Leitsatz: Eine Preisunterbietung ist als wettbewerbliches Mittel grundsätzlich erlaubt und nur dann unlauter, wenn sie in Verdrängungsabsicht geschieht.

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 31.07.2014
Aktenzeichen: 3 U 8/12

 

Was war passiert?
Ein Verband privater Konzertveranstalter wendete sich gegen Veranstaltungen der gemeinnützigen GmbH HamburgMusik, an welcher die Stadt Hamburg 95,2% der Gesellschaftsanteile hält. Die gGmbH bot unter dem Titel „Elbphilharmonie Konzerte“ Konzertreihen an. Die privaten Veranstalter waren der Ansicht, dass das Angebot subventionierter Konzerte zu Dumpingpreisen zielgerichtet private Wettbewerber gefährde, da die Preise in der Regel um mindestens 50% niedriger sei als bei privaten Veranstaltern. Die Grenze des rechtlich Zulässigen sei dadurch überschritten, dass die gGmbH die privaten 02Veranstalter durch ihre auf Dauer angelegte Preisunterbietung vom Markt dränge bzw. zweckwidrig öffentliche Gelder hierzu aufwende.

 

Entscheidung: Das Gericht verneinte eine unlautere Behinderung des Wettbewerbes oder der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten von Mitbewerbern. Eine Preisunterbietung ist als wettbewerbliches Mittel grundsätzlich erlaubt und nur dann unlauter, wenn sie in Verdrängungsabsicht geschieht. Das kann dann der Fall sein, wenn der angebotene Preis nicht kostendeckend ist und die Unterbietung geeignet ist und in gezielter Weise dazu eingesetzt wird, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Eine Preisunterbietung ist allerdings nicht schon deshalb unlauter, weil die öffentliche Hand im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf öffentliche Mittel zurückgreifen kann. Im Fall handelte sich um eine zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Finanzmittel. Auf der Grundlage des Konzepts der gGmbH wird die Erhaltung einer dualen Struktur von privaten und öffentlichen Konzertveranstaltern mit einem deutlichen Übergewicht der privaten Veranstaltungen (Verhältnis ca. 30% zu 70%) verfolgt. Eine Verdrängungsabsicht ist deshalb nicht feststellbar.