Eine unvollständige, inkorrekte und zu spät erteilte Auskunft kann wie im Fall vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf einen immateriellen Schadenersatzanspruch i. H. v. 5.000 EUR rechtfertigen. Das Urteil aus März dieses Jahres sorgt unter Verantwortlichen weiter für Verunsicherung bei der Beantwortung.

Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung ist unklar, wie weit der Anspruch auf Auskunft reicht. Häufig werden von Betroffenen E-Mails in Kopie herausverlangt. Zuletzt hatte das AG Bonn mit Urteil vom 30.07.2020 entschieden, dass dem Arbeitnehmer alle betreffenden E-Mails zu übermitteln sind, sofern keine Rechte Dritter betroffen sind (AG Bonn, Urteil vom 30.07.2020, Aktenzeichen 118 C 315/19). Das LAG Hannover sieht dagegen keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf die eigenen E-Mails, da diese dem Betroffenen bereits bekannt sind (LAG Hannover, Urteil vom 09.06.2020, Aktenzeichen: 9 Sa 608/19).

Im Mandantenbereich finden Sie im Handbuch (Kapitel VII. 2. b) eine aktuelle Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung (auch im Hinblick auf Vermerke, Protokolle, Gutachten).

Weitere Informationen finden Sie auch unter meinem Blogbeitrag zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO.

Rechtsanwalt Robert Harzewski