Leitsatz: Eine fehlende Datenschutzerklärung rechtfertigt nicht immer eine Abmahnung nach dem Wettbewerbsrecht.

Gericht: Landgericht Bochum, Urteil vom 7.8.2018
Aktenzeichen: 12 O 85/18

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zugleich eine Wettbewerbsverletzung nach § 3 a UWG darstellen muss. Eine solche Verletzung liegt nur vor, wenn eine gesetzliche Vorschrift über das Marktverhalten missachtet wurde, die zudem geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach Auffassung des Gerichts stellt eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Website keinen derartigen Verstoß dar, da die DSGVO in den Art. 77 – 84 insofern eine abschließende Regelung enthält. Speziell in Art. 80 DSGVO ist geregelt, dass betroffene Personen nur bestimmte Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht beauftragen können, um ihre Rechte, wie die Geltendmachung von Schadensersatz, wahrzunehmen. Daraus ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber eine Ausweitung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte.

Hintergrund: Das Verhältnis zwischen DSGVO und dem Wettbewerbsrecht bleibt umstritten. In einem Fall vor dem Landgericht Würzburg (Beschluss vom 13.9.2018 – Az.: 11O1741/18) nahm das Gericht eine Wettbewerbsverletzung an, da eine Anwältin neben einer fehlerhaften Datenschutzerklärung auch keine Verschlüsselung für das Kontaktformular auf ihrer Website vorhielt.