Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Die Veranstalterin des Weihnachtsmarktes in Charlottenburg sollte durch entsprechende Vorrichtungen unbefugtes Befahren des Veranstaltungsgeländes mittels Kraftfahrzeugen verhindern. Dies sollte durch Aufstellen von Gegenständen wie Betonquadern passieren, welche einfahrende Fahrzeuge abbremsen oder ablenken können. Weiterhin verlangte die Genehmigungsbehörde, dass der Eingang des Weihnachtsmarktes durch ein bewegliches schweres Fahrzeug gesichert werden muss. Die Veranstalterin hielt den Schutz vor Terroranschlägen jedoch für eine Aufgabe des Staates. Auch das angerufene Gericht sah keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Verschiebung dieser Verantwortung.
Mit der Veranstaltung realisiert sich keine Gefahr eines Anschlages, die der Veranstalterin zugerechnet werden kann. Die Gefahr eines Anschlages beruht allein auf dem eigenverantwortlichen Verhalten von Dritten und kann von der Polizei selbst abgewehrt werden. Eine Ausnahme hiervon wäre nur gegeben, wenn Polizei oder Ordnungsbehörde nicht mehr rechtzeitig einschreiten können. Die Behörde setzte noch vor der Entscheidung selbst Betonpoller auf, wofür die Veranstalterin nun nicht zahlen muss.
Es bleibt abzuwarten, ob gegen den Beschluss Beschwere eingelegt wird.
Quelle: Pressemitteilung vom 28.11.2017, Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss der 24. Kammer vom 28. November 2017 (VG 24 L 1249.17)