Leitsatz: Wer die Steigerung und das Aufheizen der Stimmung im Lauf des Konzerts mitbekommt und sich gleichwohl bis zum Höhepunkt des Konzerts in vorderster Front aufhält,der setzt sich selbst der Gefahr mit aus und muss sich dies bei Schadenseintritt entgegenhalten lassen.

Gericht: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.10.2001
Aktenzeichen: 13 U 146/01

 

Was war passiert?
Eine Besucherin eines Rockkonzertes stand in der dritte Reihe vor der Bühne als zwei Personen von dieser in den Zuschauerraum sprangen. Dabei erlitt sie eine Patellaluxation des rechten Kniegelenks, eine Knorpelkontusion und eine Elongation des vorderen Kreuzbands. Es gab keine Bühnenabsperrungen. Hinter den Boxentürmen befanden sich zwei Ordner.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Veranstalterin ihre obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden. Bei Rockkonzerten kommt Stage-Diving häufig vor. Die Veranstalterin war daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um solches Stage-diving zu unterbinden. Welche Maßnahmen dabei im Einzelnen zu treffen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann es durchaus erforderlich sein, den Bühnenbereich durch Absperrgitter oder Barrieren, die in einem gewissen Abstand vor der Bühne aufgestellt sind, zu sichern. Möglicherweise können weitere Ordnungskräfte erforderlich sein, die im Bereich der Absperrgitter postiert sind. Es kann aber auch genügen, die Bühne allein durch eingriffsbereite Ordnungskräfte zu beaufsichtigen. Keinesfalls genügte es aber, dass sich zwei Ordnungskräfte hinter den Boxentürmen aufgehalten haben.

Der Besucherin fällt jedoch ein Mitverschulden zur Last. Gerade nah an der Bühne ist die Stimmung am ausgelassensten und steigert sich im Lauf des Konzerts noch. Dies kann von der Kl. im Verlauf des Abends nicht unbemerkt geblieben sein. Nahe der Bühne ist die Gefahr besonders hoch, dass es zu Vorfällen kommt, die körperliche Verletzungen nach sich ziehen können. Wer die Steigerung und das Aufheizen der Stimmung im Lauf des Konzerts mitbekommt und sich gleichwohl bis zum Höhepunkt des Konzerts in vorderster Front aufhält, der setzt sich selbst der Gefahr mit aus und muss sich dies bei Schadenseintritt entgegenhalten lassen.