Leitsatz: Das Abspielen eines Liedes während einer noch andauernden Wahlkampfveranstaltung steht stets in Zusammenhang mit der Veranstaltungund kann dadurch eine Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung darstellen.

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18.03.2015
Aktenzeichen: 2 U 674/14

 

Was war passiert?
Vor den Landtagswahlen in Thüringen im Jahr 2014 veranstaltete die NPD öffentliche Wahlkampfveranstaltungen, bei denen über Lautsprecher das Lied „Atemlos“ von Helene Fischer gespielt wurde. Hiergegen erwirkte die Sängerin eine Unterlassungsverfügung, die jedoch nach dem Widerspruch der NPD aufgehoben wurde. Das Gericht ging davon aus, dass eine Ruf- oder Ansehensgefährdung nicht gegeben sei. Die Sängerin ging gegen die Entscheidung des Landgerichts in Berufung und beantragte erneut die einstweilige Verfügung zu erlassen. Die NPD argumentierte nun, dass das Lied lediglich – zusammen mit einigen anderen – als „Pausenfüller“ eingespielt worden sei und mit den politischen Inhalten der Veranstaltung nichts zu tun habe.

 

Entscheidung: Das Oberlandesgericht entschied zugunsten der Sängerin und erließ die Verfügung gegen die NPD erneut. Nach dem Urheberrechtsgesetz steht der Sängerin das Recht zu, eine Entstellung oder eine andere (mittelbare oder indirekte) Beeinträchtigung ihrer Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, ihr Ansehen oder ihren Ruf als ausübende Künstlerin zu gefährden. Das Gericht ging davon aus, dass das Abspielen eines aufgezeichneten Liedes während einer noch andauernden Wahlkampfveranstaltung stets in Zusammenhang mit der Veranstaltung stehe. Nicht erforderlich ist es, dass ein Lied dabei einen Redebeitrag oder den Aufzug der Protagonisten untermalt. Das Lied der Sängerin sollte als „Stimmungsmacher“ ein positives Gefühl oder „Wir-Gefühl“ verstärken. Durch den Beliebtheitsgrad des Liedes diente die Musik unverkennbar dem Zweck der Veranstaltung.

Für die Eignung zur Ansehens- oder Rufgefährdung ist es maßgeblich, ob das Abspielen des Liedes bei einem unvoreingenommenen Durchschnittsbeobachter den Eindruck erweckt, dass die Sängerin im Wahlkampf der NPD mitwirkt oder auch nur ihren politischen Überzeugungen nahesteht. Gedankliche Assoziationen sind für die Eignung zur Ansehens- bzw. Rufbeeinträchtigung ausreichend. Gerade das Hineinstellen in den Zusammenhang mit dem Werben einer politischen Partei, und sei es nur durch einen Tansfer der von der Darbietung ausgehenden positiven Stimmung, ist besonders geeignet, das Ansehen eines Künstlers zu beeinträchtigen. Die Entscheidung seine politische Überzeugung zu offenbaren oder sich in der Öffentlichkeit bewusst unpolitisch zu geben bleibt generell beim Künstler. Dieser muss deshalb nicht nur in eine Nutzung seiner Darbietung für Produktwerbung, sondern auch für politische Werbung einwilligen, ganz gleich um welche politische Partei es sich auch handelt.