Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Nach der Zustimmung des Bundesrates gilt ab kommenden Mittwoch 3G am Arbeitsplatz. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 28 IfSG) müssen Arbeitgeber und Beschäftigte beim Betreten ihrer Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. Es ist mithin eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt.

Konkret heißt es in § 28 Abs. 3 IfSG (neu): Arbeitgeber […] sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen [..] durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Alle Arbeitgeber und jeder Beschäftigte […] sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

Dies bedeutet, dass die Nachweise selbst bei den Betroffenen verbleiben und nicht etwa vom Arbeitgeber aufzubewahren sind.

Umfang der Dokumentation

Zur Ausgestaltung der konkreten Dokumentation für 3G am Arbeitsplatz informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass es dem Grundsatz der Datenminimierung entsprechend ausreicht, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste "abzuhaken", wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.

Bei Beschäftigten, welche geimpft oder genesen sind, ist dagegen keine tägliche Dokumentation erforderlich. Hier genügt eine einmalige Erfassung, wobei bei Genesenen zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren ist.

 

Dokumentation vonVor- und NachnameStatus (geeimpft, getestet oder genesen)Datum der VorlageGültigkeitsdauer
Geimpftexxx
Genesenexxxx
Getestetxxx

Die erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Monate nach Ihrer Erhebung zu löschen.

Neben der datensparsamen Dokumentation ist darauf zu achten, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Kolleginnen und Kollegen ausgeschlossen ist. Verwenden Sie daher in keinem Fall offene Listen.

Die neue Regelung finden Sie in der Drucksache.

Die FAQs zu 3G am Arbeitsplatz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie hier.

Alte Rechtslage

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durften vor der Neuregelung zu 3G am Arbeitsplatz das Datum „Impfstatus“ ihrer Beschäftigten
ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung grundsätzlich nicht verarbeiten – auch nicht im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Dies war nur in bestimmten Einzelfällen wie zum Beispiel im Gesundheitsbereich, bei Kindertageseinrichtungen oder im Fall von Lohnersatz nach dem Infektionsschutzgesetz möglich.

Weitere Informationen finden Sie hierzu im Beschluss der DSK vom 19.10.2021.

Rechtsanwalt Robert Harzewski