Leitsatz: Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung ist eine Veranstalter-eigenschaft dann anzunehmen, wenn der Umfang und das Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt. Dies trifft vor allem dann zu, wenn ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung stellt, die Bewirtungserlöse vereinnahmt und in seinem Veranstaltungskalender für die Aufführung wirbt.
Gericht: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2015
Aktenzeichen: I ZR 204/13
Was war passiert?
Die Betreiberin eines Theaters in Wuppertal stellte für eine Veranstaltung ihren Saal zur Verfügung, wobei sie auch für die Bewirtung sorgte und für die Veranstaltung warb. Die Einnahmen aus der Bewirtung erhielt die Theaterbetreiberin, während die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten der ausübende Künstler erhielt. Die Veranstaltung wurde nicht bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) angemeldet. Diese nahm die Betreiberin nun wegen unerlaubter Widergabe von Musikwerken auf Schadensersatz in Anspruch.
Entscheidung: Die Betreiberin des Theaters haftet als Veranstalterin für die Mitwirkung an der urheberrechtswidrigen Aufführung. Grundsätzlich haben Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke vor der Veranstaltung die Einwilligung der zuständigen Verwertungsgesellschaft einzuholen. Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz.
Veranstalter ist derjenige, der die Aufführung angeordnet hat, sie durch seine Tätigkeit ins Werk gesetzt hat und der insbesondere für die Veranstaltung organisatorisch und finanziell verantwortlich ist. Ein Anhaltspunkt, aber keine notwendige Voraussetzung für die Stellung als Veranstalter folgt aus der Möglichkeit, auf die Auswahl der aufzuführenden Stücke einzuwirken. Auch ohne Einfluss auf den Inhalt des Programms können organisatorische Beiträge zu der Veranstaltung nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrem Gewicht so bedeutsam sein, dass sie die Annahme rechtfertigen, der Dritte sei Veranstalter. In die Gesamtbetrachtung können die Beauftragung des Künstlers, die Überlassung des Veranstaltungsraums und der technischen Vorrichtungen, die Einlass- und Auslasskontrolle der Besucher, die Aufbewahrung der Garderobe, die Bewerbung der Veranstaltung, der Kartenverkauf sowie die Übernahme begleitender Dienstleistungen wie der Bewirtung der Veranstaltungsgäste einbezogen werden. Kein Veranstalter ist derjenige, der lediglich die für das Konzert erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft, indem er etwa allein den Saal zur Verfügung stellt.
Nach Ansicht des Gerichts hat die Theaterbetreiberin mit der Bewirtung und Bewerbung über die bloße Bereitstellung ihres Saales hinausgehende Leistungen erbracht, was sie in der Gesamtschau zur Veranstalterin macht.