Leitsatz: Einem Orchestermusiker steht nach § 13 Abs. 2 TVK keine fünfstündige Ruhezeit vor jeder Aufführung zu, wenn am selben Tag zwei Aufführungen an verschiedenen Aufführungsstätten am Sitz des Orchesters zu absolvieren sind.

Gericht: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 272/14

 

Was war passiert?
Ein Oboist eines Symphonie-Orchesters musste an einem Tag an zwei verschiedenen Orten am Sitz seines Orchesters an Aufführungen, die erste 11:00 Uhr und die andere 15:00 Uhr, mitwirken. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung. Dieser Tarifvertrag definiert die Arbeitsbedingungen und regelt die Vergütung von Mitgliedern in über 100 deutschen Kulturorchestern. Aber auch indirekt wird in vielen Einzeltarifverträgen von Konzertorchestern Bezug auf den TVK genommen. Nach § 13 Abs. 2 des Vertrages ist einem Musiker vor Beginn einer Aufführung eine Ruhezeit von fünf Stunden zu gewähren. Zwischen identischen Doppelvorstellungen soll die Ruhezeit eine Stunde und zwischen verschiedenen Doppelvorstellungen sollen zwei Stunden Ruhezeit gegeben werden. Der Musiker war nun der Ansicht, dass ihm nach dieser Vorschrift eine fünfstündige Ruhezeit zusteht.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Musiker eine Ruhezeit im Umfang von fünf Stunden nicht beanspruchen kann. Sinn und Zweck der Ruhezeitenregelung ist eine Konkretisierung des tariflichen Rücksichtnahmegebots, dem zufolge der Arbeitnehmer bei der Gestaltung des Dienstplans der hohen physischen und psychischen Belastung von Orchestermusikern Rechnung zu tragen hat. Dem Musiker soll vor einer Vorstellung Zeit gegeben werden, um sich zu erholen, zu entspannen und zu sammeln. Das Erholungsbedürfnis eines Musikers ist abhängig von seiner Beanspruchung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht.

Der Tarifvertrag geht in örtlicher Hinsicht von drei Aufführungsstätten aus. Diese sind der Sitzort der üblichen Aufführungsstätte, eine am Sitzort abweichende Sitzstätte und Aufführungen im Rahmen eines auswärtigen Gastspiels. Dementsprechend wird auch der Umfang der Ruhezeit gestaffelt. Während also bei identischen Vorstellungen am selben Aufführungsort nur eine Stunde Ruhezeit einzuplanen sind, so müssen bei verschiedenen Aufführungsstätten einer Doppelvorstellung, also bei verschiedenen Doppelvorstellungen, zwei Stunden an Ruhezeit eingehalten werden.