Kategorie: Allgemein

Zweckfortfall und Tod bei der Einwilligung

Zweckfortfall und Tod bei der Einwilligung

Neben dem Widerruf sind Zweckerreichung bzw. Zweckfortfall die einzigenKonstellationen, in denen eine rechtskonforme einwilligungsbasierte Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft unzulässig wird. Die DSGVO oder das DSG-EKD sehen jedoch keine spezifische zeitliche Begrenzung dafür vor, wie lange eine Einwilligung andauert.

Eine Einwilligung erlischt nicht allein durch Zeitablauf (BGH, Urteil vom 01.02.2018, Aktenzeichen: III ZR 196/17). Wie lange eine Einwilligung fortbesteht, hängt aber vomKontext, dem Umfang der ursprünglichen Einwilligung und den Erwartungen derbetroffenen Person ab. So kann eine Einwilligung zum Beispiel bereits nach 17 Monatenerlöschen, wenn sie vom Verantwortlichen gar nicht genutzt wird (LG München I, Urteilvom 08.04.2010, Aktenzeichen: 17 HK O 138/10).

Auch kann eine Einwilligung auf Grund der Art der Verarbeitung von vornherein begrenztsein. Eine Einwilligung eines Bewerbers zur Aufnahme in einen Bewerberpool hat zumBeispiel nach Auffassung der Aufsichtsbehörden bereits aus der Natur der Sache nur einebegrenzte Gültigkeit von im Regelfall nicht mehr als zwei Jahren.

 

Und was passiert im Todesfall?

Während der Zweckfortfall die zeitliche Grenze im täglichen Betrieb markiert, zieht der Todeine absolute Grenze für die Anwendung des Datenschutzrechts. Hier gilt ein einfacher,wenn auch im ersten Moment überraschender Grundsatz:Tote genießen keinen Schutznach der DSGVO oder dem DSG-EKD.

Sowohl das europäische als auch das kirchliche Datenschutzrecht sind daraufausgerichtet, ausschließlich lebende natürliche Personen zu schützen (vgl.Erwägungsgrund 27 der DSGVO). Mit dem Ableben einer Person endet derenRechtsfähigkeit – und damit erlischt auch der Schutzbereich der Datenschutzgesetze für diese Person.

Daten Verstorbener sind aber nicht schutzlos. Die Menschenwürde wirkt als postmortales Persönlichkeitsrecht nach dem Tode fort und auch Angehörigen können durch denMissbrauch von Daten Verstorbener in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigtwerden. Ab dem Zeitpunkt des Todes verlagert sich der rechtliche Fokus somit vollständigauf das nationale deutsche Zivil- und Medienrecht, namentlich auf den gesetzlichnormierten Bildnisschutz der §§ 22 ff. KUG (gilt im Bereich des DSG-EKD bereits schonvorher für die Veröffentlichung von Bildern) sowie das verfassungsrechtlich verankertepostmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses duale Systemschützt den Verstorbenen vor unbefugter Kommerzialisierung und ideeller Entstellung, während es gleichzeitig die berechtigten Pietätsinteressen der Hinterbliebenen sowie dasstrafrechtliche Andenken nach § 189 StGB wahrt.

 

Zweckfortfall durch Tod

Führt das Erlöschen des direkten DSGVO/ DSG-EKD-Schutzes mit dem Tod also dazu,dass ein Unternehmen oder Verein die Daten eines verstorbenen Bewerbers plötzlichunendlich lange aufheben darf? Wenn das Datenschutzrecht nicht mehr greift, dannmüssten doch auch die strengen Anforderungen an Einwilligungen oder Löschfristen inden Hintergrund treten. Gibt es also gar keinen Zweckfortfall da es ja schon zuvor einen Datenschutz-Fortfall gegeben hat?

Meiner Auffassung nach kann sich ein Verantwortlicher nicht darauf berufen. Auch nachdem Tod eines Betroffenen muss für ihn das Prinzip des Zweckfortfalls nach Art. 17 Abs. 1lit. a DSGVO/ § 21 Abs. 1 Nr. 2 DSG-EKD gelten, welches die fundamentalen Grundsätzeder Datenminimierung und Speicherbegrenzung sichert. Daten dürfen demnach grundsätzlich nur in dem Umfang verarbeitet und gespeichert werden, der für die Erfüllungdes festgelegten Zweckes absolut notwendig ist. Fällt dieser Zweck weg oder ist die Verarbeitung dafür nicht mehr erforderlich, müssen die Daten gelöscht werden. Wanngenau ein Zweckfortfall eintritt, lässt sich zwar nicht abstrakt festlegen und muss im Einzelfall geprüft werden – doch der Tod schafft hier oft unumstößliche Fakten.

Beispiele zum Zweckfortfall

Anhand der folgenden Beispiele soll der Zweckfortfall bei einer erteilten Einwilligung einmal exemplarisch dargestellt werden.

Szenario 1: Tod eines Bewerbers nach Einwilligung in Bewerberpool

  • Der ursprüngliche Zweck: Die Daten des Bewerbers wurden für ein potenzielles zukünftiges Beschäftigungsverhältnis erhoben und im Bewerberpool gespeichert.
  • Die Auswirkung des Todes: Verstirbt die betroffene Person, kann der Zweck – eine spätere Einstellung in der Organisation – naturgemäß nicht mehr erreicht werden.
  • Die Konsequenz: Da die weitere Speicherung für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig ist, darf das Unternehmen die Daten nicht einfach im System behalten. Die Löschpflicht tritt ein

 

Szenario 2: Das Ausscheiden eines noch lebenden Beschäftigten (Team-Profil)

Das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gehört zu den absolut klassischen und häufigsten Praxisbeispielen für das Auslaufen von Verarbeitungszwecken. Besonders deutlich wird dies bei der klassischen Team-Vorstellung auf der Firmen-Website.

  • Der ursprüngliche Zweck: Das Foto wurde erhoben und veröffentlicht, um den Mitarbeiter im Rahmen eines Team-Profils, eines Organigramms oder als konkreten, aktiven Ansprechpartner für Kunden zu präsentieren.
  • Die Auswirkung des Ausscheidens: Verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen, fällt die Grundlage für diese Zuordnung immanent weg. Eine Weiternutzung des Bildes ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig, da sie Außenstehenden und Kunden fälschlicherweise suggeriert, die Person sei weiterhin im Unternehmen tätig und verfügbar.
  • Die Konsequenz: Es tritt ein sofortiger Zweckfortfall ein. Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, solche Fotos proaktiv – also von sich aus und ohne dass der ausgeschiedene Mitarbeiter erst darum bitten muss – von der Website und aus den Systemen zu löschen.

 

Szenario 3: Das Ausscheiden eines noch lebenden Beschäftigten (Werbebild/ Imagevideo)

 Komplizierter wird es, wenn es sich nicht um ein einfaches Porträtfoto auf der Teamseite handelt, sondern um allgemeines Marketingmaterial des Unternehmens, wie gedruckte Broschüren oder aufwendig produzierte Imagevideos. Hier kommt es im Einzelfall stark auf die Rolle und Sichtbarkeit der Person an.

  • Der ursprüngliche Zweck: Der Mitarbeiter hat eingewilligt, in Werbebildern, Broschüren oder Imagevideos mitzuwirken, um das Unternehmen allgemein nach außen zu repräsentieren.
  • Die Auswirkung des Ausscheidens: Hier muss differenziert werden:
    • Der Statist: Ist die Person auf allgemeinen Werbebildern nur als austauschbarer, nicht namentlich genannter Hintergrund-Statist bei der Arbeit zu sehen, bleibt der Werbezweck für das Unternehmen meist unberührt. Die Einwilligung gilt trotz des Ausscheidens im Zweifel so lange fort, bis sie aktiv widerrufen wird.
    • Der Hauptakteur: Spielt der Mitarbeiter hingegen die zentrale Hauptrolle (z. B. in einem vierminütigen Schulungs- oder Imagevideo) und wechselt nach dem Ausscheiden zu einem direkten Konkurrenten, verschiebt sich die Interessenlage drastisch. Wird das Video weitergenutzt, erweckt das in der Branche den falschen Eindruck von Illoyalität des Betroffenen gegenüber seinem neuen Arbeitgeber.
  • Die Konsequenz: Bei Hauptakteuren führt das Ignorieren von Löschungsbitten nach dem Ausscheiden zu einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 17 i. V. m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO; vgl. LAG Baden-Württemberg, Az. 3 Sa 33/22). Die Rechtsprechung zeigt sich hier humorlos: Um Unternehmen von einer unautorisierten Weiternutzung abzuschrecken, können Gerichte empfindliche Entschädigungszahlungen verhängen.

Szenario 4: Der Tod eines aktiven Beschäftigten oder Ehrenamtlichen (Werbebild)

Was passiert jedoch, wenn ein geschätzter Mitarbeiter oder ein engagierter Ehrenamtlicher plötzlich verstirbt, dessen Gesicht aber weiterhin auf den aktuellen Werbeplakaten, Flyern oder der Vereins-Website zu sehen ist?

  • Der ursprüngliche Zweck: Die Bildaufnahmen wurden mit einer zu Lebzeiten erteilten Einwilligung veröffentlicht, um für die Organisation, die Produkte oder den Verein zu werben.
  • Die Auswirkung des Todes: Mit dem Ableben der Person endet rein formal deren Schutzbereich als „Betroffener“ im Sinne der DSGVO, da das europäische Datenschutzrecht explizit nur lebende natürliche Personen schützt. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Fotos nun rechtlich „Freiwild“ sind. Der Fokus verschiebt sich ab dem Todeszeitpunkt vollständig auf das nationale Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) und das postmortale Persönlichkeitsrecht. Die zu Lebzeiten erteilte Einwilligung verliert durch den Tod jedoch nicht ihre Gültigkeit: Als transmortales Rechtsgeschäft wirkt sie grundsätzlich über den Tod hinaus fort. (Dies gilt vor allem im Bereich des DSG-EKD, wo das KUG bereits für die Veröffentlichung des Bildes zur Lebzeiten gilt).
  • Die Konsequenz: Der Tod führt nicht zu einem automatischen rechtlichen Zweckfortfall der ursprünglichen Einwilligung. Das KUG sieht in § 22 Satz 3 zwar vor, dass nach dem Ableben bis zum Ablauf von 10 Jahren die Einwilligung der Angehörigen erforderlich ist. Dieses Angehörigenrecht ist jedoch subsidiär: Es greift nur ein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine wirksame Freigabe erteilt hat. Da hier eine wirksame, lebzeitige Einwilligung vorliegt, gilt diese fort. Der Verein oder das Unternehmen darf die Werbematerialien daher grundsätzlich ohne neue Freigabe der Hinterbliebenen weiternutzen. Ein sofortiges Verwendungsverbot oder die Pflicht, Flyer einzustampfen, besteht nicht.
  • Aber Achtung bei der Art der Nutzung: Diese Fortgeltung gilt nur für eine rein illustrative Bildnutzung (z. B. auf allgemeinen Teamfotos oder in allgemeinen Imagebroschüren). Wird das Foto hingegen so verwendet, dass dem Betrachter fälschlicherweise eine weiterhin aktive Tätigkeit suggeriert wird (z. B. unter der Rubrik „Ihr aktueller Ansprechpartner“ auf der Website), liegt eine unzulässige Verfälschung des Lebensbildes des Verstorbenen vor. In diesem Fall greift das postmortale Persönlichkeitsrecht, und das Bild muss in diesem konkreten Kontext unverzüglich entfernt werden.

Widerrufs-Paradoxon bei Bildern im weltlichen Bereich (DSGVO)

Ein bemerkenswerter Effekt des Systemwechsels nach dem Ableben betrifft die Widerruflichkeit der Einwilligung. Zu Lebzeiten des Betroffenen stand diesem (zumindest im weltlichen Bereich) gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO ein jederzeitiges, voraussetzungsloses Recht zum Widerruf seiner datenschutzrechtlichen Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu. Sobald ein lebender Mitarbeiter seine Einwilligung widerrief, entfiel die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, und das Unternehmen war zur unverzüglichen Löschung des Bildmaterials verpflichtet.

Mit dem Tod des Abgebildeten entfällt die DSGVO-Sperrwirkung jedoch vollständig. Die Rechtslage fällt exklusiv auf das nationale KUG zurück. Da das KUG – im Gegensatz zur DSGVO – gerade keinen voraussetzungslosen Widerruf kennt, sondern an die strengen zivilrechtlichen Regeln der Bindungswirkung von Willenserklärungen gekoppelt ist, stabilisiert sich die Rechtsposition des werbenden Vereins oder Unternehmens nach dem Tod des Betroffenen im Vergleich zu dessen Lebzeiten signifikant.

Eine einmal erteilte Einwilligung nach § 22 KUG ist grundsätzlich bindend und kann nur unter den engen Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ widerrufen werden. Die bloße Beendigung der aktiven Kooperation oder das Entstehen eines Wettbewerbsverhältnisses reichen hierfür nicht aus.

Die Hinterbliebenen des Verstorbenen können somit die zu Lebzeiten erteilte Einwilligung nicht unter Berufung auf ein datenschutzrechtliches Widerrufsrecht zu Fall bringen. Sie sind an die erblasserische Entscheidung gebunden, es sei denn, sie können einen qualifizierten wichtigen Grund nachweisen, der die Fortführung der Nutzung unzumutbar macht.

 

Leitfaden für die Praxis

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Verein oder ein Unternehmen das Werbematerial mit dem Gesicht des verstorbenen aktiven Beschäftigten oder Ehrenamtlichen grundsätzlich weiter nutzen darf, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten eine wirksame, unbefristete Einwilligung erteilt hat. Eine neue Freigabe der Hinterbliebenen ist rechtlich nicht erforderlich.

  1. Prüfung des ursprünglichen Einwilligungsrahmens: Es ist sorgfältig zu dokumentieren, in welchem Umfang die lebzeitige Einwilligung des Verstorbenen erteilt wurde (z. B. durch Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrags mit Bildnutzungsklausel oder eines Model Releases). War die Einwilligung ausdrücklich an die Dauer des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gekoppelt, erlosch sie mit dem Tod, und das Material muss unverzüglich entfernt werden. Lag eine unbeschränkte Freigabe vor, wirkt diese transmortal fort.
  2. Auditierung des Nutzungsrahmens (Vermeidung von Verfälschungen): Das Bild des Verstorbenen darf nur noch zu illustrativen Zwecken (z. B. in historischen Rückblenden, auf Gruppenbildern des Teams oder im Rahmen allgemeiner Image-Broschüren) verwendet werden. Jede funktionelle Verknüpfung, die den Eindruck erweckt, der Verstorbene sei weiterhin aktiver Ansprechpartner oder Leistungsträger der Organisation, ist unverzüglich einzustellen, um eine unzulässige Verfälschung des Lebensbildes zu vermeiden.
  3. Proaktive Pietätsprüfung zur Vermeidung von Reputationsschäden: Unabhängig von der formalen juristischen Absicherung durch die fortwirkende Einwilligung des Verstorbenen sollte bei jedem sensiblen Todesfall der Dialog mit den nächsten Angehörigen gesucht werden. Fühlen sich die Hinterbliebenen durch die fortlaufende Plakatierung oder Internetpräsenz des Verstorbenen in ihrer Trauerarbeit beeinträchtigt, empfiehlt sich aus ethischen Gründen und zur Vermeidung eskalierender Rechtsstreitigkeiten eine zeitnahe, einvernehmliche Auswechslung des Bildmaterials.

 
 

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Mann liest Briefe im Briefkasten

Vorsicht vor Rechnungsmanipulation

Cyberkriminelle nutzen zunehmend Schwachstellen in der digitalen Kommunikation, um Rechnungsdokumente zu manipulieren. Dies führt dazu, dass Zahlungen auf falsche Konten umgeleitet werden, was Unternehmen und Vereine vor erhebliche Herausforderungen stellt.

Erneuter Fall der Rechnungsmanipulation

Vor dem LG Rostock (Urteil vom 20.11.2024) wurde nun ein weiterer Fall zur Rechnungsmanipulation verhandelt. Ein Handwerksbetrieb versandte eine Abschlagsrechnung per E-Mail. Kurz darauf erhielt die Kundin eine gefälschte Rechnung mit geänderter Bankverbindung und beglich den Betrag an das falsche Konto. Der Handwerksbetrieb forderte daraufhin die Zahlung erneut ein. Das LG Rostock entschied, dass die Kundin erneut zahlen müsse, da die Schuld nicht getilgt sei.

Während das OLG Schleswig in einem ähnlichen Fall zugunsten des Kunden entschied, kommt das LG Rostock zu einem anderen Ergebnis: Die Kundin muss trotz Fehlüberweisung erneut zahlen.

Abweichung vom OLG Schleswig: Keine generelle Verschlüsselungspflicht

Das OLG Schleswig hatte in einem ähnlichen Fall argumentiert, dass Unternehmen für unzureichende Sicherheitsmaßnahmen haftbar seien und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erforderlich sei. Das LG Rostock hingegen sieht keine allgemeine Verpflichtung zu einer solchen Verschlüsselung, da die DSGVO primär personenbezogene Daten schützt und eine direkte Verletzung nicht nachweisbar war.

Die Kundin hätte außerdem die Hinweise auf die Manipulation, wie die fehlerhaften Zeichen oder die geänderte Bankverbindung erkennen müssen.

Wie werden E-Mails abgefangen und manipuliert?

Cyberkriminelle setzen auf verschiedene Techniken, um in die E-Mail-Kommunikation einzudringen. Besonders häufig nutzen sie:

  • Man-in-the-Middle-Angriffe: Hierbei wird der E-Mail-Verkehr abgefangen und unbemerkt verändert.
  • Phishing und Social Engineering: Nutzer werden durch gefälschte E-Mails oder Login-Seiten dazu gebracht, Zugangsdaten preiszugeben.
  • Malware und Trojaner: Schadsoftware, die E-Mails ausspioniert und weiterleitet.
  • Spoofing: Angreifer fälschen die Absenderadresse, um vertrauenswürdig zu erscheinen.
  • Reply-Chain-Attacken: Angreifer übernehmen ein E-Mail-Konto und setzen eine bestehende E-Mail-Kommunikation mit einer manipulierten Nachricht fort.
  • E-Mail-Weiterleitungsregeln: Cyberkriminelle richten oft unbemerkt automatische Weiterleitungen ein, um E-Mails mitzulesen oder zu manipulieren.

Bei manipulierten Rechnungen ersetzen Angreifer oft unauffällig die Bankverbindung oder verändern Dateianhänge, sodass Kunden unbemerkt Zahlungen an falsche Konten leisten.

Warum schützt Ende-zu-Ende-Verschlüsselung?

Bei herkömmlicher Transportverschlüsselung wird die E-Mail nur auf dem Übertragungsweg gesichert – nicht aber auf den Mailservern. Angreifer, die Zugriff auf Server oder zwischengeschaltete Systeme haben, können Nachrichten weiterhin lesen oder manipulieren.

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung hingegen stellt sicher, dass nur Sender und Empfänger die Nachricht entschlüsseln können.

Was bedeutet das für Unternehmen und Vereine?

Neben der von mir bevorzugten Kombination aus Transportverschlüsselung und einer digitalen Signatur, ist es auch sinnvoll, Kunden und Geschäftspartner zu sensibilisieren, Rechnungen sorgfältig zu prüfen.

Cyberangriffe, insbesondere Phishing oder Spoofing, nutzen menschliche Fehler aus. Regelmäßige Schulungen und Hinweise, wie legitime Rechnungen aussehen und woran Manipulationen erkennbar sind, können das Risiko senken. Verantwortliche sollten zudem klare Kommunikationswege für Rechnungsanfragen etablieren (z. B. Rückruf zur Verifizierung bei Kontoänderungen). Eine manuelle Überprüfung von Bankverbindungen bei ungewöhnlich hohen Rechnungen oder bei erstmaliger Zahlung an einen neuen Geschäftspartner können die die Risiken weiter senken.

Eine sichere Alternative kann auch der Rechnungsdownload über ein geschütztes Kundenportal sein, um das Risiko von Manipulationen in der E-Mail-Kommunikation zu minimieren.

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gibt es nun die gesetzliche Pflicht zum Einrichten einer internen Meldestelle für Unternehmen mit über 50 Beschäftigten. Bereits ab dem 02.07.2023 müssen Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten die gesetzlich erforderlichen „internen Meldestellen“ und die damit zusammenhängenden Meldekanäle eingerichtet haben. Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können.

 

Benötigen Sie noch eine Lösung für Ihr Unternehmen, dann kommen Sie gern auf mich zu. Unter Ihre interne Meldestelle finden Sie weitere Informationen zu meinem Angebot.

 

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, den bisher unzureichenden Schutz von Hinweisgebern zu verbessern und die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umzusetzen. Es soll sowohl den Schutz von Hinweisgebern als auch von Personen, die von einer Meldung betroffen sind, stärken und sicherstellen, dass ihnen keine Nachteile gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes drohen.
Bisher gab es in Deutschland kein umfassendes und einheitliches System zum Schutz von Hinweisgebern. In der Vergangenheit wurden Hinweisgeber daher immer wieder benachteiligt.
Zu melden sind künftig zum Beispiel Verstöße gegen Strafvorschriften und bußgeldbewährte Verstöße gegen den Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, das Mindestlohngesetz oder Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

 

Meldestellen

Nach § 12 HinSchG haben Unternehmen dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle).

 

interen und externe Meldestellen

Hinweisgeber haben dabei die Möglichkeit, sich entweder an eine "interne Meldestelle" im Unternehmen oder an eine "externe Meldestelle" bei den Behörden zu wenden. Gemäß § 16 des Hinweisgeberschutzgesetzes müssen die Meldekanäle so gestaltet sein, dass nur die dafür zuständigen Personen und diejenigen, die bei der Bearbeitung der Meldungen unterstützen, Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Unberechtigte Personen dürfen daher keinen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers oder den Inhalt des Hinweises erhalten.
Interne Meldekanäle müssen es zudem ermöglichen, Meldungen sowohl mündlich als auch schriftlich abzugeben. Mündliche Meldungen können telefonisch oder über andere sprachbasierte Kommunikationsmittel erfolgen. Auf Anfrage des Hinweisgebers muss innerhalb angemessener Zeit ein persönliches Treffen mit einer für die Entgegennahme der Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle ermöglicht werden.

Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde

Gemäß § 15 des Hinweisgeberschutzgesetzes müssen die Personen, die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut sind, unabhängig bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sein. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle auch andere Aufgaben und Pflichten haben. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass solche Aufgaben und Pflichten keine Interessenkonflikte verursachen.
Darüber hinaus ist das Unternehmen verpflichtet, sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauten Personen über die erforderliche Fachkompetenz verfügen.

 

Zeitplan für die Umsetzung

  • weniger als 50 Mitarbeitende: keine Verpflichtung für interne Meldestelle
  • zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden: eine interne Meldestelle ab 17.12.2023
  • mehr als 250 Mitarbeitende: eine interne Meldestelle ab 02.07.2023

 

Hinweisgeberschutzgesetz und der Datenschutz

Das neue Gesetz bringt auch Berührungspunkte mit dem Datenschutz mit sich:

  • Nach § 2 Abs. 1 Nr. p) HinSchG müssen künftig auch Verstöße gegen den Datenschutz gemeldet werden.
  • Nach § 10 HinSchG sind die Meldestellen befugt, personenbezogene Daten und sogar besondere Kategorien von Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in den §§ 13 und 24 HinSchG bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
  • Bei der Geltendmachung von Auskünften nach Art. 15 DSGVO sind ggfls. Informationen wie die Identität einer hinweisgebenden Person geheim zu halten.
  • Da nach Auffassung der DSK die Meldung von Missständen ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen birgt, bedarf es im Einzelfall einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA).

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Geschäftsführer haften persönlich

Geschäftsführer haften persönlich!

Der Geschäftsführer einer GmbH kann neben der Gesellschaft “Verantwortlicher” im Sinne der DSGVO sein. Dies hat das OLG Dresden mit Urteil vom 30.11.2021, Az.: 4 U 1158/21, entschieden.

Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, dann müssen Geschäftsführer künftig damit rechnen, bei Datenschutzverstößen in Anspruch genommen zu werden. Geschäftsführer haften dann persönlich.

Als „Verantwortlicher“ wird grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle verstanden, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Die Frage ist also, ob man für die Verarbeitung zuständig ist. Diese Entscheidungszuständigkeit kann sich ergeben durch:

  • eine ausdrücklich gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit (z.B. Verpflichtung, bestimmte Daten vorzuhalten oder bereitzustellen).
  • eine implizierte Zuständigkeit, abgeleitet aus traditionell bestehenden Rollen oder aus der Rechtspraxis (z.B. Arbeitgeber in Bezug auf Daten seiner Mitarbeiter).
  • den tatsächlichen Einfluss

In der Vergangenheit wurden Abgrenzungsfragen vor allem in Hinblick auf die Gemeinsame Verantwortlichkeit gestellt. In diesem Zusammenhang hatte der EuGH bereits eine Verantwortlichkeit angenommen, selbst wenn ein Akteur gar keinen Zugang zu den betreffenden Daten hatte (Urteil des EuGH vom 10.07.2018, Az: C-25/17).

Nach dem Urteil des OLG Dresden bleibt leider offen, welcher konkrete Tatbeitrag eines Geschäftsführers für eine persönliche Haftung erforderlich ist. Im Fall hatte der Geschäftsführer einen Datenschutzverstoß selbst veranlasst. Demgegenüber grenzt das Gericht die Verantwortlichkeit weisungsgebundener Angestellter oder sonstiger Beschäftigter ein. Bei diesen entfalle in aller Regel die Verantwortlichkeit.

In jedem Fall ist es ratsam, das ohnehin schon bestehende Haftungsrisiko, mit einem Datenschutzmanagementsystem, zu minimieren. So kann der Verantwortliche ein betriebliches Organisationsverschulden vermeiden. Sowohl bei dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, als auch bei der Bescheidung von Bußgeldern gilt das Verschuldensprinzip. Ohne Verschulden kann es keine Strafe geben. Daher ist ein Verschulden in der Praxis möglichst auszuschließen bzw. zumindest stark zu minimieren. Dadurch gelingt der Nachweis, dass der Verantwortliche alles getan hat, um das Entstehen eines Schadens zu verhindern.

 

Update vom 24.10.2022

Nun hat auch das OLG Nürnberg eine persönliche Haftung der Geschäftsführung einer GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG angenommen, wenn keine oder unzureichende Compliance-Maßnahmen getroffen werden (OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19). Das Gericht stellte dabei vor allem fest, dass eine gelegentliche Prüfung nicht ausreicht.

Zu den Kernaussagen:

Nach Auffassung des Gerichts sind Geschäftsführer verpflichtet, ein Compliance Management System einzurichten. Es bedarf also organisatorische Vorkehrungen, welche die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. Dabei ist der Geschäftsführer nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann; er muss vielmehr weitergehend sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen.
Eine Pflichtverletzung liegt jedoch schon dann vor, wenn durch unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle Mitarbeitern der Gesellschaft Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen ermöglicht oder auch nur erleichtert werden. Diesbezüglichen Verdachtsmomenten muss der Geschäftsführer unverzüglich nachgehen. Zur Überwachungspflicht gehört außerdem eine hinreichende Kontrolle, die nicht erst dann einsetzen darf, wenn Missstände entdeckt worden sind. Ihre Intensität darf sich je nach Gefahrgeneigtheit der Arbeit und Gewicht der zu beachtenden Vorschriften nicht in gelegentlichen Überprüfungen erschöpfen. Über diese allgemeine Kontrolle hinaus muss der Geschäftsführer die Aufsicht so führen, dass Unregelmäßigkeiten auch ohne ständige unmittelbare Überwachung grundsätzlich unterbleiben. Danach sind stichprobenartige, überraschende Prüfungen erforderlich und regelmäßig auch ausreichend, sofern sie den Unternehmensangehörigen vor Augen halten, dass Verstöße entdeckt und geahndet werden können
Delegiert der Geschäftsführer seine Überwachungsaufgabe, reduziert sich die effektive Überwachungspflicht des Geschäftsführers auf die ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiter und deren Führungs- und Überwachungsverhalten ("Überwachung der Überwacher"). Man spricht insoweit von einer Meta-Überwachung.

 

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Testbeitrag

Allgmeiner Test