Leitsatz: Beim Betrieb eines YouTube-Portals aus dem Ausland ist das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht strafbar.

Gericht: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2014
Aktenzeichen: 3 StR 88/14

 

Was war passiert?
Im April des Jahres 2011 gründete der später Angeklagte von einem Computer in Tschechien aus auf dem Internet-Videoportal YouTube eine Plattform mit der Bezeichnung „Arische Musikfraktion“. Auf diese lud er unter anderem Abbildungen von Hakenkreuzen hoch. Dafür wurde er unter anderen vom Landgericht Coburg wegen Verwenden von Kennzeichen 21verfassungswidriger Organisationen im Inland verurteilt, wogegen sich der Angeklagte nun wendete.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass sich der Angeklagte insoweit nicht strafbar gemacht hat und sprach diesen frei. Zwar verwendete der Angeklagte durch das Einfügen von Hakenkreuzen in die von ihm eingerichtete Internetplattform derartige vom Straftatbestand umfasste Kennzeichen. Allerdings geschah dies nicht im Inland, da er dies in Tschechien tat. Der Handlungsort wird bei aktivem Tun durch den Aufenthaltsort des Täters bestimmt. Es kommt nicht darauf an, wo die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet. Daher war auch der Standort des vom Angeklagten ausgewählten Servers nicht maßgeblich.