Das Bundessozialgericht erfindet eine neue Ausrede für Männer. Professionelle (Eis-)Tänzer sind keine Künstler. Das Gericht entschied, dass nicht jeder automatisch zum Unterhaltungskünstler wird, wenn er in einer Fernsehshow eine eigenständige Leistung erbringt.
Voraussetzung für die Aufnahme in der Künstlersozialversicherung ist die Künstlereigenschaft. Diese ist nicht gegeben, wenn Tanz in Shows schwerpunktmäßig nur als professioneller Sport ausgeübt wird. In den RTL-TV- Shows „Let’s Dance“ und „Dancing on Ice“ ging es hauptsächlich um die Inszenierung von Prominenten. Der Unterhaltungswert liegt daher nicht im Tanz, welcher mithin auch keine Form der darstellenden Kunst begründet. Für alle Männer eine gute Ausrede, das nächste Mal auf Fußball umzuschalten.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 49/2017 v. 28.09.2017