Leitsatz: Der Umfang der Verpflichtung eines Veranstalters, Besucher vor Hörschäden zu schützen, kann sich aus der DIN-Norm 15905 Teil 5 ergeben. Ihre Regelungen können auch so verstanden werden, dass ein Veranstalter den Lärmpegel zu messen hat, um eine rechtzeitige Herabsetzung des Schalldruckpegels zu ermöglichen.

Gericht: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2001
Aktenzeichen: VI ZR 142/00

 

Was war passiert?
Eine Besucherin eines Zelt-Musik-Festivals mit Punk-, Hardcore- und Grunch-Rockmusik erlitt nach einem Konzert einen Hörsturz. Als Folge verblieb ihr ein therapieresistenter Tinnitus, weswegen sie nun Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter begehrte. Der Veranstalter hatte während des Konzerts nicht dauernd den Schallpegel nach dem Messverfahren der DIN 15 905 Teil 5 gemessen und das Messergebnis nicht dokumentiert geschweige denn aufbewahrt. Daher warf die Konzertbesucherin dem Veranstalter nun vor, seine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Zu klären war daher, in welchem Umfang ein Veranstalter Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe zu treffen hat.

 

Entscheidung: Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein Konzertveranstalter ganz grundsätzlich verpflichtet sei, Konzertbesucher vor Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke der dargebotenen Musik zu schützen. Dabei hat ein Veranstalter selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind und muss diese dann auch umsetzen. Gesetzliche Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und technische Regeln wie DIN-Normen können regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. So verhält es sich auch mit der DIN 15905 Teil 5. Die DIN-Normen sind auf dem aktuellen Stand der Technik und sind daher zur Bestimmung der Sorgfaltspflichten besonders gut geeignet. Teil 5 betrifft die Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik. Diese beinhalten nicht nur eine Dokumentationspflicht. Vielmehr können ihre Regelungen auch so verstanden werden, dass ein Veranstalter den Lärmpegel zu messen hat, um eine rechtzeitige Herabsetzung des Schalldruckpegels zu ermöglichen. Die nur gelegentliche Messung mit einem Handmessgerät wäre demnach nicht ausreichend um den Besucher vor Gehörschäden durch Überschreiten des Grenzwertes für den Beurteilungspegel zu schützen.