Leitsatz: Die Vergütung der Urheber darf von der GEMA nicht um einen pauschalen Verlegeranteil gekürzt werden.
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Es ist ein bisschen wie in der Kirche. Alle singen seine Lieder, aber kein Besucher bekommt ihn je zu sehen. Ein Veranstalter ist meist ein bühnenscheues Lebewesen.
Leitsatz: Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung ist eine Veranstalter-eigenschaft dann anzunehmen, wenn der Umfang und das Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.
Leitsatz: Bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrages kann eine Orientierung an früheren Verträgen der Parteien erfolgen.
Leitsatz: Die von YouTube verwendeten Sperrtafeln mit dem Text: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA