Kategorie: Verarbeitungen

Zweckfortfall und Tod bei der Einwilligung

Zweckfortfall und Tod bei der Einwilligung

Neben dem Widerruf sind Zweckerreichung bzw. Zweckfortfall die einzigenKonstellationen, in denen eine rechtskonforme einwilligungsbasierte Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft unzulässig wird. Die DSGVO oder das DSG-EKD sehen jedoch keine spezifische zeitliche Begrenzung dafür vor, wie lange eine Einwilligung andauert.

Eine Einwilligung erlischt nicht allein durch Zeitablauf (BGH, Urteil vom 01.02.2018, Aktenzeichen: III ZR 196/17). Wie lange eine Einwilligung fortbesteht, hängt aber vomKontext, dem Umfang der ursprünglichen Einwilligung und den Erwartungen derbetroffenen Person ab. So kann eine Einwilligung zum Beispiel bereits nach 17 Monatenerlöschen, wenn sie vom Verantwortlichen gar nicht genutzt wird (LG München I, Urteilvom 08.04.2010, Aktenzeichen: 17 HK O 138/10).

Auch kann eine Einwilligung auf Grund der Art der Verarbeitung von vornherein begrenztsein. Eine Einwilligung eines Bewerbers zur Aufnahme in einen Bewerberpool hat zumBeispiel nach Auffassung der Aufsichtsbehörden bereits aus der Natur der Sache nur einebegrenzte Gültigkeit von im Regelfall nicht mehr als zwei Jahren.

 

Und was passiert im Todesfall?

Während der Zweckfortfall die zeitliche Grenze im täglichen Betrieb markiert, zieht der Todeine absolute Grenze für die Anwendung des Datenschutzrechts. Hier gilt ein einfacher,wenn auch im ersten Moment überraschender Grundsatz:Tote genießen keinen Schutznach der DSGVO oder dem DSG-EKD.

Sowohl das europäische als auch das kirchliche Datenschutzrecht sind daraufausgerichtet, ausschließlich lebende natürliche Personen zu schützen (vgl.Erwägungsgrund 27 der DSGVO). Mit dem Ableben einer Person endet derenRechtsfähigkeit – und damit erlischt auch der Schutzbereich der Datenschutzgesetze für diese Person.

Daten Verstorbener sind aber nicht schutzlos. Die Menschenwürde wirkt als postmortales Persönlichkeitsrecht nach dem Tode fort und auch Angehörigen können durch denMissbrauch von Daten Verstorbener in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigtwerden. Ab dem Zeitpunkt des Todes verlagert sich der rechtliche Fokus somit vollständigauf das nationale deutsche Zivil- und Medienrecht, namentlich auf den gesetzlichnormierten Bildnisschutz der §§ 22 ff. KUG (gilt im Bereich des DSG-EKD bereits schonvorher für die Veröffentlichung von Bildern) sowie das verfassungsrechtlich verankertepostmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses duale Systemschützt den Verstorbenen vor unbefugter Kommerzialisierung und ideeller Entstellung, während es gleichzeitig die berechtigten Pietätsinteressen der Hinterbliebenen sowie dasstrafrechtliche Andenken nach § 189 StGB wahrt.

 

Zweckfortfall durch Tod

Führt das Erlöschen des direkten DSGVO/ DSG-EKD-Schutzes mit dem Tod also dazu,dass ein Unternehmen oder Verein die Daten eines verstorbenen Bewerbers plötzlichunendlich lange aufheben darf? Wenn das Datenschutzrecht nicht mehr greift, dannmüssten doch auch die strengen Anforderungen an Einwilligungen oder Löschfristen inden Hintergrund treten. Gibt es also gar keinen Zweckfortfall da es ja schon zuvor einen Datenschutz-Fortfall gegeben hat?

Meiner Auffassung nach kann sich ein Verantwortlicher nicht darauf berufen. Auch nachdem Tod eines Betroffenen muss für ihn das Prinzip des Zweckfortfalls nach Art. 17 Abs. 1lit. a DSGVO/ § 21 Abs. 1 Nr. 2 DSG-EKD gelten, welches die fundamentalen Grundsätzeder Datenminimierung und Speicherbegrenzung sichert. Daten dürfen demnach grundsätzlich nur in dem Umfang verarbeitet und gespeichert werden, der für die Erfüllungdes festgelegten Zweckes absolut notwendig ist. Fällt dieser Zweck weg oder ist die Verarbeitung dafür nicht mehr erforderlich, müssen die Daten gelöscht werden. Wanngenau ein Zweckfortfall eintritt, lässt sich zwar nicht abstrakt festlegen und muss im Einzelfall geprüft werden – doch der Tod schafft hier oft unumstößliche Fakten.

Beispiele zum Zweckfortfall

Anhand der folgenden Beispiele soll der Zweckfortfall bei einer erteilten Einwilligung einmal exemplarisch dargestellt werden.

Szenario 1: Tod eines Bewerbers nach Einwilligung in Bewerberpool

  • Der ursprüngliche Zweck: Die Daten des Bewerbers wurden für ein potenzielles zukünftiges Beschäftigungsverhältnis erhoben und im Bewerberpool gespeichert.
  • Die Auswirkung des Todes: Verstirbt die betroffene Person, kann der Zweck – eine spätere Einstellung in der Organisation – naturgemäß nicht mehr erreicht werden.
  • Die Konsequenz: Da die weitere Speicherung für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig ist, darf das Unternehmen die Daten nicht einfach im System behalten. Die Löschpflicht tritt ein

 

Szenario 2: Das Ausscheiden eines noch lebenden Beschäftigten (Team-Profil)

Das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gehört zu den absolut klassischen und häufigsten Praxisbeispielen für das Auslaufen von Verarbeitungszwecken. Besonders deutlich wird dies bei der klassischen Team-Vorstellung auf der Firmen-Website.

  • Der ursprüngliche Zweck: Das Foto wurde erhoben und veröffentlicht, um den Mitarbeiter im Rahmen eines Team-Profils, eines Organigramms oder als konkreten, aktiven Ansprechpartner für Kunden zu präsentieren.
  • Die Auswirkung des Ausscheidens: Verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen, fällt die Grundlage für diese Zuordnung immanent weg. Eine Weiternutzung des Bildes ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig, da sie Außenstehenden und Kunden fälschlicherweise suggeriert, die Person sei weiterhin im Unternehmen tätig und verfügbar.
  • Die Konsequenz: Es tritt ein sofortiger Zweckfortfall ein. Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, solche Fotos proaktiv – also von sich aus und ohne dass der ausgeschiedene Mitarbeiter erst darum bitten muss – von der Website und aus den Systemen zu löschen.

 

Szenario 3: Das Ausscheiden eines noch lebenden Beschäftigten (Werbebild/ Imagevideo)

 Komplizierter wird es, wenn es sich nicht um ein einfaches Porträtfoto auf der Teamseite handelt, sondern um allgemeines Marketingmaterial des Unternehmens, wie gedruckte Broschüren oder aufwendig produzierte Imagevideos. Hier kommt es im Einzelfall stark auf die Rolle und Sichtbarkeit der Person an.

  • Der ursprüngliche Zweck: Der Mitarbeiter hat eingewilligt, in Werbebildern, Broschüren oder Imagevideos mitzuwirken, um das Unternehmen allgemein nach außen zu repräsentieren.
  • Die Auswirkung des Ausscheidens: Hier muss differenziert werden:
    • Der Statist: Ist die Person auf allgemeinen Werbebildern nur als austauschbarer, nicht namentlich genannter Hintergrund-Statist bei der Arbeit zu sehen, bleibt der Werbezweck für das Unternehmen meist unberührt. Die Einwilligung gilt trotz des Ausscheidens im Zweifel so lange fort, bis sie aktiv widerrufen wird.
    • Der Hauptakteur: Spielt der Mitarbeiter hingegen die zentrale Hauptrolle (z. B. in einem vierminütigen Schulungs- oder Imagevideo) und wechselt nach dem Ausscheiden zu einem direkten Konkurrenten, verschiebt sich die Interessenlage drastisch. Wird das Video weitergenutzt, erweckt das in der Branche den falschen Eindruck von Illoyalität des Betroffenen gegenüber seinem neuen Arbeitgeber.
  • Die Konsequenz: Bei Hauptakteuren führt das Ignorieren von Löschungsbitten nach dem Ausscheiden zu einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 17 i. V. m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO; vgl. LAG Baden-Württemberg, Az. 3 Sa 33/22). Die Rechtsprechung zeigt sich hier humorlos: Um Unternehmen von einer unautorisierten Weiternutzung abzuschrecken, können Gerichte empfindliche Entschädigungszahlungen verhängen.

Szenario 4: Der Tod eines aktiven Beschäftigten oder Ehrenamtlichen (Werbebild)

Was passiert jedoch, wenn ein geschätzter Mitarbeiter oder ein engagierter Ehrenamtlicher plötzlich verstirbt, dessen Gesicht aber weiterhin auf den aktuellen Werbeplakaten, Flyern oder der Vereins-Website zu sehen ist?

  • Der ursprüngliche Zweck: Die Bildaufnahmen wurden mit einer zu Lebzeiten erteilten Einwilligung veröffentlicht, um für die Organisation, die Produkte oder den Verein zu werben.
  • Die Auswirkung des Todes: Mit dem Ableben der Person endet rein formal deren Schutzbereich als „Betroffener“ im Sinne der DSGVO, da das europäische Datenschutzrecht explizit nur lebende natürliche Personen schützt. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Fotos nun rechtlich „Freiwild“ sind. Der Fokus verschiebt sich ab dem Todeszeitpunkt vollständig auf das nationale Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) und das postmortale Persönlichkeitsrecht. Die zu Lebzeiten erteilte Einwilligung verliert durch den Tod jedoch nicht ihre Gültigkeit: Als transmortales Rechtsgeschäft wirkt sie grundsätzlich über den Tod hinaus fort. (Dies gilt vor allem im Bereich des DSG-EKD, wo das KUG bereits für die Veröffentlichung des Bildes zur Lebzeiten gilt).
  • Die Konsequenz: Der Tod führt nicht zu einem automatischen rechtlichen Zweckfortfall der ursprünglichen Einwilligung. Das KUG sieht in § 22 Satz 3 zwar vor, dass nach dem Ableben bis zum Ablauf von 10 Jahren die Einwilligung der Angehörigen erforderlich ist. Dieses Angehörigenrecht ist jedoch subsidiär: Es greift nur ein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine wirksame Freigabe erteilt hat. Da hier eine wirksame, lebzeitige Einwilligung vorliegt, gilt diese fort. Der Verein oder das Unternehmen darf die Werbematerialien daher grundsätzlich ohne neue Freigabe der Hinterbliebenen weiternutzen. Ein sofortiges Verwendungsverbot oder die Pflicht, Flyer einzustampfen, besteht nicht.
  • Aber Achtung bei der Art der Nutzung: Diese Fortgeltung gilt nur für eine rein illustrative Bildnutzung (z. B. auf allgemeinen Teamfotos oder in allgemeinen Imagebroschüren). Wird das Foto hingegen so verwendet, dass dem Betrachter fälschlicherweise eine weiterhin aktive Tätigkeit suggeriert wird (z. B. unter der Rubrik „Ihr aktueller Ansprechpartner“ auf der Website), liegt eine unzulässige Verfälschung des Lebensbildes des Verstorbenen vor. In diesem Fall greift das postmortale Persönlichkeitsrecht, und das Bild muss in diesem konkreten Kontext unverzüglich entfernt werden.

Widerrufs-Paradoxon bei Bildern im weltlichen Bereich (DSGVO)

Ein bemerkenswerter Effekt des Systemwechsels nach dem Ableben betrifft die Widerruflichkeit der Einwilligung. Zu Lebzeiten des Betroffenen stand diesem (zumindest im weltlichen Bereich) gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO ein jederzeitiges, voraussetzungsloses Recht zum Widerruf seiner datenschutzrechtlichen Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu. Sobald ein lebender Mitarbeiter seine Einwilligung widerrief, entfiel die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, und das Unternehmen war zur unverzüglichen Löschung des Bildmaterials verpflichtet.

Mit dem Tod des Abgebildeten entfällt die DSGVO-Sperrwirkung jedoch vollständig. Die Rechtslage fällt exklusiv auf das nationale KUG zurück. Da das KUG – im Gegensatz zur DSGVO – gerade keinen voraussetzungslosen Widerruf kennt, sondern an die strengen zivilrechtlichen Regeln der Bindungswirkung von Willenserklärungen gekoppelt ist, stabilisiert sich die Rechtsposition des werbenden Vereins oder Unternehmens nach dem Tod des Betroffenen im Vergleich zu dessen Lebzeiten signifikant.

Eine einmal erteilte Einwilligung nach § 22 KUG ist grundsätzlich bindend und kann nur unter den engen Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ widerrufen werden. Die bloße Beendigung der aktiven Kooperation oder das Entstehen eines Wettbewerbsverhältnisses reichen hierfür nicht aus.

Die Hinterbliebenen des Verstorbenen können somit die zu Lebzeiten erteilte Einwilligung nicht unter Berufung auf ein datenschutzrechtliches Widerrufsrecht zu Fall bringen. Sie sind an die erblasserische Entscheidung gebunden, es sei denn, sie können einen qualifizierten wichtigen Grund nachweisen, der die Fortführung der Nutzung unzumutbar macht.

 

Leitfaden für die Praxis

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Verein oder ein Unternehmen das Werbematerial mit dem Gesicht des verstorbenen aktiven Beschäftigten oder Ehrenamtlichen grundsätzlich weiter nutzen darf, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten eine wirksame, unbefristete Einwilligung erteilt hat. Eine neue Freigabe der Hinterbliebenen ist rechtlich nicht erforderlich.

  1. Prüfung des ursprünglichen Einwilligungsrahmens: Es ist sorgfältig zu dokumentieren, in welchem Umfang die lebzeitige Einwilligung des Verstorbenen erteilt wurde (z. B. durch Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrags mit Bildnutzungsklausel oder eines Model Releases). War die Einwilligung ausdrücklich an die Dauer des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gekoppelt, erlosch sie mit dem Tod, und das Material muss unverzüglich entfernt werden. Lag eine unbeschränkte Freigabe vor, wirkt diese transmortal fort.
  2. Auditierung des Nutzungsrahmens (Vermeidung von Verfälschungen): Das Bild des Verstorbenen darf nur noch zu illustrativen Zwecken (z. B. in historischen Rückblenden, auf Gruppenbildern des Teams oder im Rahmen allgemeiner Image-Broschüren) verwendet werden. Jede funktionelle Verknüpfung, die den Eindruck erweckt, der Verstorbene sei weiterhin aktiver Ansprechpartner oder Leistungsträger der Organisation, ist unverzüglich einzustellen, um eine unzulässige Verfälschung des Lebensbildes zu vermeiden.
  3. Proaktive Pietätsprüfung zur Vermeidung von Reputationsschäden: Unabhängig von der formalen juristischen Absicherung durch die fortwirkende Einwilligung des Verstorbenen sollte bei jedem sensiblen Todesfall der Dialog mit den nächsten Angehörigen gesucht werden. Fühlen sich die Hinterbliebenen durch die fortlaufende Plakatierung oder Internetpräsenz des Verstorbenen in ihrer Trauerarbeit beeinträchtigt, empfiehlt sich aus ethischen Gründen und zur Vermeidung eskalierender Rechtsstreitigkeiten eine zeitnahe, einvernehmliche Auswechslung des Bildmaterials.

 
 

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Schadensersatz nach einer Werbemail

Schadensersatz nach einer Werbemail

Was kostet eine Werbemail, wenn der Betroffene hierfür keine Einwilligung gegeben hat? Die Frage nach Schadensersatz nach einer Werbemail bzw. der Höhe des Schadens in solchen Fällen beschäftigt derzeit viele Gerichte. In einem aktuellen Fall hielt das Amtsgericht Pfaffenhofen am 09.09.2021, Az.: 2 C 133/21, eine Entschädigung von 300,00 Euro für angemessen. Der Betroffene habe sich mit der Abwehr der von ihm unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen müssen. Die sei geeignet gewesen, um zu einen belastenden Eindruck des Kontrollverlusts zu führen.

 

Bei Verstößen gegen die DSGVO steht jeder Person ein Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden zu. Eine Erheblichkeitsgrenze oder Bagatellschwelle für solche Schäden findet sich nicht in der Verordnung. Dennoch spricht ein großer Teil der Gerichte nur immateriellen Schadensersatz bei erheblichen Verletzungen oder Verstößen zu.

 

Zumindest für das Amtsgericht ist eine Erheblichkeitsschwelle in der DSGVO nicht erkennbar. Die Schwere des immateriellen Schadens sei daher zutreffend für die Begründung der Haftung nach irrelevant und wirke sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus.

 

Der Schaden kann daher bereits in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind oder nicht ausgeschlossen ist, dass die Daten unbefugt weiterverwendet werden. Unbefugte Datenverarbeitungen können zu einem Gefühl des Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit führen, was die betroffenen Personen letztlich zu einem reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiert. Den Kontrollverlust nennt EG 75 ausdrücklich als „insbesondere“ zu erwartenden Schaden. Des Weiteren kommen etwa Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht. Die Höhe des Schadens müsse sich dann auf der Grundlage der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung ergeben. Dabei können dann auch Genugtuungs- und Vorbeugungsfunktion eine Rolle spielen.

 

Verantwortliche sollten daher die Risiken eine unzulässigen E-Mail Marketings vorab prüfen. Dies gilt umso mehr, wenn vielen Empfängern betroffen sind. Die Werbung mittels E-Mail-Marketing setzt für ihre Zulässigkeit außerhalb der Fälle des § 7 Abs. 3 UWG eine - vorherige und ausdrückliche - Einwilligung voraus, mithin eineWillensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt.

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Cookie als Wettbewerbsverstoß

Ein Cookie als Wettbewerbsverstoß

Aktuell sind viele Unternehmen bzw. ihre Dienstleister auf der Suche nach Cookies, welche auf ihrer Webseite gesetzt werden. Gerade bei großen Projekten ist das mitunter gar nicht so einfach. Cookies sind kleine Textinformationen, die über den Browser bei der Nutzung einer Website auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden. Ruft der Nutzer die Webseite dann erneut auf, sendet er automatisch seine Cookies mit. Dies ermöglicht, wiederkehrende Nutzer zu erkennen und deren Verhalten zu protokollieren.

 

Cookie als Wettbewerbsverstoß bei fehlender Einwilligung

Das Landgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 29.10.2020, Aktenzeichen 31 O 194/20, entschieden, dass das Setzen von nicht notwendigen Cookies ohne Einwilligung ein Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Ein solcher Verstoß kann von Mittbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden.

 
Es lohnt sich daher, genau zu prüfen, ob für alle nicht notwendigen Cookies auch eine Einwilligung eingeholt wurde. Streitwert des vor dem Gericht geführten Verfahrens waren immerhin 10.000 Euro.

 

Prüfung der Aufsichtsbehörden

Zuletzt hatte die niedersächsische Aufsichtsbehörde Hinweise zur datenschutzkonformen Einwilligungen auf Webseiten und zu Anforderungen an Cookie-Banner veröffentlicht. Lesen Sie dazu mehr in meinem Beitrag unter: https://rechtsanwalt-harzewski.de/anforderungen-an-cookie-banner. Den dazugehörigen Fragebogen der Aufsichtsbehörde können Sie hier herunterladen.

 
Rechtsanwalt Robert Harzewski

Erfassung von Kundendaten

Erfassung von Kundendaten nach DSGVO

Aufgrund des zunehmenden Infektionsgeschehens können Verantwortliche zur Erfassung von Kundendaten verpflichtet sein. Insoweit müssen dann Namen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie der Zeitraum des Besuchs des Kunden oder Besuchers erhoben werden.

In den meisten Verordnungen findet sich der Hinweis, dass diese Daten geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben sind. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte empfiehlt die Verwendung von Einzelformularen. Alternativ können Mitarbeiter mit der Datenerfassung beauftragt werden. Kunden oder Besucher dürfen in jedem Fall nicht die Daten anderer Kunden oder Besucher zur Kenntnis nehmen.

Ein in der Praxis häufig zu beobachtender Fehler bei der Erfassung von Kundendaten ist auch Fehlen jeglicher Datenschutzhinweise. Wie bei anderen Verarbeitungen ist der Betroffen auch bei Erhebung seiner Kontaktdaten über die Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO zu informieren. Hier bieten die Aufsichtsbehörden Muster an, die nur noch aktualisiert und angepasst werden müssen. Das Formular für Kontaktdaten des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist hier (docx-Format) abrufbar.

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Orientierungshilfe für Videoüberwachung

Orientierungshilfe für Videoüberwachung

In einer neuen Orientierungshilfe informiert die DSK über den Einsatz von Videoüberwachung:

 

Der Begriff der Videoüberwachung

Der Begriff der Videoüberwachung umfasst sowohl die Videobeobachtung, als auch die Aufzeichnung von Videoaufnahmen. Es kommt also nicht darauf an, dass die Aufnahmen tatsächlich angesehen werden. Auch  das sofortige Löschen bereits aufgezeichneter Sequenzen stellt eine Videoüberwachung dar.

 

Zulässigkeit von Videoüberwachungen

Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen durch Privatpersonen und Unternehmen richtet sich in der Regel nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse im Rahmen der Interessenabwägung sollte gut dokumentiert werden. Als berechtigtes Interesse kommen grundsätzlich die Ausübung des Hausrechts, die Abwehr von unbefugtem Betreten, der Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus, die Verhinderung von Betrug oder Leistungsmissbrauch in Betracht.

 

berechtigtes Interesse

Das berechtigte Interesse muss sich jedoch aus einer konkreten Gefahrenlage ergeben und darf nicht rein spekulativ sein. Die Aufsichtsbehörden fordern hier, dass etwaige Vorfälle, wie Beschädigungen, auch nachgewiesen werden müssen. Ein allgemeines Unsicherheitsgefühl oder allgemeine Statistiken zu Wohnungseinbrüchen sollen dagegen nicht ausreichen.

Dokumentieren Sie ihre Interessenabwägung am besten gleich im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Die Abwägung selbst sollte so konkret wie möglich auf den Einzelfall abstellen. Vermeiden Sie allgemeine oder abstrakte Erwägungen oder generelle Beschreibungen.

 

Überblick

Eher zulässige Videoüberwachung (eigene Interessen überwiegen):
- Überwachung entspricht den vernünftigen Erwartungen und ist typischerweise gesellschaftlich akzeptiert  (Bank, Tankstellen)

Eher unzulässige Videoüberwachung (Interessen der Betroffenen überwiegen:
- Überwachung entspricht nicht den vernünftigen Erwartungen und ist gesellschaftlich nicht akzeptiert  (Wald, Sport- oder Sanitärbereich)
- Beobachtungen, die die Intimsphäre von Betroffenen betreffen, etwa die Überwachung von Toiletten, Saunas, Duschen und Umkleidekabinen oder -bereichen
- lediglich der Schutz vor Bagatelldelikten
- Bereiche, in denen Menschen kommunizieren, essen und trinken, sich austauschen, erholen oder Sport treiben

 

Fallkonstellationen finden Sie in der Orientierungshilfe für Videoüberwachung

Die besonderen Fallkonstellationen finden Sie in der Orientierungshilfe für Videoüberwachung der Datenschutzkonferenz, ab S. 24., welche unter www.datenschutzkonferenzonline.de/media/oh/20200903_oh_vü_dsk.pdf abrufbar ist.

 

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Widerruflichkeit der Einwilligung

Ein Mausklick kommt selten allein

Auf die Widerruflichkeit der Einwilligung muss vor Abgabe hingewiesen werden. Die Ausübung des Widerrufs muss dabei so einfach wie die Erteilung sein (Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO).

Nach Ansicht des EDPB muss der Widerruf nicht durch die gleiche Aktion erfolgen. Wenn die Zustimmung aber auf elektronischem Wege durch einen Mausklick, ein Wischen oder einen Tastendruck eingeholt wird, dann muss der Betroffene seine Einwilligung in gleicher Weise widerrufen können. Demnach ist auch ein Verweis auf ein anderes Medium oder eine andere Schnittstelle unzulässig. Wird die Einwilligung also per Mausklick eingeholt, dann kann deren Widerruf nicht per E-Mail, Fax oder durch einen Anruf verlangt werden.

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Einwilligung

Kein Zurück von der Einwilligung

Häufig wird eine Einwilligung von Betroffenen eingeholt, obwohl für die entsprechende Verarbeitung eine andere Rechtsgrundlage zur Verfügung steht. Auf diese Praxis sollte dringend verzichtet werden.

Denn nach Ansicht des Gremiums der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden (EDPB) ist es nicht zulässig, zwischen den Rechtsgrundlagen zu wechseln. Auch nach Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden verbietet sich ein Rückgriff auf eine andere Rechtsgrundlage, wenn z.B. eine zusätzlich eingeholte Einwilligung widerrufen wird. Dieser soll nach dem Grundsatz der Transparenz und Fairness unzulässig sein.

Widerruft ein Betroffener also seine Einwilligung oder ist diese nicht wirksam, so ist die entsprechende Verarbeitung vom Verantwortlichen einzustellen. Problematisch ist dies dann, wenn der Verantwortliche aber noch zur Verarbeitung vertraglich (Art. 6 Abs. lit. b DSGVO) oder gesetzlich (Art. 6 Abs. lit. c DSGVO) verpflichtet ist.

Beispiel: Die Mustermann GmbH lässt ihre Beschäftigten eine Einwilligung unterzeichnen, dass dienstliche E-Mails gespeichert werden dürfen. Ein Mitarbeiter widerruft seine Einwilligung. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO iVm. mit § 257 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 4 HGB müssen jedoch Handelsbriefe 6 Jahre aufbewahrt werden. Die Mustermann GmbH kann daher ihrer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nicht nachkommen, da ein Wechsel der Rechtsgrundlage im Nachhinein nicht möglich ist.

Ich empfehle daher, mithilfe des Verarbeitungsverzeichnisses zu überprüfen, ob bestehende Einwilligungen durch andere Rechtsgrundlagen ersetzt werden können.

Die Guidelines 05/2020 on consent under Regulation 2016/679 des EDPB, abrufbar in englischer Sprache unter https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_guidelines_202005_consent_en.pdf

Rechtsanwalt Robert Harzewski