Neben dem zivilrechtlichen Namenschutz und dem Unternehmenskennzeichenschutz kann der Bandname noch als Marke durch das Markenschutzgesetz abgesichert sein.
Der Bandname gehört zum Gesellschaftsvermögen der Band und ist dessen Aushängeschild. Es ist daher bereits vor der Verwendung eines Bandnamens zu prüfen, ob dieser vielleicht schon geschützt ist. Eine eventuell später notwendige Umbenennung wirft meist Problem auf, da sich das Publikum und Fans oft nur den Namen einprägen und das Projekt mit diesem identifizieren. Der Name einer Band steht für dessen Qualität und stellt einen Vermögenswert dar. Bei jeder Umbenennung muss dieser praktisch neu erspielt werden. Aktuelles Beispiel ist die Band „Jan Josef Liefers und Oblivion“. Diese musste sich umbenennen, da sich die US-Metalband Oblivion den Namen bereits vor einigen Jahren schützen ließ. Mit dem neuen Bandnamen „Radio Doria“ konnten selbst eingefleischte Fans wenig anfangen.
Tipp: Gerade bei langfristig angelegten Bandprojekten empfiehlt sich zunächst die Suche, ob der eigene Bandname vielleicht schon anderweitigen Schutz genießt. Die aktuellste Suche dafür ermöglicht das DPMA Register zur Suche von nationalen, deutschen Marken (https://register.dpma.de) und der Titelschutzanzeiger (http://www.titelschutzanzeiger.de). Auch eine einfache Suche bei Google kann mögliche Kollisionen mit dem Namen aufzeigen.
Wenn der richtige Bandname gefunden ist, stellt sich die Frage, inwieweit dieser auch Schutz genießt. Der zivilrechtliche Namensschutz sichert den Namen der Band sofort, noch bevor die Band am geschäftlichen Verkehr teilnimmt oder über die Eintragung einer Marke nachdenkt, also zum Beispiel beim ausschließlichen Proben im privaten Übungsraum. Nachdem der Name erstmals nach außen als Hinweis auf die Band-GbR benutzt wird und dabei eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vermuten lässt, wird er als Unternehmenskennzeichen geschützt. Unternehmenskennzeichen sind dabei alle Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name geführt werden. Tritt die Band nur in einer Stadt oder in einer Region auf, dann ist auch der Schutz des Zeichens auf diesen örtlichen Wirkungskreis begrenzt. Sowohl für den Namensschutz, als auch den Unternehmenskennzeichenschutz wird vorausgesetzt, dass der Name eindeutig von anderen Namen unterschieden werden kann. Fehlt es an daran, so beginnt der Schutz nicht mit dem Gebrauch des Bandnamens, sondern erst dann, wenn er zusätzlich Verkehrsgeltung erlangt hat. Von einer Verkehrsgeltung spricht man, wenn ein großer Teil des musikinteressierten Publikums den Namen mit der Bezeichnung einer bestimmten Band in Verbindung bringt.
Neben dem Unternehmenskennzeichenschutz kann ein Bandname auch als Marke geschützt werden. Dies geschieht entweder durch Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt im Markenregister oder durch Benutzung. Marken sind all jene Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu unterscheiden. In der Eventbranche kennzeichnen sie Veranstaltungs-, Künstler- oder Bandnamen, aber auch Slogans.
Übersicht:
Tipp: Zeigt sich schon bei der Gründung oder im Verlauf eines Bandprojekts, dass diesem in künstlerischer oder wirtschaftlicher Hinsicht größere Bedeutung zukommt, so empfiehlt sich die Eintragung in das Markenregister.
Zwar gibt es den zivilrechtlichen Namenschutz, den Unternehmenskennzeichenschutz und den Schutz der Benutzungsmarke praktisch gratis. Aber im Streitfall muss der Betroffene die erforderliche Verkehrsgeltung nachweisen, aus denen sich diese Schutzrechte ergeben. Dieser Nachweis gestaltet sich oft schwierig und muss mithilfe von aufwendigen Gutachten geführt werden. Nicht immer ist so ein sicherer Beweis der entsprechenden Bekanntheit des Bandnamens möglich. Dem kann man entgehen, indem man den Bandnamen als Marke eintragen lässt. Dann erhält man gegen die Eintragungsgebühr von 290 € bzw. 300 € (Gebühr für drei- Dienstleistungs- oder Warenklassen) eine Urkunde als sicheres Beweismittel.
Alle vorangestellten Schutzrechte geben dem Rechtsinhaber die Möglichkeit sich gegen eine Beeinträchtigung mit Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen zu wehren.