Leitsatz: Ein Konzertveranstalter haftet nicht für Schäden, mit denen im Vorfeld nicht gerecht werden konnte.

Gericht: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.11.2007
Aktenzeichen: 9 U 120/07

 

Was ist passiert?
Während eines Konzertes auf einem Schützenfest stürzte im Festzelt ein die Beleuchtungsanlage tragender Traversenlift in das Publikum. Dabei wurden mehrere Zuschauer verletzt. An beiden Traversenliften waren die jeweils in den Zuschauerraum hineinragenden Traversenfüße durch ein planvolles Zusammenwirken mindestens zweier unbefugter Personen entfernt worden. Die Zuschauer des Konzerts standen nicht gedrängt vor der Bühne, sondern waren von dieser weitestgehend durch einen 10m breiten Durchgang getrennt. Die mit dem Zeltaufbau beauftragte Firma, die auf eigene Rechnung auch den Getränkeausschank betrieben hatte, machte den Veranstalter nun wegen Verletzung der ihm obliegenden Sicherungspflichten für den Unfall verantwortlich. Wegen des unfallbedingten Besucherrückganges forderte sie daher Ausgleich für ihren Gewinnausfall.

 

Entscheidung: Das Gericht sah keine Verpflichtung des Veranstalters zur Sicherung der Traversenfüße gegen eine derartige Demontage, da mit einer solch konzertierten Aktion zweier Personen während des laufenden Konzerts nichts zu rechnen war. Weil die Täter auf dem „Präsentierteller“ vor den Augen des Publikums handelten, konnten sie nicht damit rechnen, dass die Demontage unbemerkt blieb. Der Veranstalter musste daher nicht für den Gewinnausfall aufkommen.