Nach Art. 15 DSGVO hat jede Person das Recht, von einem Verantwortlichen eine Bestätigung zu verlangen, ob eigene personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie unter anderem ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.
Welche personenbezogenen Daten grundsätzlich von der Auskunft erfasst sind, ergibt sich direkt aus Art. 4 Nr. 1 DSGVO. In bestimmten Fällen ist der Gegenstand einer Auskunft aber noch umstritten. Dieser Beitrag soll daher einen Überblick zu der bisherigen Rechtsprechung ermöglichen.
Informationen zu den allgemeinen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Auskunft finden Sie in meinem Artikel: Auskunft nach Art. 15 DSGVO
Personenbezogene Daten einer Auskunft
Der Begriff des personenbezogenen Datums ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert. Personenbezogene Daten sind demnach alle Informationen, die sich auf eine identifizierte (bestimmte) oder identifizierbare (bestimmbare) natürliche Person beziehen.
Unproblematisch betrifft dies persönlichen Informationen wie Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie äußere Merkmale (Augenfarbe, Größe und Gewicht und innere Zuständen (Wünsche, Meinungen, Überzeugungen). Aber auch Standortdaten, Online-Kennungen, Telefonnummern und sonstige Kennungen (IP-Adresse, Kontonummer, Ausweisnummer, Rentenversicherungsnummer, etc.) sind personenbezogene Daten einer Auskunft, da sich anhand dieser Informationen eine natürliche Person bestimmen lässt.
Bisherige Rechtsprechung
Der Inhalt einer Auskunft, bzw. die Frage, welche personenbezogenen Daten von dieser umfasst sind, wird gerade durch zahlreiche Urteile präzisiert.
Gegenstand einer Auskunft
Ärztliche Unterlagen
Ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen sind personenbezogene Daten und daher Inhalt einer Auskunft.
Entscheidung: Landgericht Köln, Teilurteil vom 18.03.2019, Aktenzeichen: 26 O 25/18
Behandlungsdokumentationen
Neben § 630g BGB steht dem Patienten auch ein Anspruch auf Auskunft über die bei einem Krankenhaus gespeicherten personenbezogenen Daten zu. Die Regelung des § 630 g BGB hat nicht Vorrang vor den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Die Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentationen im PDF-Format für den Behandlungszeitraum muss daher unentgeltlich erfolgen.
Entscheidung: LG Dresden, Urteil vom 29.5.2020, Aktenzeichen: 6 O 76/20
Gesprächsvermerke und Telefonnotizen
Zur Auskunft gehören insbesondere auch elektronisch gespeicherte Vermerke zu mit dem Kunden geführten Telefonaten und sonstigen Gesprächen.
Entscheidungen: OLG Köln (20. Zivilsenat), Urteil vom 26.07.2019, Aktenzeichen: 20 U 75/18; LG Köln (23. Zivilkammer), Urteil vom 11.11.2020, Aktenzeichen: 23 O 172/19
Kontobewegungen auf dem Konto der Bank
Entscheidung: AG Bonn, Urteil vom 30.7.2020, Aktenzeichen: 118 C 315/19
Nicht Gegenstand einer Auskunft
Nicht Gegenstand bzw. personenbezogene Daten einer Auskunft sind demnach:
Erklärungen des Betroffenen
Erklärungen des Betroffenen, wie ein Antrag auf Abschluss der Versicherung oder ein Kündigungsschreiben sind an sich ist keine personenbezogenen Daten. Diese enthalten vielmehr personenbezogene Daten, die sich allerdings in den Stammdaten erschöpfen. Damit können Kopien konkreter Anträge, Willenserklärungen, Kündigungen, Widerrufe und Versicherungsunterlagen nicht verlangt werden. Lediglich die darin enthaltenen Daten und die Information über die Erklärung an sich, sind Bestandteil einer Auskunft.
Entscheidungen: Landgericht Ulm , Urt. v. 28. 8. 2020, , Aktenzeichen: 3 O 248/19; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.11.2020, Aktenzeichen: 18 O 333/19
Interne Vorgänge, Vermerke
Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf sämtliche interne Vorgänge.
Entscheidungen: Landgericht Köln, Teilurteil vom 18.03.2019, Aktenzeichen: 26 O 25/18; AG Seligenstadt, Urteil vom 23.06.2020 , Aktenzeichen 1 C 7/19 (3)
Mitteilung über bereits gelöschte Daten
Eine Pflicht, Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten in welchem Zusammenhang in der Vergangenheit bereits gelöscht wurden gibt es nicht.
Entscheidung: AG Seligenstadt, Urteil vom 23.06.2020 , Aktenzeichen 1 C 7/19 (3)
Rechtliche Bewertungen oder Analysen
Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar.
Entscheidung: Landgericht Köln, Teilurteil vom 18.03.2019, Aktenzeichen: 26 O 25/18
Schriftverkehr
Sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, muss nicht erneut ausgedruckt und übersendet werden und ist nicht von der Auskunft umfasst.
Entscheidungen: Landgericht Köln, Teilurteil vom 18.03.2019, Aktenzeichen: 26 O 25/18; LG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2020, Aktenzeichen: 18 O 333/19
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