Es ist ein bisschen wie in der Kirche. Alle singen seine Lieder, aber kein Besucher bekommt ihn je zu sehen. Ein Veranstalter ist meist ein bühnenscheues Lebewesen. Im Hintergrund ist er für die organisatorischen und finanziellen Abläufe bei Konzerten, Messen und Tagungen verantwortlich.

Beruf Veranstalter

Bei der Berufsfindung ergibt sich eine weitere sakrale Parallele. Ein Veranstalter erscheint einfach. Grundsätzlich benötigen Veranstalter keine Ausbildung oder eine behördliche Zulassung, wie beispielsweise Gaststättenbetreiber. Es bedarf also keiner Genehmigung, Ausbildung oder sonstigen Qualifikation um Veranstalter zu sein.

Erkennungsmerkmale

Die Suche nach dem Veranstalter kann im Gerichtssaal enden, wenn es um die Frage der GEMA-Anmeldung und der Bezahlung deren Gebühren geht. Bei der Vorladung mehrerer Kandidaten hat ein Richter die Auswahl. Veranstalter ist derjenige, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt ist. Typische Erkennungsmerkmale eines Veranstalters sind die Mitwirkung am Inhalt des Programms, die Übernahme des Booking, die Überlassung eines Veranstaltungsraumes nebst technischer Vorrichtungen, die Organisation der Einlasskontrolle und des Vorverkaufs, die Aufbewahrung der Garderobe, die Bewerbung der Veranstaltung und die Bewirtung der Gäste. Wer nur den Saal zur Verfügung stellt ist kein Veranstalter.

Veranstalter wider Willen

In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 204/13) versuchte sich ein Saalbetreiber wie folgt herauszureden. Da er keinen Einfluss auf den Inhalt des Programms gehabt habe, könne er auch kein Veranstalter sein. Das Gericht stellte klar, dass die Mitwirkung am Programm keine notwendige Voraussetzung für die Veranstaltereigenschaft ist. Wenn die organisatorischen Beiträge zu einer Veranstaltung nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrem Gewicht bedeutsam sind, kann in der Gesamtbetrachtung auch ein Dritter Veranstalter sein.

Fazit

Veranstalter haben bei der öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke die Pflicht die Einwilligung bei der GEMA einzuholen. Es empfiehlt sich daher genau zu prüfen, inwieweit der eigene Beitrag zur Veranstaltung über das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten hinausgeht. Wird die Bewirtung der Gäste auf eigene Rechnung übernommen und wird im eigenen Veranstaltungskalender auf die Veranstaltung hingewiesen, kann ein Vermieter schnell zum Veranstalter werden.