Das Landgericht Bonn (Urteil vom 11.11.2020, Aktenzeichen: 29 OWi 1/20) ist dem stark umsatzbezogenen Ansatz des Bußgeldkonzeptes nicht gefolgt. Das Konzept der Aufsichtsbehörden ist unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bußgeldkonzept.pdf abrufbar. Grob zusammengefasst berechnet sich hiernach ein Bußgeld nach dem erzielten Vorjahresumsatz eines Unternehmens. Aus Sicht vieler Unternehmen ist das erst einmal eine gute Nachricht.

Nun aber zur schlechten Nachricht: Das Gericht sieht bei schweren Datenschutzverstößen auch die Möglichkeit, Bußgelder an den Obergrenzen (10 Millionen bzw. 20 Millionen Euro) auszurichten. Dabei stellt esauch fest, dass diese dann die Existenz der Unternehmen bedrohen können.

 

Umsatz nicht als Zumessungsgesichtspunkt

Nach Auffassung des Landgerichts soll der Umsatz eines Unternehmens, wie im Bußgeldkonzept vorgesehen, nicht  als Zumessungsgesichtspunkt herangezogen werden. Nach Art. 83 Abs. 2 S. 2 DSGVO sollen dagegen in erster Linie tatbezogene Gesichtspunkte, wie Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, eine Rolle spielen.
Aufgrund des Umsatzes kann aber die Bußgeldobergrenze bestimmt werden, die den Rahmen für eine Einordnung des konkreten Datenschutzverstoßes gibt. Zum anderen müssen Bußgelder nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO abschrecken. Je größer das Unternehmen ist, desto höher soll demnach das Bußgeld ausfallen, um seine spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Nach Ansicht des Gericht ist daher die Höhe des Umsatzes ein geeigneter Indikator.

 

Bußgeldkonzept versagt bei schweren Datenschutzverstößen

Das Bußgeldkonzept der Aufsichtsbehörden versage aber, bei schweren Datenschutzverstößen umsatzschwacher Unternehmen und leichten Datenschutzverstößen umsatzstarker Unternehmen. Hier gerate die am Umsatz orientierte Zumessung in Widerstreit zu der Zumessung anhand der tatbezogenen Kriterien in Art. 83 Abs. 2 S. 2 DSGVO, die dann Vorrang haben müssen.
Nach Auffassung des Gerichts ist es aber so auch bei schweren Datenschutzverstößen möglich, gegen umsatzschwache Unternehmen eine existenzbedrohende Geldbuße zu verhängen.

Rechtsanwalt Robert Harzewski