Auf die Widerruflichkeit der Einwilligung muss vor Abgabe hingewiesen werden. Die Ausübung des Widerrufs muss dabei so einfach wie die Erteilung sein (Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO).

Nach Ansicht des EDPB muss der Widerruf nicht durch die gleiche Aktion erfolgen. Wenn die Zustimmung aber auf elektronischem Wege durch einen Mausklick, ein Wischen oder einen Tastendruck eingeholt wird, dann muss der Betroffene seine Einwilligung in gleicher Weise widerrufen können. Demnach ist auch ein Verweis auf ein anderes Medium oder eine andere Schnittstelle unzulässig. Wird die Einwilligung also per Mausklick eingeholt, dann kann deren Widerruf nicht per E-Mail, Fax oder durch einen Anruf verlangt werden.

Rechtsanwalt Robert Harzewski