Leitsatz: Eine Tanzschule muss für Honorare, die für selbständige Musiker gezahlt werden, welche auf Abschlussbällen spielen, Künstlersozialabgabe entrichten.
Gericht: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014
Aktenzeichen: L 11 KR 540/14
Was war passiert?
Eine Tanzschule engagierte für Abschlussbälle zur musikalischen Unterhaltung Musiker, deren Honorar aus den Eintrittsgeldern der Veranstaltungen finanziert wurde. Die Künstlersozialkasse stellte die Abgabepflicht der Tanzschule fest und verpflichtete den Betreiber zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe in Höhe von ca. 1.800 Euro. Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sind Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Entscheidung: Das Landessozialgericht entschied, dass alle Voraussetzungen für eine Abgabepflicht der Tanzschule vorliegen. Zunächst waren die Empfänger der Honorare selbständige Künstler. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Selbst wenn die engagierten Musiker auf den Abschlussbällen nur Stücke bekannter Interpreten nachspielen, sind schon der Auftritt der Musiker auf der Bühne und das gemeinsame Musizieren zur Unterhaltung der Besucher des Abschlussballes, unabhängig vom künstlerischen Niveau oder der Gestaltungshöhe im Einzelnen, als Kunst im Sinne des KSVG anzusehen.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Tanzschule mit den Abschlussbällen und den Auftritten der Musiker zudem Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des eigenen Unternehmens betrieb. Als Formen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit kommen auch Veranstaltungen und Konzerte in Betracht. Dass noch andere Zwecke verfolgt werden, berührt nicht die Abgabepflicht, wenn tatsächlich künstlerische Leistungen in Anspruch genommen werden. Keine Werbung liegt dagegen vor, wenn es sich um rein interne Maßnahmen handelt. Da sich die Abschlussbälle der Tanzschule regelmäßig in einer Stadthalle und somit schon räumlich in einem anderen Rahmen stattfanden, unterscheiden sich in Inhalt, Charakter und Funktion von den normalen Tanzstunden. Daher sind sie sind keine internen Veranstaltungen. Zwar knüpfen die Abschlussbälle an den jeweiligen Tanzkurs an, jedoch können auch andere Personen an den Abschlussbällen teilnehmen. Selbst wenn auf die Abschlussbälle nicht allgemein in der Öffentlichkeit durch Werbung hingewiesen wird und durch die Bestell- und Eintrittskarten eine Bindung an die Tanzschüler und den Tanzkurs hergestellt wird, sind sie einem weiteren, grundsätzlich unbestimmten Personenkreis zugänglich, seien es nun „nur“ die Eltern oder Verwandte oder auch sonstige Freunde und Bekannte der Tanzschüler. Diesen werden die Ergebnisse des Tanzkurses im Rahmen eines Balles, auf dem zudem dann auch Livemusiker auftreten, durch die Tanzschule präsentiert. Der Ball dient dazu, die Tanzschule und deren Erfolge und Leistungen, auch in Bezug auf das den Tanzschülern in den Tanzstunden beigebrachte Tanzen, nach außen positiv darzustellen. Die Abschlussbälle dienen, selbst wenn dort nicht etwa für einen bestimmten Tanzkurs geworben wird oder auch noch andere Zwecke verfolgt werden sollten, etwa der Abschluss des Tanzkurses in gemütlichem Rahmen, der Imagepflege zur Gewinnung neuer Kunden und damit der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.