Neben dem Widerruf sind Zweckerreichung bzw. Zweckfortfall die einzigenKonstellationen, in denen eine rechtskonforme einwilligungsbasierte Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft unzulässig wird. Die DSGVO oder das DSG-EKD sehen jedoch keine spezifische zeitliche Begrenzung dafür vor, wie lange eine Einwilligung andauert.
Eine Einwilligung erlischt nicht allein durch Zeitablauf (BGH, Urteil vom 01.02.2018, Aktenzeichen: III ZR 196/17). Wie lange eine Einwilligung fortbesteht, hängt aber vomKontext, dem Umfang der ursprünglichen Einwilligung und den Erwartungen derbetroffenen Person ab. So kann eine Einwilligung zum Beispiel bereits nach 17 Monatenerlöschen, wenn sie vom Verantwortlichen gar nicht genutzt wird (LG München I, Urteilvom 08.04.2010, Aktenzeichen: 17 HK O 138/10).
Auch kann eine Einwilligung auf Grund der Art der Verarbeitung von vornherein begrenztsein. Eine Einwilligung eines Bewerbers zur Aufnahme in einen Bewerberpool hat zumBeispiel nach Auffassung der Aufsichtsbehörden bereits aus der Natur der Sache nur einebegrenzte Gültigkeit von im Regelfall nicht mehr als zwei Jahren.
Und was passiert im Todesfall?
Während der Zweckfortfall die zeitliche Grenze im täglichen Betrieb markiert, zieht der Todeine absolute Grenze für die Anwendung des Datenschutzrechts. Hier gilt ein einfacher,wenn auch im ersten Moment überraschender Grundsatz:Tote genießen keinen Schutznach der DSGVO oder dem DSG-EKD.
Sowohl das europäische als auch das kirchliche Datenschutzrecht sind daraufausgerichtet, ausschließlich lebende natürliche Personen zu schützen (vgl.Erwägungsgrund 27 der DSGVO). Mit dem Ableben einer Person endet derenRechtsfähigkeit – und damit erlischt auch der Schutzbereich der Datenschutzgesetze für diese Person.
Daten Verstorbener sind aber nicht schutzlos. Die Menschenwürde wirkt als postmortales Persönlichkeitsrecht nach dem Tode fort und auch Angehörigen können durch denMissbrauch von Daten Verstorbener in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigtwerden. Ab dem Zeitpunkt des Todes verlagert sich der rechtliche Fokus somit vollständigauf das nationale deutsche Zivil- und Medienrecht, namentlich auf den gesetzlichnormierten Bildnisschutz der §§ 22 ff. KUG (gilt im Bereich des DSG-EKD bereits schonvorher für die Veröffentlichung von Bildern) sowie das verfassungsrechtlich verankertepostmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses duale Systemschützt den Verstorbenen vor unbefugter Kommerzialisierung und ideeller Entstellung, während es gleichzeitig die berechtigten Pietätsinteressen der Hinterbliebenen sowie dasstrafrechtliche Andenken nach § 189 StGB wahrt.
Zweckfortfall durch Tod
Führt das Erlöschen des direkten DSGVO/ DSG-EKD-Schutzes mit dem Tod also dazu,dass ein Unternehmen oder Verein die Daten eines verstorbenen Bewerbers plötzlichunendlich lange aufheben darf? Wenn das Datenschutzrecht nicht mehr greift, dannmüssten doch auch die strengen Anforderungen an Einwilligungen oder Löschfristen inden Hintergrund treten. Gibt es also gar keinen Zweckfortfall da es ja schon zuvor einen Datenschutz-Fortfall gegeben hat?
Meiner Auffassung nach kann sich ein Verantwortlicher nicht darauf berufen. Auch nachdem Tod eines Betroffenen muss für ihn das Prinzip des Zweckfortfalls nach Art. 17 Abs. 1lit. a DSGVO/ § 21 Abs. 1 Nr. 2 DSG-EKD gelten, welches die fundamentalen Grundsätzeder Datenminimierung und Speicherbegrenzung sichert. Daten dürfen demnach grundsätzlich nur in dem Umfang verarbeitet und gespeichert werden, der für die Erfüllungdes festgelegten Zweckes absolut notwendig ist. Fällt dieser Zweck weg oder ist die Verarbeitung dafür nicht mehr erforderlich, müssen die Daten gelöscht werden. Wanngenau ein Zweckfortfall eintritt, lässt sich zwar nicht abstrakt festlegen und muss im Einzelfall geprüft werden – doch der Tod schafft hier oft unumstößliche Fakten.
Beispiele zum Zweckfortfall
Anhand der folgenden Beispiele soll der Zweckfortfall bei einer erteilten Einwilligung einmal exemplarisch dargestellt werden.
Szenario 1: Tod eines Bewerbers nach Einwilligung in Bewerberpool
- Der ursprüngliche Zweck: Die Daten des Bewerbers wurden für ein potenzielles zukünftiges Beschäftigungsverhältnis erhoben und im Bewerberpool gespeichert.
- Die Auswirkung des Todes: Verstirbt die betroffene Person, kann der Zweck – eine spätere Einstellung in der Organisation – naturgemäß nicht mehr erreicht werden.
- Die Konsequenz: Da die weitere Speicherung für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig ist, darf das Unternehmen die Daten nicht einfach im System behalten. Die Löschpflicht tritt ein
Szenario 2: Das Ausscheiden eines noch lebenden Beschäftigten (Team-Profil)
Das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gehört zu den absolut klassischen und häufigsten Praxisbeispielen für das Auslaufen von Verarbeitungszwecken. Besonders deutlich wird dies bei der klassischen Team-Vorstellung auf der Firmen-Website.
- Der ursprüngliche Zweck: Das Foto wurde erhoben und veröffentlicht, um den Mitarbeiter im Rahmen eines Team-Profils, eines Organigramms oder als konkreten, aktiven Ansprechpartner für Kunden zu präsentieren.
- Die Auswirkung des Ausscheidens: Verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen, fällt die Grundlage für diese Zuordnung immanent weg. Eine Weiternutzung des Bildes ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig, da sie Außenstehenden und Kunden fälschlicherweise suggeriert, die Person sei weiterhin im Unternehmen tätig und verfügbar.
- Die Konsequenz: Es tritt ein sofortiger Zweckfortfall ein. Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, solche Fotos proaktiv – also von sich aus und ohne dass der ausgeschiedene Mitarbeiter erst darum bitten muss – von der Website und aus den Systemen zu löschen.
Szenario 3: Das Ausscheiden eines noch lebenden Beschäftigten (Werbebild/ Imagevideo)
Komplizierter wird es, wenn es sich nicht um ein einfaches Porträtfoto auf der Teamseite handelt, sondern um allgemeines Marketingmaterial des Unternehmens, wie gedruckte Broschüren oder aufwendig produzierte Imagevideos. Hier kommt es im Einzelfall stark auf die Rolle und Sichtbarkeit der Person an.
- Der ursprüngliche Zweck: Der Mitarbeiter hat eingewilligt, in Werbebildern, Broschüren oder Imagevideos mitzuwirken, um das Unternehmen allgemein nach außen zu repräsentieren.
- Die Auswirkung des Ausscheidens: Hier muss differenziert werden:
- Der Statist: Ist die Person auf allgemeinen Werbebildern nur als austauschbarer, nicht namentlich genannter Hintergrund-Statist bei der Arbeit zu sehen, bleibt der Werbezweck für das Unternehmen meist unberührt. Die Einwilligung gilt trotz des Ausscheidens im Zweifel so lange fort, bis sie aktiv widerrufen wird.
- Der Hauptakteur: Spielt der Mitarbeiter hingegen die zentrale Hauptrolle (z. B. in einem vierminütigen Schulungs- oder Imagevideo) und wechselt nach dem Ausscheiden zu einem direkten Konkurrenten, verschiebt sich die Interessenlage drastisch. Wird das Video weitergenutzt, erweckt das in der Branche den falschen Eindruck von Illoyalität des Betroffenen gegenüber seinem neuen Arbeitgeber.
- Die Konsequenz: Bei Hauptakteuren führt das Ignorieren von Löschungsbitten nach dem Ausscheiden zu einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 17 i. V. m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO; vgl. LAG Baden-Württemberg, Az. 3 Sa 33/22). Die Rechtsprechung zeigt sich hier humorlos: Um Unternehmen von einer unautorisierten Weiternutzung abzuschrecken, können Gerichte empfindliche Entschädigungszahlungen verhängen.
Szenario 4: Der Tod eines aktiven Beschäftigten oder Ehrenamtlichen (Werbebild)
Was passiert jedoch, wenn ein geschätzter Mitarbeiter oder ein engagierter Ehrenamtlicher plötzlich verstirbt, dessen Gesicht aber weiterhin auf den aktuellen Werbeplakaten, Flyern oder der Vereins-Website zu sehen ist?
- Der ursprüngliche Zweck: Die Bildaufnahmen wurden mit einer zu Lebzeiten erteilten Einwilligung veröffentlicht, um für die Organisation, die Produkte oder den Verein zu werben.
- Die Auswirkung des Todes: Mit dem Ableben der Person endet rein formal deren Schutzbereich als „Betroffener“ im Sinne der DSGVO, da das europäische Datenschutzrecht explizit nur lebende natürliche Personen schützt. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Fotos nun rechtlich „Freiwild“ sind. Der Fokus verschiebt sich ab dem Todeszeitpunkt vollständig auf das nationale Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) und das postmortale Persönlichkeitsrecht. Die zu Lebzeiten erteilte Einwilligung verliert durch den Tod jedoch nicht ihre Gültigkeit: Als transmortales Rechtsgeschäft wirkt sie grundsätzlich über den Tod hinaus fort. (Dies gilt vor allem im Bereich des DSG-EKD, wo das KUG bereits für die Veröffentlichung des Bildes zur Lebzeiten gilt).
- Die Konsequenz: Der Tod führt nicht zu einem automatischen rechtlichen Zweckfortfall der ursprünglichen Einwilligung. Das KUG sieht in § 22 Satz 3 zwar vor, dass nach dem Ableben bis zum Ablauf von 10 Jahren die Einwilligung der Angehörigen erforderlich ist. Dieses Angehörigenrecht ist jedoch subsidiär: Es greift nur ein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine wirksame Freigabe erteilt hat. Da hier eine wirksame, lebzeitige Einwilligung vorliegt, gilt diese fort. Der Verein oder das Unternehmen darf die Werbematerialien daher grundsätzlich ohne neue Freigabe der Hinterbliebenen weiternutzen. Ein sofortiges Verwendungsverbot oder die Pflicht, Flyer einzustampfen, besteht nicht.
- Aber Achtung bei der Art der Nutzung: Diese Fortgeltung gilt nur für eine rein illustrative Bildnutzung (z. B. auf allgemeinen Teamfotos oder in allgemeinen Imagebroschüren). Wird das Foto hingegen so verwendet, dass dem Betrachter fälschlicherweise eine weiterhin aktive Tätigkeit suggeriert wird (z. B. unter der Rubrik „Ihr aktueller Ansprechpartner“ auf der Website), liegt eine unzulässige Verfälschung des Lebensbildes des Verstorbenen vor. In diesem Fall greift das postmortale Persönlichkeitsrecht, und das Bild muss in diesem konkreten Kontext unverzüglich entfernt werden.
Widerrufs-Paradoxon bei Bildern im weltlichen Bereich (DSGVO)
Ein bemerkenswerter Effekt des Systemwechsels nach dem Ableben betrifft die Widerruflichkeit der Einwilligung. Zu Lebzeiten des Betroffenen stand diesem (zumindest im weltlichen Bereich) gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO ein jederzeitiges, voraussetzungsloses Recht zum Widerruf seiner datenschutzrechtlichen Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu. Sobald ein lebender Mitarbeiter seine Einwilligung widerrief, entfiel die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, und das Unternehmen war zur unverzüglichen Löschung des Bildmaterials verpflichtet.
Mit dem Tod des Abgebildeten entfällt die DSGVO-Sperrwirkung jedoch vollständig. Die Rechtslage fällt exklusiv auf das nationale KUG zurück. Da das KUG – im Gegensatz zur DSGVO – gerade keinen voraussetzungslosen Widerruf kennt, sondern an die strengen zivilrechtlichen Regeln der Bindungswirkung von Willenserklärungen gekoppelt ist, stabilisiert sich die Rechtsposition des werbenden Vereins oder Unternehmens nach dem Tod des Betroffenen im Vergleich zu dessen Lebzeiten signifikant.
Eine einmal erteilte Einwilligung nach § 22 KUG ist grundsätzlich bindend und kann nur unter den engen Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ widerrufen werden. Die bloße Beendigung der aktiven Kooperation oder das Entstehen eines Wettbewerbsverhältnisses reichen hierfür nicht aus.
Die Hinterbliebenen des Verstorbenen können somit die zu Lebzeiten erteilte Einwilligung nicht unter Berufung auf ein datenschutzrechtliches Widerrufsrecht zu Fall bringen. Sie sind an die erblasserische Entscheidung gebunden, es sei denn, sie können einen qualifizierten wichtigen Grund nachweisen, der die Fortführung der Nutzung unzumutbar macht.
Leitfaden für die Praxis
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Verein oder ein Unternehmen das Werbematerial mit dem Gesicht des verstorbenen aktiven Beschäftigten oder Ehrenamtlichen grundsätzlich weiter nutzen darf, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten eine wirksame, unbefristete Einwilligung erteilt hat. Eine neue Freigabe der Hinterbliebenen ist rechtlich nicht erforderlich.
- Prüfung des ursprünglichen Einwilligungsrahmens: Es ist sorgfältig zu dokumentieren, in welchem Umfang die lebzeitige Einwilligung des Verstorbenen erteilt wurde (z. B. durch Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrags mit Bildnutzungsklausel oder eines Model Releases). War die Einwilligung ausdrücklich an die Dauer des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gekoppelt, erlosch sie mit dem Tod, und das Material muss unverzüglich entfernt werden. Lag eine unbeschränkte Freigabe vor, wirkt diese transmortal fort.
- Auditierung des Nutzungsrahmens (Vermeidung von Verfälschungen): Das Bild des Verstorbenen darf nur noch zu illustrativen Zwecken (z. B. in historischen Rückblenden, auf Gruppenbildern des Teams oder im Rahmen allgemeiner Image-Broschüren) verwendet werden. Jede funktionelle Verknüpfung, die den Eindruck erweckt, der Verstorbene sei weiterhin aktiver Ansprechpartner oder Leistungsträger der Organisation, ist unverzüglich einzustellen, um eine unzulässige Verfälschung des Lebensbildes zu vermeiden.
- Proaktive Pietätsprüfung zur Vermeidung von Reputationsschäden: Unabhängig von der formalen juristischen Absicherung durch die fortwirkende Einwilligung des Verstorbenen sollte bei jedem sensiblen Todesfall der Dialog mit den nächsten Angehörigen gesucht werden. Fühlen sich die Hinterbliebenen durch die fortlaufende Plakatierung oder Internetpräsenz des Verstorbenen in ihrer Trauerarbeit beeinträchtigt, empfiehlt sich aus ethischen Gründen und zur Vermeidung eskalierender Rechtsstreitigkeiten eine zeitnahe, einvernehmliche Auswechslung des Bildmaterials.

