Monat: Juni 2019

GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen

 

Leitsatz:

Die GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen ist weder zur Tourenplanung, zur Gewährleistung des Diebstahlschutzes, zur Koordination der Mitarbeiter, noch zum Nachweis gegenüber den eigenen Auftraggebern erforderlich.
 
Gericht: : Verwaltungsgericht Lüneburg, Teilurteil vom 19. März 2019
Aktenzeichen: 4 A 12/19

 

Was war passiert?

Der Betreiber eines Reinigungsunternehmens hat den eigenen Fuhrpark mit einem GPS-System ausgestattet. Dabei speicherte er über einen Zeitraum von 150 Tagen die jeweiligen Start- und Endpunkte, sowie bspw. auch die gefahrene Zeit und den Status der Zündung. Das System ist nicht manuell, z.B. durch einen Schalter, abschaltbar. Auch eine anderweitige Abschaltung ist nur unter beachtlichen Aufwand möglich. Außerdem speicherte er die Kennzeichen der Fahrzeuge, welche wiederum den jeweiligen Arbeitnehmern zugeordnet sind. Eine ehemalige Mitarbeiterin des Reinigungsunternehmens entschied sich, diese Praxis zu melden, woraufhin ein Kontrollverfahren eingeleitet wurde. Daraus folgte ein Bescheid, welcher der Reinigungsfirma z.B. auferlegte, die Erhebung und Nutzung der Beschäftigungsdaten durch GPS-Systeme so zu gestalten, dass eine GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen nicht erfolgt. Gegen diesen Bescheid wehrte sich die Reinigungsfirma mit einer Klage.
 

Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass die Verarbeitung der GPS-Daten nicht für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Die Reinigungsfirma trug vor, dass die GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen betrieblich notwendig sei, um z.B. Touren zu planen, Mitarbeiter zu koordinieren, Nachweise gegenüber den Auftraggeber zu erbringen, private Fahrten an Wochenenden zu unterbinden oder generell Diebstahlsschutz zu gewährleisten.

Zur Verhinderung von privaten Fahrten am Wochenende würde die Anweisung Fahrzeugschlüssel abzugeben oder das Führen von Fahrtenbüchern ausreichen.

Die Gewährleistung des Diebstahlschutzes kann nicht für als Begründung für eine GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen herhalten. Nach Ansicht des Gerichts sind GPS-Systeme für den präventiven Diebstahlsschutz völlig ungeeignet. Im Falle eines gestohlenen Fahrzeugs reiche eine anlassbezogene Ortung. Eine andauernde Erfassung von Standortdaten und Speicherung für 150 Tage sei dafür jedenfalls nicht erforderlich.

Auch für die Tourenplanung, welche sich an die Zukunft richtet, seien die erhobenen Bewegungsdaten unwichtig.

Schließlich ist die GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen zur Koordination der Mitarbeiter nicht erforderlich, da weniger eingreifende Maßnahmen in Betracht kämen. Das Gericht schlägt hierfür z.B. die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit der Mitarbeiter per Mobiltelefon vor.

Die GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen zum Nachweis gegenüber den Auftraggebern hält das Gericht ebenso für völlig ungeeignet und nicht erforderlich. Durch die Überwachungsdaten könne höchstens nachgewiesen werden, dass sich ein Fahrzeug in der Nähe eines Auftragsobjekts befunden hat, nicht jedoch eine bestimmte Leistung.

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Kundenfotos zu Werbezwecken bei Facebook

Leitsatz:

Sowohl nach dem Kunsturhebergesetz, als auch nach der Datenschutzgrundverordnung ist eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Kundenfotos zu Werbezwecken notwendig. Es kann daher offen bleiben, ob das Kunsturhebergesetz überhaupt noch anzuwenden ist. In jedem Fall können im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Grundsätze des Kunsturhebergesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung in die Abwägung der Interessen und Grundrechte einzubeziehen sein.
 
Gericht: : Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. September 2018
Aktenzeichen: 2-03 O 283/18

 

Was war passiert?

Eine Frau besuchte einen Frisörsalon mit dem Ziel sich die Haare verlängern zu lassen. Im Laufe dieser Prozedur wurde die Kundin von einem Ihr unbekannten Mann fotografiert und gefilmt. Daraufhin stellte die Frau fest, dass der Salonbetreiber sowohl Fotos, als auch ein Video, auf dem die Frau eindeutig zu erkennen ist, auf seiner Facebookseite hochgeladen hatte. Die Kundin sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
 

Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass der Salonbetreiber das Video und die Kundenfotos zu Werbezwecken nicht öffentlich zur Schau stellen darf. Sowohl nach dem Kunsturhebergesetz, als auch nach der Datenschutzgrundverordnung ist die Einwilligung des Gefilmten zur Veröffentlichung notwendig. Eine wirksame Einwilligung konnte der Salonbetreiber jedoch nicht nachweisen.

Das Kunsturhebergesetz lässt allerdings Ausnahmen zu, in denen eine solche Einwilligung entbehrlich ist. Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor. Diese war bei dem veröffentlichten Video im Friseursalon jedoch nicht gegeben. Da auch keine anderen Ausnahmen greifen, war die Einwilligung in die Aufnahme von Kundenfotos zu Werbezwecken gerade nicht entbehrlich.

Auch die Datenschutzgrundverordnung lässt Ausnahmen für das Erfordernis der Einwilligung zu. So kann die Verarbeitung der Kundenfotos zu Werbezwecken rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Betreibers nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass diese die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der gefilmten Person überwiegen. Bei der zutreffenden Abwägung können die Grundsätze des Kunsturhebergesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen sein. Das Gericht entschied jedoch, dass die Interessen an der Unterlassung der Verarbeitung der Kundenfotos zu Werbezwecken überwiegen. Das filmische Festhalten des Salonbesuchs und das Anfertigen von Kundenfotos zu Werbezwecken widersprechen zudem den vernünftigen Erwartungen eines Kunden.

Die Veröffentlichung der Fotos und des Videos erfolgte daher in rechtswidriger Weise.
 

Rechtsanwalt Robert Harzewski