Leitsatz: Im musikalischen Bereich ist bei Anwendung der bestehenden Lehren und Gestaltungsmittel (wie Melodik, Harmonik, Rhythmik, Metrik, Tempo, Phrasierung, Artikulierung, Ornamentik, Kadenz, Periodik, Arrangement) ein weiter Spielraum für eine individuelle Ausdruckskraft gegeben, der die Annahme einer Doppelschöpfung als Ausnahme erscheinen lässt.

Gericht: Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.02.2015
Aktenzeichen: 310 O 315/11

 

Was war passiert?
Ein Musiker der rechten Musikgruppe Stahlgewitter klagte gegen einen Musiker der ebenfalls rechten Gruppe FreiWild hauptsächlich auf Unterlassung der weiteren Verbreitung und Vervielfältigung eines Musikwerkes auf dem Tonträger „Freiwild-Gegengift“. Dem FreiWild-Musiker wurde nun vorgeworfen, dass er bei seiner Komposition auf einen Teil aus der älteren Komposition von Stahlgewitter zurückgegriffen hat. Der Musiker der Band Stahlgewitter argumentierte, dass sein Gitarrenriff als Werkteil einen eigenen urheberrechtlichen Schutz genieße und dass dieser von FreiWild verwendet worden sei. Der Musiker von Freiwild hielt den Gitarrenriff nicht für geschützt, da dem Riff wegen der geringen Individualität keine Werkqualität zukomme. Er hielt eine Urheberrechtsverletzung für nicht gegeben, da es sich bei der Passage um eine zulässige Doppelschöpfung handele.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass im konkreten Fall keine Urheberrechtsverletzung festgestellt werden kann. Zunächst stellte es fest, dass der streitgegenständliche Teil der Komposition von Stahlgewitter urheberrechtlich geschützt ist. Teile von Werken der Musik sind dem Urheberrechtsschutz grundsätzlich zugänglich, wenn sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Diese kann auch bei einem geringen Schöpfungsgrad, nicht hingegen bei rein handwerklicher Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, angenommen werden. Die aus den zwei Motiven der Leadgitarre und den Klängen aus den „power chords“ der Rhythmusgitarre beziehungsweise Gitarrenspur des Basses resultierende Komplementärfigur genügt den gestaltungspsychologischen Anforderungen, die an eine Melodie zu stellen sind. Die schlichte Gestaltung dieser Komplementärfigur weist einen bescheidenen Grad an Eigenprägung auf, so dass sie geringfügig über den Bereich des musikalisch rein Handwerklichen hinausreicht, das heißt urheberrechtlich geschützt ist.

Da es sich bei der angegriffenen Passage aber um eine Doppelschöpfung handeln kann, war die Klage aus Beweislastgründen abzuweisen. Eine Doppelschöpfung ist dann gegeben, wenn zwei Musiker unabhängig voneinander und ohne vom anderen zu wissen das gleiche Werk hervorbringen. Eine Übereinstimmung zwischen zwei Werken kann auf Zufall oder darauf beruhen, dass das ältere Werk dem Urheber des neuen Werkes als Vorbild gedient hat. Angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet ist eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen. Von diesem Erfahrungssatz ist grundsätzlich auch für den Bereich musikalischen Schaffens auszugehen. Auch im musikalischen Bereich ist bei Anwendung der bestehenden Lehren und Gestaltungsmittel (wie Melodik, Harmonik, Rhythmik, Metrik, Tempo, Phrasierung, Artikulierung, Ornamentik, Kadenz, Periodik, Arrangement) ein weiter Spielraum für eine individuelle Ausdruckskraft gegeben, der die Annahme einer Doppelschöpfung als Ausnahme erscheinen lässt. Dieser Anschein eines bestimmten Geschehensablaufes kann im Einzelfall jedoch erschüttert werden, wenn die konkrete Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufes dargetan und bewiesen wird. Wenn sich die Übereinstimmung auch auf andere Weise als durch ein Zurückgreifen des Schöpfers der neuen Melodie auf die ältere erklären lässt, dann gilt der Anschein, dass im konkreten Fall auf die ältere Melodie zurückgegriffen wurde, als ausgeräumt.

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass sich die Ähnlichkeit der musikalischen Gestaltung beider Teile der Kompositionen auch aus dem Naheliegen der musikalischen Lösungen oder aus der gestalterischen Entscheidung mit Blick auf andere Teile der Komposition der Msuikgruppe FreiWild erklären lässt. Dazu führt es aus, dass keine 100%ige Identität der Passagen vorliege, sich das verwendete Akkordschema als eine nahe liegende Lösung anbiete und dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, hinreichend ähnliche Kombinationen aus Komplementärfigur und „turn around“ wie in der ursprünglichen Komposition auch in anderen Stücken des Rockmusik-Repertoires zu finden. Da mithin auch andere Erklärungen für die musikalische Ähnlichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen sind und der Beweis, dass der Musiker von FreiWild die Komposition von Stahlgewitter kannte, nicht erbracht werden konnte, war die Klage abzuweisen.