Leitsatz: Die Marke „Event“ verfügt über einen von Haus aus verminderten Schutzumfang, da sie die maßgeblichen charakteristischen Dienstleistungen lediglich beschreibt und dabei
werbend unspezifisch ist und als schlichte Beschreibung verstanden wird.

Gericht: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.02.2014
Aktenzeichen: 27 W (pat) 67/13

 

Was war passiert?
Gegen eine eingetragene Wort-Bildmarke, welche neben anderen Wörtern das Wort „Event“ enthielt, wurde aus der ebenfalls im Markenregister eingetragenen Wortmarke „Event“ Widerspruch erhoben. Die Markenstelle hatte den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Widerspruchsmarke Event eine geringe Kennzeichnungskraft auf dem Gebiet von Kultur und Sport unter Einschluss von Hoteldienstleistungen besitze. Weiterhin hieß es in der Begründung, dass bei der Betrachtung beider Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die jüngere Wort-Bildmarke enthalte einen einheitlichen vollständigen Slogan, in dem nicht das Wort „Event“ isoliert betrachtet werden dürfe. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Inhaberin der Marke „Event“, welche beantragt hatte, dass die Beschlüsse der Markenstelle aufgehoben und die neue Wort-Bildbare gelöscht wird.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass es zwischen den Marken keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr gebe. Die Widerspruchsmarke „Event“ verfüge wegen ihres für die maßgeblichen Dienstleistungen beschreibenden Charakters über einen von Haus aus verminderten Schutzumfang. Den damit engen Schutzbereich der Widerspruchsmarke verletze die angegriffene Marke daher nicht.

Wenn es sich bei der prioritätsälteren Marke nur um eine beschreibende oder sonst schutzunfähige Angabe handelt, ist deren Schutzbereich auf ein Minimum zu beschränken. Dies hat zur Folge, dass bereits geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen. Bei der Marke „Event“ handelt es sich um eine Angabe, die für alle angesprochenen Dienstleistungen werbend unspezifisch ist. Sie wird als schlichte Beschreibung verstanden. Wegen des somit äußerst geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke besteht zwischen ihr und der angegriffenen Marke trotz der Übernahme der Bezeichnung „Event“ in die angegriffene Marke keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr.

Die beiden Marken unterscheiden sich zudem sowohl schriftbildlich, von der grafischen Gestaltung als auch klanglich aufgrund der Tatsache, dass die angegriffene Marke sechs Wörter mehr aufweist als die Widerspruchsmarke, deutlich voneinander.