Leitsatz: Der Konzertveranstalter hat im Rahmen seines als Werkvertrag anzusehenden Gastspielvertrages gegenüber dem Künstler eine Obhuts- und Fürsorgepflicht. Er hat im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Gesundheit und Eigentum des Künstlers bei Vertragserfüllung nicht zu Schaden kommen.

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.05.1990
Aktenzeichen: 1 U 307/89

 

Was war passiert?
Mitglieder eines Streichquartetts wurden von einer Konzertagentur für ein Gastspiel engagiert. Die Künstler hielten es für selbstverständlich, dass die Garderoben während der Vorstellung vom Veranstalter entsprechend bewacht würden. Während der Vorstellung wurde Ihnen aus der Garderobe Bargeld in Höhe von 10.200,00 DM entwendet. Die Künstler verlangten nun Ersatz von der Konzertagentur.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Konzertveranstalter eine Obhuts- und Fürsorgepflicht für die vom Künstler eingebrachten Arbeitsgeräte hat, wenn zwischen den Parteien ein Werkvertrag geschlossen wurde. Diese Nebenpflicht erstreckt sich nicht nur auf mitgebrachte Musikinstrumente, sondern auch auf die in der Garderobe zurückgelassene Kleidung. Der Künstler muss sich auf eine genügende Sicherung seines Eigentums verlassen dürfen, damit er unbeschwert musizieren kann. Dies bezieht sich grundsätzlich auch auf den Tascheninhalt. Der meistens im Frack auftretende Musiker wird seine Brieftasche, seine Armbanduhr und ähnliche Gegenstände in der Garderobe lassen wollen. Wertvoller Schmuck und höhere Geldbeträge gehören hingegen nicht in die Garderobe, sondern entweder in den Hotelsafe oder in den Safe des Veranstaltungsorts. Will ein Künstler einen wertvollen Gegenstand, welchen er bei der Darbietung nicht bei sich haben kann, zum Veranstaltungsort bringen, dann hat er dies dem Veranstalter zu offenbaren. Dieser hat dann für besondere Schutzmaßnahmen zu sorgen. Offenbart sich ein solcher Künstler dagegen nicht, dann ist er im Falle eines Diebstahls am Verlust seiner wertvollen Sache selbst schuld. Die Künstler hätten den Veranstalter also darauf hinweisen müssen, dass sie größere Bargeldbeträge mit sich führen. Ihr Verschulden ist derartig groß, dass das geringe Verschulden des Veranstalters nicht ins Gewicht fällt. Der Veranstalter musste das entwendete Geld mithin nicht ersetzen.