Für Verantwortliche stellt ein Auskunftsersuchen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oft eine erhebliche Herausforderung dar. In vielen Fällen bedeutet dies, umfangreiche Dokumentenpakete zusammenzustellen, da die gespeicherten Datenmengen erheblich sein können. Diese Verpflichtung zeigt, wie viele Informationen über einzelne Personen vorliegen – und dass Transparenz gefordert ist. Auch wenn die Bearbeitung mit erheblichem Aufwand verbunden ist, haben Betroffene das Recht, eine vollständige Übersicht über ihre personenbezogenen Daten zu erhalten.

Keine Ablehnung wegen unverhältnismäßigen Aufwands

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil den Geltungsbereich des Auskunftsrechts nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestärkt. Demnach darf ein Verantortlicher einen Auskunftsantrag nach Artikel 15 DSGVO nicht allein mit dem Verweis auf einen vermeintlich "unverhältnismäßigen Aufwand" ablehnen. Auch eine fehlende zeitliche oder sachliche Eingrenzung durch den Antragsteller macht das Ersuchen nicht automatisch exzessiv.

Urteil des BFH: Umfang der Auskunftspflicht präzisiert

In seinem Urteil vom 14. Januar 2024 (Az.: IX R 25/22) betont der BFH, dass die Auskunftspflicht erst dann als erfüllt gilt, wenn die verantwortliche Stelle alle geforderten personenbezogenen Daten in vollem Umfang zur Verfügung stellt.  Im konkreten Fall wurde die Herausgabe sämtlicher gespeicherter Informationen – inklusive Kopien aller relevanten Unterlagen verweigert und lediglich Übersichten zu Grund- und Bescheiddaten zur Verfügung gestellt.

Umfang der Kopien

Der Umfang der Datenkopie ist in der Rechtsprechung bislang umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, dass das Recht auf eine Kopie personenbezogener Daten eine originalgetreue und verständliche Reproduktion dieser Daten umfasst. Dies kann auch bedeuten, dass der betroffenen Person Auszüge aus Dokumenten, ganze Dokumente oder Auszüge aus Datenbanken bereitgestellt werden müssen, wenn dies notwendig ist, um ihr die effektive Wahrnehmung ihrer durch die DSGVO gewährten Rechte zu ermöglichen (Urteil vom 04.05.2023, Az: C‑487/21).

 

Rechtsanwalt Robert Harzewski