Leitsatz: Kunstfreiheit verlangt nicht, dass Kunstwerke jederzeit gewerblich aufgeführt oder vertrieben werden dürfen.

Gericht: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.12.2014
Aktenzeichen: 10 ZB 13.61

 

Was war passiert?
Eine Konzertveranstalterin plante am Totensonntag ein Konzert mit der Band Rammstein in der Olympiahalle in München. Nach dem bayrischen Feiertagsgesetz sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen am Totensonntag nur dann erlaubt, wenn der ernste Charakter des Tages gewahrt bleibt. Ähnliche Regelungen finden sich in allen Landesgesetzen wieder. Die Stadt München untersagte die Durchführung der Veranstaltung. In der Begründung hieß es, dass sich die Rockband durch ihren brachialen Musikstil mit großer Lautstärke, starken Basselementen und bewusst mehrdeutige Texte kennzeichne. Die Gesamtinszenierung sei geprägt durch eine Vielzahl von Licht- und Pyrothechnikeffekten sowie von besonderen Einzelaktionen wie etwa brennenden Personen, die über die Bühne laufen oder sonstigen zum Teil obszönen Darbietungen. Hiergegen wendete die Veranstalterin ein, dass für die Beurteilung zwingend auch auf die künstlerische Qualität der Veranstaltung abzustellen ist und nicht lediglich auf Musikstil und/oder Lautstärke. Die Musikgruppe setze sich in künstlerisch tiefgründiger Weise hauptsächlich mit Themen wie Liebe, Tod, Schmerz, etc. auseinander, wobei auch literarische Vorbilder als Inspiration dienten. Es sei daher nicht zulässig, eine Kunstrichtung per se als nicht vereinbar mit dem ernsten Charakter im Sinne des Feiertagsgesetzes zu bewerten. Außerdem wandte die Veranstalterin ein, dass ein Rockkonzert vom überwiegenden Teil der Bevölkerung als nicht störend empfunden wird.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass das geplante Rockkonzert durchaus den ernsthaften Charakter eines Totensonntages widerspricht und mithin zu Recht untersagt wurde. Erforderlich sei aber stets eine konkrete Beurteilung am Einzelfall. Das Gesamtgepräge wird durch die Showeffekte der Musikgruppe charakterisiert, hinter welche die Auseinandersetzung mit textlich hochwertigen und ernsten Themen zurücktrete. Gerade die mit obszönen Darstellungen auf Provokation und Konfrontation angelegte Show widerspricht in eklatanter Weise der Zielsetzung eines stillen Tages. Die Aufführung stellt sich so gerade nicht als normales Musikkonzert dar. Selbst wenn man die besondere Form der Darstellung als spezielles künstlerisches Stilmittel der Gruppe ansieht, so verlangt die Kunstfreiheit nicht, dass Kunstwerke jederzeit gewerblich aufgeführt oder vertrieben werden dürfen.