Für das gute Klima am Arbeitsplatz sorgt in diesem Sommer nicht nur die Klimaanlage –sondern vor allem ein respektvoller Umgang mit den Daten der Kolleginnen und Kollegen.Denn ob beim Online-Meeting, im E-Mail-Verkehr oder in vertraulichen Gesprächen:Datenschutz fängt im Kleinen an – und schützt das große Ganze.
Überwachung dienstlicher Kommunikation
In einem aktuellen Fall bei der hessischen Aufsichtsbehörde wurde eine Beschäftigte vonihrem Arbeitgeber per Dienstanweisung verpflichtet, sämtliche dienstliche Korrespondenzvor Versand ihrem Vorgesetzten zur Kontrolle vorzulegen bzw. bei E-Mails diesen in CCzu setzen. Der Arbeitgeber rechtfertigte dies mit seinem Direktionsrecht (§ 106 GewO)und dem Ziel, die Außendarstellung zu wahren.
Darf man das?
Auch bei nicht gestatteter Privatnutzung von E-Mail-Diensten am Arbeitsplatz darf dieKorrespondenz von Beschäftigten nicht lückenlos überwacht werden. Die Behörde stelltealso fest, dass die Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage erfolgte und damit nichtdatenschutzkonform war.
Für die Rechtmäßigkeit einer auf dem Weisungsrecht beruhenden Datenverarbeitunghätte diese erforderlich i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. 1 Buchst. b DGVO sein müssen. Zwar kannes zu den Interessen eines Arbeitgebers gehören, Qualitätskontrollen der Arbeitdurchzuführen. Jedoch können diese nicht dazu führen, dass sämtlicher ausgehenderSchriftverkehr der Beschäftigten inhaltskontrolliert und überwacht wird.
Was ist zu tun?
Ist die Privatnutzung der E-Mail-Systeme untersagt, darf der Arbeitgeber zwar überprüfen,ob die Nutzung tatsächlich zu dienstlichen Zwecken erfolgt. Es sind dann aber allenfallsStichproben denkbar, jedoch keine Vollkontrolle des Schriftverkehrs.
Eine systematische, lückenlose Kontrolle ist bei untersagter Privatnutzung allenfalls beikonkretem, schwerwiegendem Missbrauchsverdacht zulässig.
In der Regel ist auch Art. 6 Abs. 1 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für eine solcheDatenverarbeitung denkbar. Dann muss jedoch eine Abwägung zwischen denberechtigten Interessen des Verantwortlichen und den Interessen oder Grundrechten undGrundfreiheiten der betroffenen Person durchgeführt werden.
Befragung von Beschäftigten
In einem weiteren Fall vor der hessischen Behörde wurde ein Beschäftigter gekündigtnachdem ein Kollege von ihm im Rahmen einer Befragung sensible Informationen überihn preisgab. Dabei ging es unter anderem um eine frühere Abmahnung sowie um dasEngagement des Gekündigten bei der Gründung eines Betriebsrats.
Darf man das?
Nein. Auch mündlich weitergegebene personenbezogene Daten unterliegen demDatenschutzrecht – unabhängig davon, ob sie dokumentiert oder gespeichert werden.Das stellt § 26 Abs. 7 BDSG klar. Der Hessische Datenschutzbeauftragte betont: Selbstmündliche Auskünfte gelten als „Verarbeitung“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und benötigen daher eine belastbare Rechtsgrundlage.
Im konkreten Fall lag ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenenvor. Die Offenbarung sensibler Daten – insbesondere im Kontext einer bevorstehendenKündigung – war rechtswidrig.
Was ist zu tun?
Auch für mündliche Datenverarbeitungen ohne Speicherung in einem Dateisystembraucht es eine Rechtsgrundlage. Es ist daher vorab zu prüfen, ob und auf welcherRechtsgrundlage personenbezogene Informationen verarbeitet werden dürfen.


