Leitsatz: Die Vergütung der Urheber darf von der GEMA nicht um einen pauschalen Verlegeranteil gekürzt werden.

Gericht: Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.11.2016
Aktenzeichen: 24 U 96/14 E

 

Was war passiert?
Ein Komponist und ein Textdichter hatten mit der GEMA Berechtigungsverträge geschlossen und ihr Nutzungsrechte zur Wahrnehmung übertragen. Bisher hatte die GEMA bei der Ausschüttung ihrer Einnahmen neben den Urhebern auch Musikverlage berücksichtigt. Der Verteilungsplan der GEMA sah eine pauschale Beteiligung für Verlage vor (in der Regel ca. 40% der GEMA-Einnahmen). Daher wurden auch dem Textdichter und Komponisten ein Verlegeranteil von ihrer Ausschüttung abgezogen.

Die GEMA begründete dies damit, dass die zwischen Urheber und Verleger getroffene Vereinbarung stets darauf gerichtet sei, dem Verleger für seine Förderungsleistung einen Anspruch auf Vergütung zu verschaffen. Daher erfolge die Verwertung von Musikwerken ganz überwiegend im Wege der kollektiven Rechtewahrnehmung.

Komponist und Textdichter sahen in der bisherigen Verteilung des Ausschüttungseinkommens eine Veruntreuung sowie willkürliche Umverteilung. Daher klagten sie gegen die GEMA um eine Ausschüttung nur noch an sie selbst, also ohne Beteiligung des Verlages, zu erreichen.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die GEMA die Vergütungen direkt an die Urheber und ohne Abzüge zu zahlen hat.

Eine Verwertungsgesellschaft hat ihre Einnahmen ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen. Die Verteilung der GEMA-Einnahmen muss daher nach festen Regeln erfolgen, so dass ein willkürliches Vorgehen ausgeschlossen werden kann. Als wesentlicher Grundgedanke gilt, dass die GEMA die ihr zufließenden Einnahmen im Verhältnis zur tatsächlichen Verwertung der Rechte und der Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten zu verteilen hat. Eine pauschale Beteiligung von Nichtberechtigten ist mit diesem Grundgedanken unvereinbar.

Eine Beteiligung von Verlegern setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der GEMA auf der Wahrnehmung originärer oder von den Musik- und Textautoren abgeleiteter Rechte oder Ansprüche dieser Verleger beruhen. Verleger dürfen nicht allein deshalb an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft beteiligt werden, weil ihre verlegerische Leistung eine Voraussetzung für vergütungspflichtige Nutzungen der verlegten Werke schafft. Keinesfalls entstehen den Verlegern eigene Rechte oder Ansprüche zu, da sie nicht Inhaber eines urheberrechtlichen Leistungsschutzrechts sind.

Eine andere Bewertung ergibt sich nur dann, wenn ein Urheber seinen Anspruch auf Vergütung an den Verleger abgetreten hat oder zumindest eine Anweisung zur Auszahlung an den Verleger wirksam erteilt wurde.

Die Vergütung der Urheber darf daher von der GEMA nicht um einen pauschalen Verlegeranteil gekürzt werden. In jedem Einzelfall muss daher geprüft werden, ob eine Beteiligung zwischen Urheber und Verleger vereinbart wurde. Bis zum Januar 2018 werden daher nun die Rechtsbeziehungen von 70.0000 Mitgliedern abgefragt. In den Fällen, in denen keine Beteiligung vereinbart wurde, wird es infolge eine Rückzahlung durch die GEMA geben.

Quelle: Pressemitteilung der GEMA vom 27.10.2017