Leitsatz: Eine vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung liegt vor, wenn ihr inhaltlicher Charakter für den Besucher erkennbar auf das Vergnügen am Tanz ist. Ein Konzert wird dagegen als Vortrag von Musik vor einer eigens zu diesem Zweck versammelten Hörerschaft verstanden.

Gericht: Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26.01.2011
Aktenzeichen: 9 K 151/08

 

Was ist passiert?
Eine Veranstalterin aus Nordrhein-Westfalen betrieb zwei Lokalitäten, jeweils mit einer Tanzfläche, DJ Pult und Bühne ausgestattet. Hier organsierte sie regelmäßig erst zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr beginnende Veranstaltungen mit namentlich bezeichneten DJs, bei denen auch Getränke ausgeschenkt wurden. Mit der zuständigen Behörde gab es Streit, ob diese als Tanzveranstaltung oder Konzert einzustufen sind. Da Tanzveranstaltungen gewerblicher Art vergnügungssteuerpflichtig sind, erhob die Behörde für die angemeldeten „Konzerte“ Vergnügungssteuer. Hiergegen wendete sich nun die Veranstalterin mit dem Argument, dass die DJs konzertant wirkende Künstler mit eigener Fangemeinde seien, da sie sogar neue Musikstücke schaffen. Das Tanzen träte dabei zurück und sei lediglich Jubel, also Beifall für die Güte der Musik.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Veranstalterin zu Recht zur Vergnügungssteuer herangezogen wurde. Die Steuer zielt darauf ab, die mit einem Besuch einer Tanzveranstaltung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Sie beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Eine Veranstaltung erfüllt dabei die Merkmale einer Tanzveranstaltung, wenn ihr inhaltlicher Charakter für den Besucher erkennbar auf das Vergnügen am Tanz gerichtet ist. Dies bestimmt sich anhand von Kriterien, wie der tatsächlichen Gestaltung der Veranstaltung wie etwa die Werbung, die Art und Weise der zu erwartenden Darbietung und die sonstigen äußeren Rahmenbedingungen. Auf die Bezeichnung der Veranstaltung oder die Art und Form der musikalischen Darbietung kommt es nicht an. Irrelevant ist daher, inwieweit von der angebotenen Tanzmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Ist die Veranstaltung darauf ausgerichtet, zum Tanzvergnügen aufzurufen, handelt es sich vergnügungssteuerrechtlich um eine Tanzveranstaltung auch dann, wenn die Gelegenheit zum Tanzen von den Teilnehmern kaum oder nicht wahrgenommen wird. Umgekehrt bedeutet der Umstand, dass Teilnehmer der Veranstaltung zu der dargebotenen Musik Tanzbewegungen machen, nicht, dass es sich bereits deshalb um eine Tanzveranstaltung im vergnügungssteuerrechtlichen Sinne handelt

Es kommt grundsätzlich auch nicht darauf an, auf welche Weise die zu Gehör gebrachte Musik erzeugt wird, insbesondere nicht, ob sie rein reproduktiv von Tonträgern abgespielt, durch Einsatz der menschlichen Stimme oder sozusagen von Hand durch das Bespielen von Instrumenten bzw. mit der Nutzung der besonderen technischen Ausstattung eines DJ-Pultes vorgetragen wird. Unerheblich ist zudem, ob der Musikvortrag von einer Bühne erfolgt. Auch das Engagement von bekannten Künstlern oder dessen Honorar stellt kein Kriterium dar, da der Betreiber einer Diskothek im eigenen Interesse immer bemüht sein wird, gute und interessante DJs zu beschäftigen.

Gegebenheiten wie ein Getränkeausschank, der späte Beginn der Veranstaltungen und das Vorhandensein einer Tanzfläche sind Merkmale einer Tanzveranstaltung. Ein entsprechender Getränkeverzehr wird regelmäßig in Diskothekenbetrieben ermöglicht und ist fester Bestandteil der wirtschaftlichen Kalkulation, die sich nicht allein
auf Einnahmen durch Eintrittsgelder stützt.

Ein Konzert wird allgemein als Vortrag von Musik vor einer eigens zu diesem Zweck versammelten Hörerschaft verstanden und grenzt sich damit von Veranstaltungen ab, bei denen das Rezipieren von vorgetragener Musik nicht den Hauptzweck ausmacht. Zudem beginnen Konzertveranstaltungen typischerweise früher und enden zu einem festgelegten Zeitpunkt.