Leitsatz: Ein Veranstalter kann nicht für etwaige Hörschäden bei den Konzertbesuchern verantwortlich gemacht werden, wenn er sich an die Verpflichtungen aus der DIN 15905 hält. Demnach hat er auch kein Schmerzensgeld wegen eines Hörschadens zu bezahlen.

Gericht: Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.07.2005
Aktenzeichen: 318 O 281/02

 

Was war passiert?
Ein Konzertbesucher einer Hamburger Diskothek gab an, dass er sich wegen des viel zu lauten Auftritts der Vorband zerrissene Tempotaschentücher in die Ohren stecken musste. Nach der Veranstaltung litt er unter Ohrgeräuschen. Der konsultierte Arzt bestätigte dem Konzertbesucher eine lärmbedingte Ursache seiner Beschwerden. Daraufhin sollte ihm nun der Veranstalter ein Schmerzensgeld wegen Hörschadens von mindestens 4.500,00 Euro zahlen. Als Begründung gab der Besucher an, dass während des zweieinhalbstündigen Konzerts die zulässige Lautstärke bei weitem überschritten worden sei und nach seiner Auffassung mindestens 115 bis 120 Dezibel betragen habe. Während des Konzertes wurde jedoch nicht kontrolliert, ob unzulässige Lautstärken auf das Publikum eingewirkt haben. Jedoch konnte aufgrund der im Saal fest installierten Tonanlage nachträglich nachgewiesen werden, dass sich der im Höchstfall auf die Konzertbesucher einwirkende Dauerschallpegel auf 97 Dezibel belaufen hat.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Konzertveranstalter seiner Verpflichtung, dass Publikum vor gesundheitsgefährdender Lautstärke zu schützen, in ausreichender Weise nachgekommen ist. Als Maßstab für diese Beurteilung kann die DIN 15905, Teil 5 herangezogen werden. Diese Norm gibt einen Beurteilungspegel für den Grenzwert an, bei dessen Überschreitung eine Gehörgefährdung für das Publikum besteht. Ein Konzertveranstalter, welcher die sich aus der DIN 15905 Teil 5 ergebenden Verpflichtungen einhält, kann wegen etwaiger bei den Konzertbesuchern eintretender Lärmtraumen nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Nach der DIN-Norm liegen die Grenzwerte für ein zweistündiges Konzert bei 99 Dezibel und für ein vierstündiges Konzert bei 96 Dezibel. Der nachträglich ermittelte Dauerschallpegel von 97 Dezibel für ein zweieinhalbstündiges Konzert lag daher unterhalb dieser Werte. Auch der Umstand, dass bei Konzerten die optimalen Eingangspegel häufig überschritten werden, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn eine Klangverzerrung hätten weder das Konzertpublik, noch die Tontechniker der Musikgruppen kritiklos hingenommen. Es hätte zudem dem Renommee der Musikgruppen geschadet. Es ist daher die Aufgabe des geschädigten Besuchers, dem Veranstalter eine Überschreitung der festgestellten Grenzwerte, also auch eine Verletzung der sich aus der DIN-Norm ergebenen Verpflichtungen, nachweisen.