Schlagwort: Abmahnung

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Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung

Leitsatz:

Die Informationspflichten aus Artikel 13 Absatz 1 DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar. Wettbewerbsverbände sind daher befugt, solche Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung geltend zu machen. Eine Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung ist demnach möglich.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020
Aktenzeichen: 2 U 257/19

 

Was war passiert?

Ein gewerblicher Ebay-Verkäufer bot auf der Plattform Reifen zum Sofortkauf an. Neben seiner Firma gab er seine Postanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse an. Eine Erklärung zum Datenschutz hielt er jedoch nicht vor. Damit informierte er insbesondere nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Daraufhin erhielt er von einem Wirtschaftsverband eine Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung.

 

Entscheidung:

Mit dem Inserat auf der Internethandelsplattform hat der Händler gegen Artikel 13 DSGVO verstoßen. Hierin sah das Gericht auch eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 a UWG, die vom Wirtschaftsverband abgemahnt werden kann.

Voraussetzung für eine Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung ist,

• dass die entsprechende Norm auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln
• dass dieser geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach Auffassung des Gerichts habe Art. 13 DSGVO insoweit eine verbraucherschützende Funktion und weise den erforderlichen wettbewerblichen Bezug auf.

Das Gericht ging davon aus, dass durch die DSGVO die Rechtsbehelfe nicht abschließend geregelt werden. Daher bleiben die nationalen Bestimmungen der § 8 Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. § 3a UWG anwendbar.

Mitgliedstaaten können nationale Normen auch dann anwenden, wenn diese die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren.

Der Normgeber hat die Verantwortung für die Ausgestaltung der Rechtsdurchsetzung und des Prozessrechts an die Mitgliedsstaaten übertragen. Daher müsse vom Grundsatz her jede nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, als zulässig angesehen werden.

Aus der DSGVO ergäbe sich zudem nicht, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt sein soll, Wettbewerbsverbänden eine Klagebefugnis einzuräumen. Die Rechtsdurchsetzung auf dem zivilen Rechtsweg wird durch die Verordnung in keiner Weise eingeschränkt, noch stellt Artikel 80 DSGVO eine abschließende Regelung dar.

Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Wettbewerbsverbände habe sich als schlagkräftiges Instrument bewährt. Da die Ressourcen der Behörden begrenzt sind, können Wettbewerbsverbände auch bei der Überwachung der Datenschutzregeln einen wesentlichen Beitrag leisten.

 

Hintergrund zur Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung

Ob DSGVO-Verstöße abgemahnt werden können bleibt weiterhin unklar. Die Frage, ob das Datenschutzrecht auch das Marktverhalten regelt, wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet.

 

Entscheidung am Gericht Sachverhalt Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
27.02.2020Oberlandesgericht Stuttgart

Aktenzeichen: 2 U 257/19

gewerblicher Ebay-Verkäufer mit Inserat ohne Datenschutzhinweiseja
07.11..2019Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Aktenzeichen: 9 U 6/19

fehlende ausdrückliche Einwilligungja
07.02.2019Oberlandesgericht München

Aktenzeichen: 6 U 2404/18

Telefonanrufen zu Werbezwecken (Cold Calls)ja
05.11.2018Landgericht Wiesbaden

Aktenzeichen:. 5 O 214/18

wegen unvollständigen Auskünfte nach Art. 15 DSGVOnein
25. 10. 2018Oberlandesgericht Hamburg

Aktenzeichen: 3 U 66/17

fehlende EinwilligungDie jeweilige Norm der DSGVO muss im Einzelfall konkret darauf überprüft werden, ob sie eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.
13.09.2018Landgericht Würzburg

Aktenzeichen: 11O1741/18

fehlerhafte Datenschutzerklärung (keine Angabe zum Verantwortlichen, zur Datenverarbeitung, Belehrung über Betroffenenrechte)  und keine Verschlüsselung für das Kontaktformular auf Websiteja
07.08.2018Landgericht Bochum, Aktenzeichen: 12 O 85/18fehlende Datenschutzerklärung auf einer WebsiteVerstoß gegen die DSGVO ist nicht zugleich eine Wettbewerbsverletzung nach § 3 a UWG

 

Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Um vor allem einer Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung vorzubeugen, sollten Unternehmen ihre Hinweise auf Vollständigkeit prüfen.

Rechtsanwalt Robert Harzewski

01/19-Falsche DSGVO-Abmahnung und Bußgelder

WARNUNG VOR FALSCHEN DSGVO-ABMAHNUNGEN

Von einigen Mandanten erhielt ich den Hinweis, dass aktuell angebliche Informations-pflichtverletzungen nach Artikel 13 DSGVO abgemahnt werden. Die Abmahnungen kommen von verschiedenen Kanzleien, u.a. von Schöneberg & Partner, Eckert & Kollegen oder der Kanzlei Strube. Die im Anhang der Abmahnung befindliche Zip-Datei enthält jedoch Schadsoftware. Ich empfehle daher grundsätzlich keine Dateianhänge von E-Mails zu öffnen, deren Absender Sie nicht kennen.
Weitergehende Informationen gibt es hier.

 

BEACHTLICHE ZAHLEN AN BESCHWERDEN ZU DATENSCHUTZVERSTÖßEN

Die ehemalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat im Rahmen eines öffentlichen Fachgesprächs Zahlen zu den in 2018 angefallenen Beschwerden genannt. Demnach gab es bundesweit allein im nicht-öffentlichen Bereich bis Anfang September 2018 insgesamt 11.000 Beschwerden, davon 6.100 Datenschutzverstöße.

Inzwischen wurde Ulrich Kelber, ein Informatiker, als neuer Bundesdatenschützer gewählt. Dieser warnte angesichts des Datenangriffes auf prominente Politiker vor dem Geschäftsmodell von Facebook und dem Umgang des Konzerns mit den Daten. Es würde eine unglaubliche Datenmenge produziert, die Rückschlüsse auf die Nutzer zulässt. Auch sei völlig unklar, wie mit diesen Informationen umgegangen werde.

 

AUFTRAGSVERARBEITUNGSVERTRAG FÜR STEUERBERATER

Die Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Übernahme der laufenden Lohnbuchhaltung durch einen Steuerberater nur im Wege der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO möglich sei. In diesen Fällen sei also zukünftig ein Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen.
Nach überwiegender Ansicht der übrigen Aufsichtsbehörden sind Steuerberater jedoch grundsätzlich nicht als Auftragsverarbeiter anzusehen. Für Betroffene in den anderen Bundesländern empfehle ich daher zunächst abzuwarten, ob sich weitere Aufsichtsbehörden dieser Auffassung anschließen.

 

NEUES BUßGELD AUS BADEN-WÜRTTEMBERG

Inzwischen wurde bekannt, dass es ein zweites Bußgeld aus Baden-Württemberg gegeben hat. Wegen der versehentlichen Veröffentlichung von Gesundheitsdaten wurden diesmal 80.000,00 Euro fällig. Weitere Informationen wurden dazu bisher nicht veröffentlicht.

25/18-Prüfung durch BayLDA, Datenschutzhinweise

AUFSICHTSBEHÖRDE VERHÄNGT BUßGELD

Nach Meldung einer Datenpanne wurde nun heute das erste Bußgeld in Höhe von 20.000,00 € gegen einen baden-württembergischen Social-Media-Anbieter verhängt. Das Unternehmen hatte die Passwörter ihrer Nutzer im Klartext, mithin unverschlüsselt und unverfremdet (ungehasht), gespeichert, was erst nach einem Hackerangriff im Juli 2018 herauskam. Die Behörde sah hierin einen wissentlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährleistung der Datensicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a DS-GVO. Aufgrund der wohl guten Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Behörde fällt die Höhe des Bußgeldes glimpflich aus, wenn man bedenkt, dass es immerhin um Daten von ca. 330.000 Nutzern ging.

Die vollständige Presseerklärung des LfDI Baden-Württemberg gibt es hier. Interessant finde ich besonders den Schlusssatz: „Als Bußgeldbehörde kommt es dem LfDI nicht darauf an, in einen Wettbewerb um möglichst hohe Bußgelder einzutreten. Am Ende zählt die Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit für die betroffenen Nutzer.“

 

PRÜFUNGEN DURCH DAS BAYRISCHE LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT

Das BayLDA führt gerade auch anlasslose Datenschutzprüfungen durch. Diese erfolgen in der Regel als sogenannte fokussierte Prüfungen bei einzelnen Unternehmen vor Ort, als Prüfungen im Wege eines schriftlichen Verfahrens oder als Onlineprüfung automatisiert über das Internet. Eine Übersicht, welche Kontrollen gerade stattfinden und welche noch ausstehen, kann hier abgerufen werden.

Ich empfehle mal einen Blick in den Prüfkatalog Rechenschaftspflicht und in den Fragebogen zu Prüfung DS-GVO-Umsetzung bei kleinen und mittleren Unternehmen zu werfen und mit dem eigenen Stand der Umsetzung abzugleichen. Gefragt wird beispielsweise gezielt nach einem Löschkonzept (z.B. nach DIN 66398), nach einem IT-Sicherheitskonzept, nach der Verpflichtung auf Vertraulichkeit und Sensibilisierung der Beschäftigten und nach der Kopie von Schulungsunterlagen.

 

FEHLENDE DATENSCHUTZERKLÄRUNG NICHT ABMAHNBAR

Zuletzt möchte ich noch auf zwei Urteile zur Abmahnbarkeit von Datenschutzerklärungen auf Webseiten aufmerksam machen. Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 7.8.2018 (Aktenzeichen: 12 O 85/18) entschieden, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zugleich eine Wettbewerbsverletzung nach § 3 a UWG darstellen muss. In einem anderen Fall hat das Landgericht Würzburg mit Beschluss vom 13.9.2018 (Aktenzeichen 11O1741/18) dagegen eine Wettbewerbsverletzung angenommen. Weiter Infos hierzu gibt es unter: http://rechtsanwalt-harzewski.de/fehlende-datenschutzerklaerung-nicht-abmahnbar/.

Richter mit Hammer

Fehlende Datenschutzerklärung nicht abmahnbar

Leitsatz: Eine fehlende Datenschutzerklärung rechtfertigt nicht immer eine Abmahnung nach dem Wettbewerbsrecht.

Gericht: Landgericht Bochum, Urteil vom 7.8.2018
Aktenzeichen: 12 O 85/18

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zugleich eine Wettbewerbsverletzung nach § 3 a UWG darstellen muss. Eine solche Verletzung liegt nur vor, wenn eine gesetzliche Vorschrift über das Marktverhalten missachtet wurde, die zudem geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach Auffassung des Gerichts stellt eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Website keinen derartigen Verstoß dar, da die DSGVO in den Art. 77 – 84 insofern eine abschließende Regelung enthält. Speziell in Art. 80 DSGVO ist geregelt, dass betroffene Personen nur bestimmte Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht beauftragen können, um ihre Rechte, wie die Geltendmachung von Schadensersatz, wahrzunehmen. Daraus ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber eine Ausweitung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte.

Hintergrund: Das Verhältnis zwischen DSGVO und dem Wettbewerbsrecht bleibt umstritten. In einem Fall vor dem Landgericht Würzburg (Beschluss vom 13.9.2018 – Az.: 11O1741/18) nahm das Gericht eine Wettbewerbsverletzung an, da eine Anwältin neben einer fehlerhaften Datenschutzerklärung auch keine Verschlüsselung für das Kontaktformular auf ihrer Website vorhielt.