2 DSGVO gerade der Fall komplexerer Anfragen vorgesehen, bei denen eine Fristverlängerung um zwei Monate möglich ist.

Dennoch sollte die Höchstfrist von einem Monat nicht routinemäßig ausgeschöpft werden. Dies betrifft vor allem einfache Fälle und Negativauskünfte.

Eine Auskunft ist auch dann noch unverzüglich, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Das Gericht stellt hier selbst fest, dass „unverzüglich" weder „sofort" bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist. Vielmehr komme es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. In der Praxis sollte daher die Notwendigkeit einer längeren Bearbeitungszeit immer nachgewiesen werden können.

Rechtsanwalt Robert Harzewski