In einer neuen Orientierungshilfe informiert die DSK über den Einsatz von Videoüberwachung:
Der Begriff der Videoüberwachung
Der Begriff der Videoüberwachung umfasst sowohl die Videobeobachtung, als auch die Aufzeichnung von Videoaufnahmen. Es kommt also nicht darauf an, dass die Aufnahmen tatsächlich angesehen werden. Auch das sofortige Löschen bereits aufgezeichneter Sequenzen stellt eine Videoüberwachung dar.
Zulässigkeit von Videoüberwachungen
Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen durch Privatpersonen und Unternehmen richtet sich in der Regel nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse im Rahmen der Interessenabwägung sollte gut dokumentiert werden. Als berechtigtes Interesse kommen grundsätzlich die Ausübung des Hausrechts, die Abwehr von unbefugtem Betreten, der Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus, die Verhinderung von Betrug oder Leistungsmissbrauch in Betracht.
berechtigtes Interesse
Das berechtigte Interesse muss sich jedoch aus einer konkreten Gefahrenlage ergeben und darf nicht rein spekulativ sein. Die Aufsichtsbehörden fordern hier, dass etwaige Vorfälle, wie Beschädigungen, auch nachgewiesen werden müssen. Ein allgemeines Unsicherheitsgefühl oder allgemeine Statistiken zu Wohnungseinbrüchen sollen dagegen nicht ausreichen.
Dokumentieren Sie ihre Interessenabwägung am besten gleich im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Die Abwägung selbst sollte so konkret wie möglich auf den Einzelfall abstellen. Vermeiden Sie allgemeine oder abstrakte Erwägungen oder generelle Beschreibungen.
Überblick
Eher zulässige Videoüberwachung (eigene Interessen überwiegen):
- Überwachung entspricht den vernünftigen Erwartungen und ist typischerweise gesellschaftlich akzeptiert (Bank, Tankstellen)
Eher unzulässige Videoüberwachung (Interessen der Betroffenen überwiegen:
- Überwachung entspricht nicht den vernünftigen Erwartungen und ist gesellschaftlich nicht akzeptiert (Wald, Sport- oder Sanitärbereich)
- Beobachtungen, die die Intimsphäre von Betroffenen betreffen, etwa die Überwachung von Toiletten, Saunas, Duschen und Umkleidekabinen oder -bereichen
- lediglich der Schutz vor Bagatelldelikten
- Bereiche, in denen Menschen kommunizieren, essen und trinken, sich austauschen, erholen oder Sport treiben
Fallkonstellationen finden Sie in der Orientierungshilfe für Videoüberwachung
Die besonderen Fallkonstellationen finden Sie in der Orientierungshilfe für Videoüberwachung der Datenschutzkonferenz, ab S. 24., welche unter www.datenschutzkonferenzonline.de/media/oh/20200903_oh_vü_dsk.pdf abrufbar ist.