Leitsatz: Wenn lediglich Mitglieder einer Skatrunde und eines Dartclubs in einer öffentlich zugänglichen Gaststätte Fußballspiele anschauen, dann handelt es sich um eine nicht öffentliche Gesellschaft, wenn Möglichkeiten bestehen, die Wahrnehmung der Übertragung durch eine unbestimmte Zahl Dritter zu verhindern.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.01.2015
Aktenzeichen: 11 U 95/14

 

Was war passiert?
In einer frei zugänglichen Gaststätte wurden während der üblichen Öffnungszeiten Fußballspiele eines Pay-TV Senders ausgestrahlt. Der zwischen dem Gastwirt und dem Sender geschlossene Vertrag berechtigte den Wirt nur zur privaten, nicht jedoch zur öffentlichen Wiedergabe der Sportsendungen. Als sich ca. 20 Gäste einer Skatrunde und eines Dartclubs zu einer Fußballübertragung einfanden, wurde der Gastwirt kontrolliert, woraufhin es zum Rechtsstreit zwischen dem Wirt und dem Sender kam.

 

Entscheidung: Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Wiedergabe der Fußballspiele öffentlich erfolgte. Eine Wiedergabe ist nur dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Bei einem Personenkreis bestehend aus Mitgliedern eines Dartclubs und einer Skatrunde kann jedoch nicht von einer Öffentlichkeit ausgegangen werden, da deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist. Der Begriff der Öffentlichkeit enthält ebenso eine bestimmte Mindestschwelle und schließt demnach eine allzu kleine Zahl betroffener Personen, wie hier lediglich 20 Mitglieder, aus.

Ein Gaststättenbetreiber ist zwar grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen, welche den Zugang zu seiner Lokalität während einer solchen Sportübertragung für eine unbestimmte Anzahl an Zuschauern verhindern. Es ist aber ausreichend, wenn die Fußballspiele tatsächlich nur einer bestimmten Anzahl von Kunden zugänglich sind. Dabei genügt es, wenn an der Tür ein entsprechendes Schild aufgehängt wird und wenn andere Gäste aus dem Lokal verwiesen werden. Ein Abschließen der Gestatte ist nicht erforderlich.