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Gruppenfotos bei Facebook

Gruppenfotos bei Facebook

Werden Gruppenfotos bei Facebook veröffentlicht, so sind dabei die Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Diese gibt vor, unter welchen Voraussetzungen Fotos aufgenommen bzw. verwendet werden dürfen und wie die abgelichteten Personen zu informieren sind.

 

Berechtigtes Interesse

Da es oft an einer Einwilligung der betroffenen Personen fehlt, wird in der Regel das berechtigte Interesse des Verantwortlichen als Rechtsgrundlage herangezogen. Die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten stellt dabei regelmäßig eine größere Herausforderung dar. Neben den vernünftigen Erwartungen sollen auch die Wertungen aus § 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) in die Abwägungsentscheidung einbezogenen werden.

 

Keine Erforderlichkeit

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.01.2021 - 11 LA 16/20) hat sich nun mit der Frage der Erforderlichkeit einer Verarbeitung im Rahmen der Abwägung auseinandergesetzt. Dabei sah es die Veröffentlichung eines Gruppenfotos bei Facebook als nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an. Erforderlich sei eine Verarbeitung nur, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Diese Auslegung ergibt sich unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 Satz 9 DSGVO. Im Gegensatz zu den weit auszulegenden „berechtigten Interessen“ sei der Begriff der Erforderlichkeit aber eng auszulegen. Damit reiche es nicht aus, dass die Verarbeitung zweckdienlich, bestmöglich effizient sei oder die wirtschaftlich sinnvollste Alternative darstelle.

 

Anonymisierung von Gruppenfotos bei Facebook

Die Veröffentlichung eines Gruppenfotos bei Facebook kann daher nach der Entscheidung des Gerichts in bestimmten Fällen nicht erforderlich sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Ziel der Verarbeitung durch anonymisierter Daten erreicht werden kann.

Im konkreten Fall wollte der Verantwortliche dokumentieren, dass sich eine größere Anzahl von Personen für eine Thematik interessiere. Dabei wurden neben ca. 30 bis 40 Personen auch ein Ehepaar frontal abgebildet. In diesem Fall reiche es aus, das streitgegenständliche Foto unter Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen, z.B. durch Verpixelung der Gesichter, zu verwenden. Dies sei auch nicht unverhältnismäßig, da eine Verpixelung mit Hilfe gängiger Bildbearbeitungssoftware ohne erheblichen Kosten- und Zeitaufwand umgesetzt werden könne.

 

Dokumentation der Interessensabwägung

Aufgrund der Entscheidung des Gerichts sollten bereits dokumentierte Interessenabwägungen noch einmal überprüft werden. Die entscheidende Frage ist, ob es für die Veröffentlichung des Bildes auf die darauf abgebildeten Personen ankommt. Bleibt der Aussagegehalt der Aufnahmen auch nach einer Verpixelung bzw. Unkenntlichmachung erhalten, so dürfte die entsprechende Bildveröffentlichung auch nicht erforderlich sein.

Die Dokumentation von Interessensabwägungen bereitet in der Praxis große Schwierigkeiten. Soll eine Verarbeitung aufgrund einer Interessenabwägung stattfinden, dann hat der Verantwortliche diese für den Einzelfall auch tatsächlich durchzuführen. Bei der Abwägung kommt es darauf an, dass die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten diejenigen der betroffenen Person überwiegen.

 

Es empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge:

 

SchrittPrüfung Inhalt der Prüfung
1des Vorliegens eines berechtigten Interesses beim VerantwortlichenDas Interesse muss rechtmäßig sein (kein Verstoß gegen geltendes Recht),  hinreichend klar formuliert sein und gegenwärtig auch tatsächlich vorliegen.
2der ErforderlichkeitDie zugrundeliegende Verarbeitung muss zum Erreichen des Interesses erforderlich sein. Dies ist auszuschließen, wenn es ein Mittel gibt, das weniger stark in die Sphäre des Betroffenen eingreift.
3der GewichtungWeiterhin ist zu prüfen, ob die Grundrechte und Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.
4des Vorgehens bei WiderspruchZuletzt sollte der Verantwortliche überlegen, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung bei Widerspruch gestützt werden könnte.

 

Am Beispiel von Gruppenfotos hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nun zur Erforderlichkeit einer Verarbeitung entschieden. Dazu stellte es fest, dass ein berechtigtes Interesse des Betroffenen überwiegen kann, wenn das mit Veröffentlichung verfolgte Ziel auch mit anonymisierten Daten erreichbar ist. Lesen Sie hierzu mehr in meinem Beitrag unter https://rechtsanwalt-harzewski.de/gruppenfotos-bei-facebook/.

 
Rechtsanwalt Robert Harzewski

Fotos und Datenschutz

Fotos und Datenschutz

Welche Fotos sind personenbezogene Daten?

Lassen sich auf Fotos auch Personen erkennen, dann stellen diese Aufnahmen personenbezogene Daten dar. Unerheblich dabei ist, ob die Fotos analog oder digital entstehen. Für das Zusammentreffen von Fotos und Datenschutz ist entscheidend, ob durch die Aufnahme ein Rückschluss auf die abgelichtete Person möglich ist.

Beispiel: Sie werden bei einer Veranstaltung von einem Fotografen abgelichtet. Zwar kennt Sie der Fotograf nicht persönlich und weiß daher auch nicht Ihren Namen. Allerdings besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, diesen zum Beispiel durch Gesichtserkennungstechnik herauszufinden. Und das reicht schon aus.

 

Wann gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben?

Werden Fotos von Personen angefertigt oder sollen diese beispielsweise auf einer Webseite veröffentlicht werden, so sind dabei die Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Diese gibt vor, unter welchen Voraussetzungen Fotos aufgenommen bzw. verwendet werden dürfen und wie die abgelichtete Person zu informieren ist.

Nur in folgenden Fällen finden die strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben keine Anwendung:
– Es werden keine anderen Menschen fotografiert (z.B. nur Landschaftsaufnahmen).
– Die Fotos werden zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Beschäftigung, aufgenommen (Art. 4 Abs. 2 lit. c DSGVO).
– Im Rahmen einer journalistisch-redaktionellen Pressetätigkeit können sich Verantwortliche auf das Medienprivileg berufen.

 

Rechtmäßigkeit

Ist keine der vorgenannten Ausnahmen einschlägig, kommt es bei der Aufnahme oder weiteren Verwendung des Fotos darauf an, ob dies nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig erfolgt. Ein Foto von Personen kann danach in der Regel nur aufgenommen oder verwendet werden, wenn mit diesen ein Vertrag darüber geschlossen wurde, die Personen in die Aufnahme eingewilligt haben oder die eigenen Interessen an der Aufnahme, die Interessen der abgebildeten Personen überwiegen.

 

Zur Erfüllung eines Vertrages

Der Anwendungsbereich einer vertraglichen Grundlage für Fotoaufnahmen ist überschaubar. Der Vertrag muss explizit die Aufnahme des Fotos, mit der jeweilig abgelichteten Person, zum Gegenstand haben. In der Praxis ist dies bei der Anfertigung von Passfotos und Hochzeitsfotografien der Fall, solange keine weiteren Personen (Passanten, Gäste) im Hintergrund erkennbar sind.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber möchte Ihr Bildnis auf der Firmenwebseite veröffentlichen. Hier ist die Veröffentlichung des Fotos nicht zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich. Wenn Sie sich Ihren Arbeitsvertrag einmal durchlesen, dann steht darin in der Regel nichts von Ihrem Foto auf der Webseite.

 

Fotos mit Einwilligung

Reicht der Vertrag nicht aus, um ein Foto zu verarbeiten, kann eine Einwilligung der betreffenden Person weiterhelfen. An deren Vorliegen sind jedoch strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine Einwilligung muss in jedem Einzelfall nachgewiesen werden können. Sie muss freiwillig, in informierter Weise, bezogen auf einen bestimmten Zweck und bestimmte Verarbeitung erfolgen. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, worauf ausdrücklich hinzuweisen ist. Daher dürfen auch bereits veröffentlichte Fotos ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht weiter verwendet werden.

 

Interessensabwägung

Die Aufnahme bzw. Verwendung eines Fotos kann auch aufgrund einer Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten gerechtfertigt sein.

Beispiel: Auf einem Konzert wird von Ihnen ein Foto als Teil der Besuchermenge gemacht und im Blog des Veranstalters veröffentlicht. Dies ist zulässig, wenn die Interessen des Veranstalters (Dokumentation der Veranstaltung) bzw. Fotografen (Berufsfreiheit, Kunstfreiheit) Ihre Interessen an beispielsweise der Achtung des Privatlebens oder am Schutz der eigenen personenbezogenen Daten überwiegen.

Kann ein Betroffener, wie bei einem Konzert oder einem anderen öffentlichen Ereignis, vernünftigerweise erwarten, dass von ihm Fotos gemacht werden, wird sich die Verarbeitung der Fotos auf eine solche Interessensabwägung stützen lassen. Es ist daher ratsam, schon im Vorfeld auf der Webseite und auch vor Ort gut sichtbar auf die Fotoaufnahmen hinzuweisen.

Dagegen sollten die Interessen eines Betroffenen regelmäßig überwiegen, wenn es sich um ein Kind handelt, die Intimsphäre dargestellt wird oder die Fotos sonstige sensible Daten, zum Beispiel einer Behinderung, der Religionszugehörigkeit oder sexuellen Orientierung, preisgeben.

Schließlich sollen auch die Wertungen aus § 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) in die Abwägungsentscheidung einbezogenen werden.

 

Informationspflichten

In jedem Fall sind zudem die Informationspflichten aus Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO einzuhalten. Hiernach sind dem Betroffenen zum Beispiel der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Zweck der Verarbeitung, die Dauer der Speicherung und die Interessen auf denen eine etwaige Abwägung beruht, mitzuteilen. Dies kann einerseits auch durch Hinweisschilder erfolgen.

Die Erfüllung der Informationspflichten ist problematisch, wenn wie bei einem Konzert eine unüberschaubare Menge an Personen betroffen ist. Bis zur endgültigen Klärung der Frage durch die Rechtsprechung wird es insoweit keine rechtssichere Handhabung geben. Nach Auffassung einiger Aufsichtsbehörden sollen die Informationspflichten in diesen Fällen nach Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO entfallen, da deren Erteilungen sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würden.

 

Weiterführende Links:

– Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien (https://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.599337.de)
– FAQ Fotografieren und Datenschutz (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-fotografieren-und-datenschutz-wir-sind-im-bild/)