Leitsatz: Wenn ein Bandleader neben der künstlerischen Mitwirkung auch als Vermittler bzw. Vermarkter einer Band auftritt, ist er zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Gericht: Sächsisches Sozialgericht, Urteil vom 21.03.2014
Aktenzeichen: L 1 KR 152/11
Was war passiert?
Eine Frau betrieb ein Schreib- und Organisationsbüro, über welches sie Auftritte zweier Musikbands organisierte. Sie selbst wirkte in beiden Bands als Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Choreografin sowie als Kostüm- und Maskenbildnerin mit. Beide Bands traten gegen Entgelt bei Veranstaltungen auf, wobei die Gagen zunächst von der Frau entgegengenommen und dann anteilig an die mitwirkenden Künstler ausgezahlt wurden. Auf einer Rechnung fand sich die Anschrift sowie Steuernummer der Frau. Diese wurde auch als 23Herausgeberin der Band-Webseiten benannt.
Die Künstlersozialkasse forderte die Frau nun zur Künstlersozialabgabe auf. Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind alle Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die eine Konzertdirektion oder ein sonstiges Unternehmen betreiben, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, künstlerische Werke aufzuführen oder darzubieten. Aufgrund der Betätigung der Frau sei anzunehmen, dass sie als Managerin einer Band tätig sei. Damit sorge sie durch den Vertragsabschluss und die im Internet betriebene Werbung dafür, dass Konzerte veranstaltet würden. Darüber hinaus sei auch die bloße Vermittlung von Künstlern oder die Vertretung von Künstlern bei Vertragsabschluss für die Abgabepflicht ausreichend.
Nachdem sich das Sozialgericht für eine Abgabepflicht der Frau entscheiden hatte, legte diese gegen das Urteil Berufung ein.
Entscheidung: Das Berufungsgericht entschied nun, dass die Frau zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist, da sie eine Konzertdirektion oder ein sonstiges, einer Konzertdirektion vergleichbares Unternehmen Betreibt. Es unterscheidet sich lediglich dadurch von einer typischen Konzertdirektion, dass die Frau auch selbst an den Auftritten der beiden Bands künstlerisch mitwirkt. Die gesetzlichen Reglungen zur Künstlersozialabgabe haben den Zweck, dass vom Vermarkter bzw. Verwerter an den Künstler gezahlte Entgelt zur Abgabe heranzuziehen und Umgehungsgeschäfte zu verhindern. Dies kann nur erreicht werden, wenn auch solche Unternehmen von der Pflicht zur Abgabe erfasst werden, die nur mittelbar auf den Zweck ausgerichtet sind, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten. Eine zuliefernde Tätigkeit wie sie die Frau sowohl gegenüber Agenturen als auch gegenüber Veranstaltern entfaltet fällt daher unter die Künstlersozialabgabepflicht. Nicht maßgeblich ist zudem, dass die Frau selbst an Auftritten der Bands mitwirkt, da sie zumindest im Verhältnis zu den anderen mitwirkenden Künstlern eine Fremdvermarktung durchführt. Dies gilt unabhängig von ihrer eigenen Selbstvermarktung.