Leitsatz: Der Moderation bei einer Konzerttournee liegt keine eigene freie schöpferische Gestaltung zugrunde. Ein Künstler kann sich daher nicht auf die Kunstfreiheit berufen, wenn er das Persönlichkeitsrecht eines anderen durch Beleidigungen verletzt.

Gericht: Landgericht Berlin, Urteil vom 15.11.2011
Aktenzeichen: 27 O 393/11

 

Was war passiert?
Ein Rapper bezeichnete einen bekannten Wettermoderator, der wegen Verdachts der Vergewaltigung verhaftet und später freigesprochen wurde, zwischen zwei Musikstücken auf einem Konzert mit 900 Personen mehrfach als „Arschloch“. Zudem äußerte er sich in Bezug auf den Moderator mit „Verfickter…“, „Bastard“, „Idiot“, „Ich ficke ihn“. Am folgenden Tag fügte der Rapper vor einem Publikum von 800 Personen noch hinzu, „das blöde Arschloch“, „dieser verfickte…“, „scheiß… „ sowie „Du bist doch krank im Kopf“. Besucher der Konzerte stellten Mittschnitte auf einer Videoplattform ins Internet. Zum Abschluss seiner Tournee schreib der Rapper in seinem Internetforum: “bis bald und geniesst die sonne solange … noch im bau ist, dieses arrrrrrrschloch”.

Der Moderator forderte nun mindestens 15.000,00 Euro Schadensersatz. Der Rapper lehnte eine Zahlung ab. Seiner Ansicht nach war die Moderation Teil seiner künstlerischen Darbietung und somit von der Kunstfreiheit geschützt.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass es sich in der Gesamtheit aller Äußerungen um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung handele, für die der Moderator nur durch eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro Genugtuung erlangen kann.

Im Widerstreit zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht der Kunstfreiheit ist in besonderem Maße darauf zu achten, dass dem Künstler der verfassungsrechtlich garantierte Freiraum verbleibt. Es dürfen an den Künstler keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so die schöpferische künstlerische Freiheit einschnüren. Bei der Moderation ist die Freiheit der Kunst jedoch allenfalls in einem geringen Maße betroffen. Bei einem Kunstwerk handelt es sich um eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden; Kunst ist mithin auf das Schaffen von neuem, auch Grenzen Überschreitendem, angelegt und eine höchst individuelle Gestaltung und Bewältigung von – nicht selten autobiographischem – Erleben. Die Beleidigungen durch den Rapper sind nicht eingebunden in das Medium einer ihm geschaffenen bestimmten Formensprache wie etwa einen Roman oder ein Musikstück. Es handelt sich lediglich um seine Moderationen auf Konzerten bzw. einen Eintrag auf seiner Internetseite. Allein in der Moderation liegt keine eigene freie schöpferische Gestaltung. Jedenfalls ist die Beschränkung der künstlerischen Ausdrucksmöglichkeit des Beklagten durch das Unterlassungsgebot minimal, da er weiterhin als Künstler mit all seinen Stücken auftreten kann. Das Gericht bewertete das Verschulden des Rappers zudem als erheblich. Dies ergibt sich aus dem systematischen Vorgehen des Rappers, der die die Beleidigung des Moderators quasi zu einem festen Bestandteil seiner Tournee gemacht hat.