Leitsatz: Kleidungsstücke eines Orchestermusikers stellen in der Regel keine typische Berufsbekleidung, sondern bürgerliche Kleidung dar. Als Kosten der privaten Lebensführung sind diese steuerlich nicht abziehbar.

Gericht: Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.07.2016
Aktenzeichen: 8 K 3646/15 E

 

Was war passiert?
Ein Orchestermusiker wollte die Kosten eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzen Hosen in Höhe von 550 Euro als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anerkannt bekommen. Aufgrund seines Dienstvertrages ist der Musiker als Orchestermitglied verpflichtet, bei Konzerten eine schwarze Hose, ein schwarzes Sakko, ein weißes oder schwarzes Hemd und Krawatte zu tragen. Nach dem Einkommensteuergesetz könne Ausgaben für typische Berufsbekleidung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass deren Kauf mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängt und ihr subjektiv zu dienen bestimmt ist. Der Musiker war der Ansicht, dass der Anzug ausschließlich eine berufliche Funktion erfülle und begehrte nun eine gerichtliche Klärung der Streitfrage.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Kleidungsstücke des Orchestermusikers keine typische Berufsbekleidung, sondern bürgerliche Kleidung darstellen. Als Kosten der privaten Lebensführung sind diese steuerlich nicht abziehbar.

Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä.- zum Ausdruck kommt. Die Beschaffenheit der Kleidungsstücke des Musikers bringt keine berufliche Verwendungsbestimmung zum Ausdruck. Da die Kleidung auch zu feierlich privaten Anlässen getragen werden kann, unterscheidet sie sich zu Kleidungsstücken, die im privaten Bereich nicht mehr verwendet werden können.

Der Anzug soll ein uniformes und festliches Erscheinungsbild des gesamten Orchesters gewährleisten. Insoweit unterscheidet er sich auch vom steuerlich abzugsfähigen schwarzen Anzug des Oberkellners. Dieser soll der Position des Oberkellners Ausdruck verleihen und seiner Tätigkeit den auch von den Gästen erwarteten äußeren Rahmen geben. Bei einem solchen Sachverhalt diene der schwarze Anzug nicht dem üblichen Zweck als festliche Kleidung, sondern erfülle nahezu ausschließlich eine berufliche Funktion. Die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion verleihe dem schwarzen Anzug regelmäßig den Charakter einer typischen Berufskleidung. Die Bekleidung des Musikers hängt jedoch nicht mit einer herausragenden Position innerhalb des Orchesters zusammen. Die schwarzen Anzüge der Orchestermitglieder dienen nur einem uniformen und festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Die Anzüge erfüllen daher die übliche Funktion als festliches Kleidungsstück. Bei einem Oberkellner oder Leichenbestatter werden die Anzüge als alltägliches Kleidungsstück getragen. Hier verleiht die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug regelmäßig den Charakter einer typischen Berufskleidung.