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Zweckfortfall und Tod bei der Einwilligung

Zweckfortfall und Tod bei der Einwilligung

Neben dem Widerruf sind Zweckerreichung bzw. Zweckfortfall die einzigenKonstellationen, in denen eine rechtskonforme einwilligungsbasierte Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft unzulässig wird. Die DSGVO oder das DSG-EKD sehen jedoch keine spezifische zeitliche Begrenzung dafür vor, wie lange eine Einwilligung andauert.

Eine Einwilligung erlischt nicht allein durch Zeitablauf (BGH, Urteil vom 01.02.2018, Aktenzeichen: III ZR 196/17). Wie lange eine Einwilligung fortbesteht, hängt aber vomKontext, dem Umfang der ursprünglichen Einwilligung und den Erwartungen derbetroffenen Person ab. So kann eine Einwilligung zum Beispiel bereits nach 17 Monatenerlöschen, wenn sie vom Verantwortlichen gar nicht genutzt wird (LG München I, Urteilvom 08.04.2010, Aktenzeichen: 17 HK O 138/10).

Auch kann eine Einwilligung auf Grund der Art der Verarbeitung von vornherein begrenztsein. Eine Einwilligung eines Bewerbers zur Aufnahme in einen Bewerberpool hat zumBeispiel nach Auffassung der Aufsichtsbehörden bereits aus der Natur der Sache nur einebegrenzte Gültigkeit von im Regelfall nicht mehr als zwei Jahren.

 

Und was passiert im Todesfall?

Während der Zweckfortfall die zeitliche Grenze im täglichen Betrieb markiert, zieht der Todeine absolute Grenze für die Anwendung des Datenschutzrechts. Hier gilt ein einfacher,wenn auch im ersten Moment überraschender Grundsatz:Tote genießen keinen Schutznach der DSGVO oder dem DSG-EKD.

Sowohl das europäische als auch das kirchliche Datenschutzrecht sind daraufausgerichtet, ausschließlich lebende natürliche Personen zu schützen (vgl.Erwägungsgrund 27 der DSGVO). Mit dem Ableben einer Person endet derenRechtsfähigkeit – und damit erlischt auch der Schutzbereich der Datenschutzgesetze für diese Person.

Daten Verstorbener sind aber nicht schutzlos. Die Menschenwürde wirkt als postmortales Persönlichkeitsrecht nach dem Tode fort und auch Angehörigen können durch denMissbrauch von Daten Verstorbener in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigtwerden. Ab dem Zeitpunkt des Todes verlagert sich der rechtliche Fokus somit vollständigauf das nationale deutsche Zivil- und Medienrecht, namentlich auf den gesetzlichnormierten Bildnisschutz der §§ 22 ff. KUG (gilt im Bereich des DSG-EKD bereits schonvorher für die Veröffentlichung von Bildern) sowie das verfassungsrechtlich verankertepostmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses duale Systemschützt den Verstorbenen vor unbefugter Kommerzialisierung und ideeller Entstellung, während es gleichzeitig die berechtigten Pietätsinteressen der Hinterbliebenen sowie dasstrafrechtliche Andenken nach § 189 StGB wahrt.

 

Zweckfortfall durch Tod

Führt das Erlöschen des direkten DSGVO/ DSG-EKD-Schutzes mit dem Tod also dazu,dass ein Unternehmen oder Verein die Daten eines verstorbenen Bewerbers plötzlichunendlich lange aufheben darf? Wenn das Datenschutzrecht nicht mehr greift, dannmüssten doch auch die strengen Anforderungen an Einwilligungen oder Löschfristen inden Hintergrund treten. Gibt es also gar keinen Zweckfortfall da es ja schon zuvor einen Datenschutz-Fortfall gegeben hat?

Meiner Auffassung nach kann sich ein Verantwortlicher nicht darauf berufen. Auch nachdem Tod eines Betroffenen muss für ihn das Prinzip des Zweckfortfalls nach Art. 17 Abs. 1lit. a DSGVO/ § 21 Abs. 1 Nr. 2 DSG-EKD gelten, welches die fundamentalen Grundsätzeder Datenminimierung und Speicherbegrenzung sichert. Daten dürfen demnach grundsätzlich nur in dem Umfang verarbeitet und gespeichert werden, der für die Erfüllungdes festgelegten Zweckes absolut notwendig ist. Fällt dieser Zweck weg oder ist die Verarbeitung dafür nicht mehr erforderlich, müssen die Daten gelöscht werden. Wanngenau ein Zweckfortfall eintritt, lässt sich zwar nicht abstrakt festlegen und muss im Einzelfall geprüft werden – doch der Tod schafft hier oft unumstößliche Fakten.

Beispiele zum Zweckfortfall

Anhand der folgenden Beispiele soll der Zweckfortfall bei einer erteilten Einwilligung einmal exemplarisch dargestellt werden.

Szenario 1: Tod eines Bewerbers nach Einwilligung in Bewerberpool

  • Der ursprüngliche Zweck: Die Daten des Bewerbers wurden für ein potenzielles zukünftiges Beschäftigungsverhältnis erhoben und im Bewerberpool gespeichert.
  • Die Auswirkung des Todes: Verstirbt die betroffene Person, kann der Zweck – eine spätere Einstellung in der Organisation – naturgemäß nicht mehr erreicht werden.
  • Die Konsequenz: Da die weitere Speicherung für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig ist, darf das Unternehmen die Daten nicht einfach im System behalten. Die Löschpflicht tritt ein

 

Szenario 2: Das Ausscheiden eines noch lebenden Beschäftigten (Team-Profil)

Das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gehört zu den absolut klassischen und häufigsten Praxisbeispielen für das Auslaufen von Verarbeitungszwecken. Besonders deutlich wird dies bei der klassischen Team-Vorstellung auf der Firmen-Website.

  • Der ursprüngliche Zweck: Das Foto wurde erhoben und veröffentlicht, um den Mitarbeiter im Rahmen eines Team-Profils, eines Organigramms oder als konkreten, aktiven Ansprechpartner für Kunden zu präsentieren.
  • Die Auswirkung des Ausscheidens: Verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen, fällt die Grundlage für diese Zuordnung immanent weg. Eine Weiternutzung des Bildes ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig, da sie Außenstehenden und Kunden fälschlicherweise suggeriert, die Person sei weiterhin im Unternehmen tätig und verfügbar.
  • Die Konsequenz: Es tritt ein sofortiger Zweckfortfall ein. Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, solche Fotos proaktiv – also von sich aus und ohne dass der ausgeschiedene Mitarbeiter erst darum bitten muss – von der Website und aus den Systemen zu löschen.

 

Szenario 3: Das Ausscheiden eines noch lebenden Beschäftigten (Werbebild/ Imagevideo)

 Komplizierter wird es, wenn es sich nicht um ein einfaches Porträtfoto auf der Teamseite handelt, sondern um allgemeines Marketingmaterial des Unternehmens, wie gedruckte Broschüren oder aufwendig produzierte Imagevideos. Hier kommt es im Einzelfall stark auf die Rolle und Sichtbarkeit der Person an.

  • Der ursprüngliche Zweck: Der Mitarbeiter hat eingewilligt, in Werbebildern, Broschüren oder Imagevideos mitzuwirken, um das Unternehmen allgemein nach außen zu repräsentieren.
  • Die Auswirkung des Ausscheidens: Hier muss differenziert werden:
    • Der Statist: Ist die Person auf allgemeinen Werbebildern nur als austauschbarer, nicht namentlich genannter Hintergrund-Statist bei der Arbeit zu sehen, bleibt der Werbezweck für das Unternehmen meist unberührt. Die Einwilligung gilt trotz des Ausscheidens im Zweifel so lange fort, bis sie aktiv widerrufen wird.
    • Der Hauptakteur: Spielt der Mitarbeiter hingegen die zentrale Hauptrolle (z. B. in einem vierminütigen Schulungs- oder Imagevideo) und wechselt nach dem Ausscheiden zu einem direkten Konkurrenten, verschiebt sich die Interessenlage drastisch. Wird das Video weitergenutzt, erweckt das in der Branche den falschen Eindruck von Illoyalität des Betroffenen gegenüber seinem neuen Arbeitgeber.
  • Die Konsequenz: Bei Hauptakteuren führt das Ignorieren von Löschungsbitten nach dem Ausscheiden zu einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 17 i. V. m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO; vgl. LAG Baden-Württemberg, Az. 3 Sa 33/22). Die Rechtsprechung zeigt sich hier humorlos: Um Unternehmen von einer unautorisierten Weiternutzung abzuschrecken, können Gerichte empfindliche Entschädigungszahlungen verhängen.

Szenario 4: Der Tod eines aktiven Beschäftigten oder Ehrenamtlichen (Werbebild)

Was passiert jedoch, wenn ein geschätzter Mitarbeiter oder ein engagierter Ehrenamtlicher plötzlich verstirbt, dessen Gesicht aber weiterhin auf den aktuellen Werbeplakaten, Flyern oder der Vereins-Website zu sehen ist?

  • Der ursprüngliche Zweck: Die Bildaufnahmen wurden mit einer zu Lebzeiten erteilten Einwilligung veröffentlicht, um für die Organisation, die Produkte oder den Verein zu werben.
  • Die Auswirkung des Todes: Mit dem Ableben der Person endet rein formal deren Schutzbereich als „Betroffener“ im Sinne der DSGVO, da das europäische Datenschutzrecht explizit nur lebende natürliche Personen schützt. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Fotos nun rechtlich „Freiwild“ sind. Der Fokus verschiebt sich ab dem Todeszeitpunkt vollständig auf das nationale Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) und das postmortale Persönlichkeitsrecht. Die zu Lebzeiten erteilte Einwilligung verliert durch den Tod jedoch nicht ihre Gültigkeit: Als transmortales Rechtsgeschäft wirkt sie grundsätzlich über den Tod hinaus fort. (Dies gilt vor allem im Bereich des DSG-EKD, wo das KUG bereits für die Veröffentlichung des Bildes zur Lebzeiten gilt).
  • Die Konsequenz: Der Tod führt nicht zu einem automatischen rechtlichen Zweckfortfall der ursprünglichen Einwilligung. Das KUG sieht in § 22 Satz 3 zwar vor, dass nach dem Ableben bis zum Ablauf von 10 Jahren die Einwilligung der Angehörigen erforderlich ist. Dieses Angehörigenrecht ist jedoch subsidiär: Es greift nur ein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine wirksame Freigabe erteilt hat. Da hier eine wirksame, lebzeitige Einwilligung vorliegt, gilt diese fort. Der Verein oder das Unternehmen darf die Werbematerialien daher grundsätzlich ohne neue Freigabe der Hinterbliebenen weiternutzen. Ein sofortiges Verwendungsverbot oder die Pflicht, Flyer einzustampfen, besteht nicht.
  • Aber Achtung bei der Art der Nutzung: Diese Fortgeltung gilt nur für eine rein illustrative Bildnutzung (z. B. auf allgemeinen Teamfotos oder in allgemeinen Imagebroschüren). Wird das Foto hingegen so verwendet, dass dem Betrachter fälschlicherweise eine weiterhin aktive Tätigkeit suggeriert wird (z. B. unter der Rubrik „Ihr aktueller Ansprechpartner“ auf der Website), liegt eine unzulässige Verfälschung des Lebensbildes des Verstorbenen vor. In diesem Fall greift das postmortale Persönlichkeitsrecht, und das Bild muss in diesem konkreten Kontext unverzüglich entfernt werden.

Widerrufs-Paradoxon bei Bildern im weltlichen Bereich (DSGVO)

Ein bemerkenswerter Effekt des Systemwechsels nach dem Ableben betrifft die Widerruflichkeit der Einwilligung. Zu Lebzeiten des Betroffenen stand diesem (zumindest im weltlichen Bereich) gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO ein jederzeitiges, voraussetzungsloses Recht zum Widerruf seiner datenschutzrechtlichen Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu. Sobald ein lebender Mitarbeiter seine Einwilligung widerrief, entfiel die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, und das Unternehmen war zur unverzüglichen Löschung des Bildmaterials verpflichtet.

Mit dem Tod des Abgebildeten entfällt die DSGVO-Sperrwirkung jedoch vollständig. Die Rechtslage fällt exklusiv auf das nationale KUG zurück. Da das KUG – im Gegensatz zur DSGVO – gerade keinen voraussetzungslosen Widerruf kennt, sondern an die strengen zivilrechtlichen Regeln der Bindungswirkung von Willenserklärungen gekoppelt ist, stabilisiert sich die Rechtsposition des werbenden Vereins oder Unternehmens nach dem Tod des Betroffenen im Vergleich zu dessen Lebzeiten signifikant.

Eine einmal erteilte Einwilligung nach § 22 KUG ist grundsätzlich bindend und kann nur unter den engen Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ widerrufen werden. Die bloße Beendigung der aktiven Kooperation oder das Entstehen eines Wettbewerbsverhältnisses reichen hierfür nicht aus.

Die Hinterbliebenen des Verstorbenen können somit die zu Lebzeiten erteilte Einwilligung nicht unter Berufung auf ein datenschutzrechtliches Widerrufsrecht zu Fall bringen. Sie sind an die erblasserische Entscheidung gebunden, es sei denn, sie können einen qualifizierten wichtigen Grund nachweisen, der die Fortführung der Nutzung unzumutbar macht.

 

Leitfaden für die Praxis

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Verein oder ein Unternehmen das Werbematerial mit dem Gesicht des verstorbenen aktiven Beschäftigten oder Ehrenamtlichen grundsätzlich weiter nutzen darf, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten eine wirksame, unbefristete Einwilligung erteilt hat. Eine neue Freigabe der Hinterbliebenen ist rechtlich nicht erforderlich.

  1. Prüfung des ursprünglichen Einwilligungsrahmens: Es ist sorgfältig zu dokumentieren, in welchem Umfang die lebzeitige Einwilligung des Verstorbenen erteilt wurde (z. B. durch Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrags mit Bildnutzungsklausel oder eines Model Releases). War die Einwilligung ausdrücklich an die Dauer des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gekoppelt, erlosch sie mit dem Tod, und das Material muss unverzüglich entfernt werden. Lag eine unbeschränkte Freigabe vor, wirkt diese transmortal fort.
  2. Auditierung des Nutzungsrahmens (Vermeidung von Verfälschungen): Das Bild des Verstorbenen darf nur noch zu illustrativen Zwecken (z. B. in historischen Rückblenden, auf Gruppenbildern des Teams oder im Rahmen allgemeiner Image-Broschüren) verwendet werden. Jede funktionelle Verknüpfung, die den Eindruck erweckt, der Verstorbene sei weiterhin aktiver Ansprechpartner oder Leistungsträger der Organisation, ist unverzüglich einzustellen, um eine unzulässige Verfälschung des Lebensbildes zu vermeiden.
  3. Proaktive Pietätsprüfung zur Vermeidung von Reputationsschäden: Unabhängig von der formalen juristischen Absicherung durch die fortwirkende Einwilligung des Verstorbenen sollte bei jedem sensiblen Todesfall der Dialog mit den nächsten Angehörigen gesucht werden. Fühlen sich die Hinterbliebenen durch die fortlaufende Plakatierung oder Internetpräsenz des Verstorbenen in ihrer Trauerarbeit beeinträchtigt, empfiehlt sich aus ethischen Gründen und zur Vermeidung eskalierender Rechtsstreitigkeiten eine zeitnahe, einvernehmliche Auswechslung des Bildmaterials.

 
 

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Anforderungen an Cookie-Banner

Anforderungen an Cookie-Banner

In seinem Urteil vom 15.09.2020 trifft das Landgericht Rostock Urteil vom 15.09.2020, Az.: 3 O 762/19 (noch nicht rechtskräftig) weitere Aussagen zu Anforderungen an Cookie-Banner.

 

bisherige Rechtsprechung und Entwicklung

Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 01.10.2019 - C-673/17) und BGH (Urteil vom 28.05.2020, I ZR 7/16) war bereits geklärt, dass

 
- für nicht technisch-notwendige Cookies eine aktive, ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist
- voreingestellte Ankreuzkästchen dabei nicht erlaubt sind.

 
In der Praxis haben sich Cookie-Banner bzw, Consent-Layer etabliert, in welchen der Button für die Zustimmung farbig hervorgehoben ist. Dagegen findet sich meist ein Button für die Ablehnung der nicht notwendigen Cookies, welcher meist unscheinbar und frau daher kommt. Hierdurch sollen die Nutzer zur Einwilligung verleitet werden, ohne sich weiter mit den Einzelheiten befassen zu müssen.

Keine wirksame Einwilligung

Im konkreten Fall ging es vor dem Landgericht Rostock um folgenden Cookie-Banner:

 

Anforderungen an Cookie-Banner

Das Landgericht sah hierin keine wirksame Einwilligung. Hierzu führte es wie folgt aus:

 
„Eine wirksame Einwilligung ist […] mit dem nunmehr verwendeten Cookie-Banner nicht möglich. Denn auch bei diesem sind sämtliche Cookies vorausgewählt und werden durch Betätigung des grün unterlegten „Cookie zulassen ‚-Buttons „aktiviert“. Damit entspricht die Gestaltung des Cookie-Banners grundsätzlich der Gestaltung in dem durch den BGH entschiedenen Fall. Zwar hat der Verbraucher die Möglichkeit sich die Details anzeigen zu lassen und einzelne Cookies abzuwählen. Tatsächlich wird der Verbraucher jedoch regelmäßig den Aufwand eines solchen Vorgehens scheuen und deshalb den Button ohne vorherige Information über die Details betätigen. Damit weiß der Verbraucher aber gerade nicht, welche Tragweite seine Erklärung hat.

 
Der Umstand, dass der Nutzer bei dem nun verwendeten Cookie-Banner auch die Möglichkeit hat, über den Bereich „Nur notwendige Cookies verwenden“ seine Einwilligung auf technisch notwendige Cookies zu beschränken, ändert an der Beurteilung nichts. Insoweit ist festzuhalten, dass dieser Button gar nicht als anklickbare Schaltfläche zu erkennen ist. Zudem tritt er auch neben dem grün unterlegten und damit als vorbelegt erscheinenden „Cookie zulassen“-Button in den Hintergrund. Diese Möglichkeit wird von einer Vielzahl der Verbraucher deshalb regelmäßig gar nicht als gleichwertige Einwilligungsmöglichkeit wahrgenommen werden. Daran ändert auch der Einleitungstext nichts, da dieser bereits nicht darüber aufklärt, welche Cookies wie vorbelegt sind und damit durch welchen Button, welche Cookies „aktiviert“ werden.“

 

Anforderungen an Cookie-Banner – Hinweise der Aufsicht

Zuletzt hatte die niedersächsische Aufsichtsbehörde Hinweise zur datenschutzkonformen Einwilligungen auf Webseiten und zu Anforderungen an Cookie-Banner veröffentlicht. Diese können hier heruntergeladen werden.

 
Auch nach Auffassung der Behörde sind der Beeinflussung des Nutzerverhaltens (sogenanntes Nudging) Grenzen gesetzt, so dass eine verhaltensmanipulierende Ausgestaltungen zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung führen können.

 
Häufige Fehler sind nach Auffassung der Behörde auch:

 
- nicht konkret genug beschriebene Verarbeitungszwecke (wie z.B. nur „im Ihr Surferlebnis zu verbessern“ oder „um Webanalyse durchzuführen“)
- der fehlende Hinweis auf das Widerrufsrecht auf der ersten Ebene des Consent-Layer
- unklare Bezeichnung der Schaltfläche für Zustimmung (wie z.B. „Alle akzeptieren“)

 
Ein weiteres Problem ist oft die fehlende Umsetzung des einfachen Widerrufs

Sofern ein Consent-Fenster eingesetzt wird, sollte dem Nutzer eine leicht auffindbare Möglichkeit gegeben werden, dieses jederzeit wieder öffnen und seine zuvor vorgenommenen Einstellungen ändern zu können. Hierfür bietet es sich zum Beispiel an, im Header oder Footer der Webseite, wo regelmäßig das Impressum und die Datenschutzhinweise zu finden sind, einen Link auf den Consent-Layer einzufügen, der zum Beispiel „Datenschutz-Einstellungen“ heißen könnte. Eine andere Alternative ist, diesen Link in den Datenschutzhinweisen einzubinden.

 
Rechtsanwalt Robert Harzewski

Widerruflichkeit der Einwilligung

Ein Mausklick kommt selten allein

Auf die Widerruflichkeit der Einwilligung muss vor Abgabe hingewiesen werden. Die Ausübung des Widerrufs muss dabei so einfach wie die Erteilung sein (Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO).

Nach Ansicht des EDPB muss der Widerruf nicht durch die gleiche Aktion erfolgen. Wenn die Zustimmung aber auf elektronischem Wege durch einen Mausklick, ein Wischen oder einen Tastendruck eingeholt wird, dann muss der Betroffene seine Einwilligung in gleicher Weise widerrufen können. Demnach ist auch ein Verweis auf ein anderes Medium oder eine andere Schnittstelle unzulässig. Wird die Einwilligung also per Mausklick eingeholt, dann kann deren Widerruf nicht per E-Mail, Fax oder durch einen Anruf verlangt werden.

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Einwilligung

Kein Zurück von der Einwilligung

Häufig wird eine Einwilligung von Betroffenen eingeholt, obwohl für die entsprechende Verarbeitung eine andere Rechtsgrundlage zur Verfügung steht. Auf diese Praxis sollte dringend verzichtet werden.

Denn nach Ansicht des Gremiums der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden (EDPB) ist es nicht zulässig, zwischen den Rechtsgrundlagen zu wechseln. Auch nach Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden verbietet sich ein Rückgriff auf eine andere Rechtsgrundlage, wenn z.B. eine zusätzlich eingeholte Einwilligung widerrufen wird. Dieser soll nach dem Grundsatz der Transparenz und Fairness unzulässig sein.

Widerruft ein Betroffener also seine Einwilligung oder ist diese nicht wirksam, so ist die entsprechende Verarbeitung vom Verantwortlichen einzustellen. Problematisch ist dies dann, wenn der Verantwortliche aber noch zur Verarbeitung vertraglich (Art. 6 Abs. lit. b DSGVO) oder gesetzlich (Art. 6 Abs. lit. c DSGVO) verpflichtet ist.

Beispiel: Die Mustermann GmbH lässt ihre Beschäftigten eine Einwilligung unterzeichnen, dass dienstliche E-Mails gespeichert werden dürfen. Ein Mitarbeiter widerruft seine Einwilligung. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO iVm. mit § 257 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 4 HGB müssen jedoch Handelsbriefe 6 Jahre aufbewahrt werden. Die Mustermann GmbH kann daher ihrer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nicht nachkommen, da ein Wechsel der Rechtsgrundlage im Nachhinein nicht möglich ist.

Ich empfehle daher, mithilfe des Verarbeitungsverzeichnisses zu überprüfen, ob bestehende Einwilligungen durch andere Rechtsgrundlagen ersetzt werden können.

Die Guidelines 05/2020 on consent under Regulation 2016/679 des EDPB, abrufbar in englischer Sprache unter https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_guidelines_202005_consent_en.pdf

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Kundenfotos zu Werbezwecken bei Facebook

Leitsatz:

Sowohl nach dem Kunsturhebergesetz, als auch nach der Datenschutzgrundverordnung ist eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Kundenfotos zu Werbezwecken notwendig. Es kann daher offen bleiben, ob das Kunsturhebergesetz überhaupt noch anzuwenden ist. In jedem Fall können im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Grundsätze des Kunsturhebergesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung in die Abwägung der Interessen und Grundrechte einzubeziehen sein.
 
Gericht: : Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. September 2018
Aktenzeichen: 2-03 O 283/18

 

Was war passiert?

Eine Frau besuchte einen Frisörsalon mit dem Ziel sich die Haare verlängern zu lassen. Im Laufe dieser Prozedur wurde die Kundin von einem Ihr unbekannten Mann fotografiert und gefilmt. Daraufhin stellte die Frau fest, dass der Salonbetreiber sowohl Fotos, als auch ein Video, auf dem die Frau eindeutig zu erkennen ist, auf seiner Facebookseite hochgeladen hatte. Die Kundin sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
 

Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass der Salonbetreiber das Video und die Kundenfotos zu Werbezwecken nicht öffentlich zur Schau stellen darf. Sowohl nach dem Kunsturhebergesetz, als auch nach der Datenschutzgrundverordnung ist die Einwilligung des Gefilmten zur Veröffentlichung notwendig. Eine wirksame Einwilligung konnte der Salonbetreiber jedoch nicht nachweisen.

Das Kunsturhebergesetz lässt allerdings Ausnahmen zu, in denen eine solche Einwilligung entbehrlich ist. Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor. Diese war bei dem veröffentlichten Video im Friseursalon jedoch nicht gegeben. Da auch keine anderen Ausnahmen greifen, war die Einwilligung in die Aufnahme von Kundenfotos zu Werbezwecken gerade nicht entbehrlich.

Auch die Datenschutzgrundverordnung lässt Ausnahmen für das Erfordernis der Einwilligung zu. So kann die Verarbeitung der Kundenfotos zu Werbezwecken rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Betreibers nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass diese die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der gefilmten Person überwiegen. Bei der zutreffenden Abwägung können die Grundsätze des Kunsturhebergesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen sein. Das Gericht entschied jedoch, dass die Interessen an der Unterlassung der Verarbeitung der Kundenfotos zu Werbezwecken überwiegen. Das filmische Festhalten des Salonbesuchs und das Anfertigen von Kundenfotos zu Werbezwecken widersprechen zudem den vernünftigen Erwartungen eines Kunden.

Die Veröffentlichung der Fotos und des Videos erfolgte daher in rechtswidriger Weise.
 

Rechtsanwalt Robert Harzewski

05/19-Datenschutz als Jahrhundertaufgabe

Jahrhundertaufgabe Datenschutz

Aus Hamburg gibt es den 27. Tätigkeitsbericht, welcher hier (PDF) heruntergeladen werden kann.

In der begleitendenden Pressemitteilung wird das Thema Datenschutz sogar als Jahrhundertaufgabe bezeichnet. Angesichts des Aufwandes von 500 Jahren Arbeitszeit, welche Google in die Umsetzung der DSGVO investiert haben will, aber auch der Aufwände für kleinere Unternehmen, ist das sicher keine Übertreibung.
Der Bericht spricht überraschend deutlich an, dass die Vorschriften der DSGVO nur bedingt in der Lage sind, eine klare Umsetzungspraxis zu gestalten. Die Vielzahl an Aufsichtsbehörden erschwere zudem eine gemeinsame Verabschiedung von Leitlinien und Standpunkten. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass sich die Kluft zwischen Sein und Sollen in Zukunft noch vertiefen werde. Zumindest der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz plant deswegen zunächst keine anlassunabhängigen Prüfungen bei kleinen Unternehmen und Vereinen.

 

Bußgeld wegen Verstoßes gegen Zweckbindung

Wegen des Verstoßes gegen die Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verhängte die Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg ein Bußgeld von 2.500,00 Euro gegen den früheren Juso-Landeschef (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-baden-wuerttemberg-verhaengt-bussgeld-gegen-frueheren-juso-landeschef/). Dieser hatte eine Liste aller 168 Delegierten eines Parteitages im Vorfeld an etwa zehn Vertraute gesendet, um sich ein Bild über das zu erwartende Abstimmungsverhalten zu einem Antrag zu machen. Die Liste hätte jedoch nur für die organisatorische Abwicklung des Parteitages, nicht aber zur innerparteilichen Meinungsbildung, verwendet werden dürfen.

 

Neues Kurzpapier zur Einwilligung

Die Datenschutzkonferenz hat ihr Kurzpapier Nr. 20 zum Thema Einwilligung veröffentlicht. Dieses beschäftigt sich vor allem mit der spannenden Frage, in welchen Fällen Alt-Einwilligungen fortgelten. Das Kurzpapier kann hier abgerufen werden.