Leitsatz: Die von YouTube verwendeten Sperrtafeln mit dem Text: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ sind rechtswidrig.

Gericht: Landgericht München I, Urteil vom 25.02.2014
Aktenzeichen: 1 HK O 1401/13

Was war passiert?
Zwischen der GEMA und YouTube gab es bis März 2009 einen Interimsvertrag zur Einräumung von Rechten. Nach Ablauf des Vertrages kam allerdings aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen über die Vergütung kein Folgevertrag zustande. In einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2012 zur Haftung von YouTube bei von Dritten bereitgestellten Musiktiteln in Videoclips führte das Gericht aus, dass ab einem Hinweis das Video, das eine konkret mitgeteilte Rechtsverletzung enthält, unverzüglich gesperrt werden muss. Die Entscheidung wurde inzwischen vom Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 01.07.2015 bestätigt. Noch während des Verfahrens vor dem Landgericht begann YouTube damit, einzelne Videos mit Musik, an denen die GEMA Rechte hält, für einen Abruf aus Deutschland zu sperren. Im Fall eines gesperrten Videos erschien eine Sperrtafel mit dem Inhalt, dass das Video in Deutschland nicht verfügbar sei, da die erforderlichen Rechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden.

Aufgrund der Sperrtafeln klagte die GEMA nun vor dem Landgericht München gegen YouTube mit dem Ziel, YouTube zu verpflichteten, zukünftige keine Sperrtafeln mit dem oben dargestellten Inhalt (oder ähnlichem Inhalt) einzublenden. Die Gesellschaft befürchtete durch sie einen erheblichen Ansehensschaden zu erleiden und dadurch Mitglieder an YouTube zu verlieren.

YouTube war einerseits der Auffassung, keine Nutzungsrechte von der GEMA erwerben zu müssen, da es für den Inhalt von Nutzervideos nicht verantwortlich sei. Andererseits entstand der Eindruck, dass die GEMA nicht bereit sei, die erforderlichen Nutzungsrechte an der Musik in den Videos einzuräumen.

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Aussage der Sperrtafeln unvollständig und dadurch irreführend ist. Es entstünde der Eindruck, dass die GEMA die Rechte einräumen kann, aber nicht eingeräumt hat. Dies ist schon deshalb fasch, weil die Gesellschaft kraft Gesetzes verpflichtet ist, jedem Interessenten die Rechte einzuräumen und weil so eine nicht vorhandene Wahlmöglichkeit der GEMA suggeriert wird. Indem die Gesellschaft einseitig für die Sperrung verantwortlich gemacht wird, kann bei Rechteinhabern der Eindruck entstehen, dass die GEMA willkürlich mit der Verwertung der eingeräumten Rechte umgeht. Durch die Verwendung der Sperrtafeln wird die GEMA daher diskreditiert und herabgewürdigt. Aufgrund der absolut verzerrten Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung auf den Sterntafeln wurde YouTube daher verurteilt, es künftig zu unterlassen, derartige Hinweise weiter einzublenden.

Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung inzwischen mit Urteil vom 07.05.2015, Aktenzeichen: 6 U 1211/14 bestätigt.