Ab heute ist maximale Transparenz gefragt! Nicht nur, weil die Temperaturen wiedersteigen und leichte, transparente Kleidung da von Vorteil ist. Sondern weil seit gestern dieEU-Vorschriften zur Transparenzpflichten für die Kennzeichnung von KI-Inhalten gelten.Bevor Sie jetzt verzweifelt über noch mehr Bürokratie transpirieren, mache ich für Sie ersteinmal transparent, ob Sie überhaupt davon betroffen sind. Denn es gibt von derTransparenzpflicht so viele Ausnahmen, dass Sie mit etwas Glück in der Hängematteliegen bleiben können.
Deshalb habe ich für Sie drei Checklisten erstellt, mit denen Sie herausfinden können,was für Ihre KI-generierten Texten, KI-generierten Bilder, Audios oder Videos oder aber füreingesetzte Chatbots zu beachten ist. Mit den Checklisten können Sie sich ab heute fürjeden Inhalt, den Sie mit KI erstellen, schnell Klarheit verschaffen.
Der Clou: Sobald Sie eine Frage mit „JA“ beantworten können, brauchen Sie sich um dieKennzeichnung nicht zu kümmern. Falls Sie zu oft NEIN sagen, lesen Sie unter denChecklisten weiter, wie Sie die Kennzeichnungspflichten umsetzen.
A. Checkliste für Transparenzpflichten: Wer JA sagt,muss nicht B sagen
I. Checkliste für TEXTE:
Frage 1:
Handelt es sich um interne oder reine B2B-Kommunikation?
Ist der KI-generierte Text ausschließlich für den unternehmensinternen Gebrauchbestimmt (z. B. Intranet, interne Mails)?
oder
Richtet sich der Text zielgerichtet an Geschäftspartner im B2B-Bereich (z. B. B2B-Produktbeschreibungen für Händler, technische Spezifikationen, Vertragsentwürfe)?
- JA ➔ Sie müssen nicht kennzeichnen! (Checkliste hier beenden).
Erklärung: Das KI-Gesetz verlangt eine sichtbare Kennzeichnung von Texten nur, wenndiese für die allgemeine Öffentlichkeit publiziert werden und dem Zweck dienen, überThemen von öffentlichem Interesse zu informieren. Interne Dokumente und B2B-Kommunikation wie Produktbeschreibungen zwischen Unternehmen fallen somit aus demAnwendungsbereich heraus. Zudem gibt es für B2B- und Industrie-Kontexte Ausnahmenbei der technischen Markierungspflicht. - NEIN (Der Text ist für die breite Öffentlichkeit bestimmt, z. B. auf der öffentlichenWebsite, im B2C-Webshop oder als Pressemitteilung) ➔ Weiter zu Frage 2.
Frage 2:
Fehlt das öffentliche Interesse?
Behandelt der veröffentlichte Text ein Thema, das NICHT von öffentlichem Interesse ist?(Beispiele für öffentliches Interesse sind Politik, Gesundheit, Umwelt oderVerbrauchersicherheit.) Beispiel: Eine reine B2C-Produktbeschreibung in einem Webshopoder ein werblicher Social-Media-Post für ein neues Produkt ohne gesellschaftspolitischeRelevanz gehören in der Regel nicht dazu.
- JA ➔ Sie müssen nicht kennzeichnen! (Checkliste hier beenden).
- NEIN (Der Text behandelt ein Thema von öffentlichem Interesse, z. B. eineStellungnahme zur Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens) ➔ Weiter zu Frage3
Frage 3:
Gab es eine redaktionelle Kontrolle?
Wurde der KI-Text vor der Veröffentlichung einer echten inhaltlichen, menschlichenÜberprüfung (mehr als nur eine automatische Rechtschreibprüfung) unterzogen undübernimmt eine natürliche oder juristische Person in Ihrem Unternehmen (z. B. dieKommunikationsleitung) die redaktionelle und rechtliche Verantwortung für den Inhalt?
- JA ➔ Sie müssen nicht kennzeichnen! (Checkliste hier beenden) Unternehmenkönnen diese Ausnahme nutzen, indem sie entsprechende interneFreigabeprozesse (Policies) für redaktionelle Kontrolle etablieren.
- NEIN (Der Text wird unkontrolliert und automatisch veröffentlicht) ➔ Weiter zu denKennzeichnungspflichten unter B.
II. Checkliste für Bild/Audio/Video:
Frage 1:
Ist das kein "Deep Fake"?
Handelt es sich um einen KI-Medieninhalt, der offensichtlich künstlich ist (z. B.abstrakte Grafiken, offensichtliche Cartoons, gezeichnete Maskottchen)
- JA ➔ Sie müssen nicht kennzeichnen! (Checkliste hier beenden). Nursogenannte "Deep Fakes", die täuschend echt wirken und reale Gegebenheitensimulieren, fallen unter die Pflicht.
- NEIN (Der Inhalt sieht täuschend echt aus und simuliert reale Personen/Orte
Faustregel: Sieht es aus wie ein echtes Foto aus der realen Welt, behandeln Siees als kennzeichnungspflichtigen Deepfake.) ➔ Weiter zu Frage 2.
Frage 2:
Ist es Kunst, Fiktion oder Satire (Sonderregel für Deep Fakes)?
Ist das täuschend echte Bild/Video/Audio Teil eines offensichtlich kreativen, fiktiven odersatirischen Werks (z. B. eine humorvolle, überspitzte Werbekampagne)?
- JA ➔ Die strenge Kennzeichnungspflicht entfällt!
Sie müssen zwar auf den KI-Einsatz hinweisen, dürfen dies aber stark abgemildert tun. Sie sind davon befreit,sichtbare Warnhinweise (wie ein EU-Icon) direkt über das Bild zu legen, wenn diesden Genuss des Werks stören würde. Ein unaufdringlicher Hinweis (z. B. inBegleitnotizen, im Text darunter oder im Abspann) reicht hier aus. - NEIN, Sie müssen Ihr Bild/Video/Audio als KI-generiert kennzeichnen. Wie Sie dastun, erfahren Sie weiter unten im Text unter B.
III. Checkliste Chatbot
Frage 1:
Ist es ein starrer Klick-Bot ohne echten KI-Dialog?
Gibt das System nur vorgefertigte Antworten aus (z. B. feste Menü-Optionen) odersammelt lediglich Daten, anstatt dynamisch mithilfe von KI zu kommunizieren?
- JA ➔ Keine Kennzeichnungspflicht! (Checkliste beenden).
- NEIN (Es findet ein echter KI-Dialog statt) ➔ Weiter zu Frage 2.
Frage 2:
Fehlt der direkte Kundenkontakt?
Arbeitet die KI nur unsichtbar im Hintergrund, kommuniziert von Maschine zu Maschineoder läuft der Kontakt ausschließlich über einen menschlichen Mitarbeiter?
- JA ➔ Keine Kennzeichnungspflicht! (Checkliste beenden).
- NEIN (Der Kunde kommuniziert direkt mit der KI) ➔ Weiter zu Frage 3.
Frage 3:
Ist der KI-Einsatz völlig offensichtlich?
Erkennt ein durchschnittlicher Nutzersofort und zweifelsfrei, dass er mit einer Maschine schreibt?
(Praxistipp: Die Bezeichnung"KI-Support-Bot" ist offensichtlich. Ein "Kundenberater Max" mit menschlichem Profilbildist es nicht, da hier Täuschungsgefahr besteht).
- JA ➔ Keine Hinweispflicht! (Checkliste beenden)
- NEIN (Man könnte den Bot für einen Menschen halten) ➔ Sie müssen den Chatbotals KI-gesteuert kennzeichnen. Wie das geht, erfahren Sie weiter unten unter B.
B. Umsetzung der Kennzeichnungspflicht: Wie wird’sgemacht?
Für alle Kennzeichnungen, egal ob für Text, Chatbot oder Videos, gelten ein paargrundsätzliche Regeln:
- Zeitpunkt der Erstwahrnehmung: Die Information muss den Nutzern spätestensim Moment der ersten Interaktion oder Wahrnehmung ("First Exposure")bereitgestellt werden.
- Klarheit und Erkennbarkeit: Die Offenlegung muss klar und unterscheidbarerfolgen. Die Kennzeichnung muss so platziert sein, dass sie sofort erkennbar ist,ohne dass der Nutzer erst eine Aktion ausführen (z.B. klicken) oder lange suchenmuss.
- Barrierefreiheit: Die Informationen müssen geltendenBarrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Das bedeutet beispielsweiseausreichende Kontraste, Kompatibilität mit Screenreadern (z. B. durch Alt-Texte oder ARIA-Labels), alternative Hinweise für visuelle Elemente und eine ausreichendlange Anzeigedauer für Menschen mit kognitiven Einschränkungen.
- EU-Icons: Um eine einheitliche und erkennbare Kennzeichnung zu gewährleisten,stellt die EU standardisierte Icons (z. B. "AI Generated" oder "AI Modified")kostenlos zur Verfügung, deren Nutzung stark empfohlen wird. Die Icons zumDownload finden Sie hier.
Verschiedene Anforderungen für verschiedene KI-generierte Inhalte
Je nach dem, ob Sie Texte, Bilder oder einen Chatbot einsetzen, müssen Sie ein paarBesonderheiten beachten.
Texte (KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse)
- Platzierung: Ein Label (wie das EU-Icon) sollte direkt über dem Text, oben amText, in der Nähe der Überschrift oder im Impressum am Anfang des Textes platziertwerden.
- Teilkennzeichnung: Es ist zulässig, gezielt nur die Absätze zu kennzeichnen, dietatsächlich von der KI generiert oder manipuliert wurden.
- Sehr kurze Texte: Bei einzelnen Wörtern oder sehr kurzen Phrasen, bei denen eindirektes Label die Lesbarkeit beeinträchtigen würde, reicht ein kontextbezogenerHinweis in der Benutzeroberfläche (z. B. ein Indikator neben dem Text oder einHinweis zu Beginn der Nutzungssitzung).
Bilder und Videos (Visuelle Deep Fakes)
- Platzierung: Das Label muss an einer geeigneten Stelle erscheinen, an der esnicht durch andere Overlay-Elemente verdeckt wird (z. B. in der oberen rechtenEcke).
- Feste Einbettung: Das Label sollte direkt in das Bild oder Video eingebettet sein(es sei denn, es gibt gleichwertige Alternativen in der Benutzeroberfläche), sodasses sichtbar bleibt, wenn der Inhalt geteilt oder heruntergeladen wird.
- Sonderregeln für Videos: Bei Videos muss das Label gleich zu Beginneingeblendet werden. Bei längeren Videos oder Livestreams muss die Einblendungin regelmäßigen Abständen sowie nach Unterbrechungen (z. B. Werbepausen)wiederholt werden.
Audios (Hörbare Deep Fakes)
- Akustischer Hinweis: Spätestens zu Beginn des Audios muss ein kurzer hörbarerDisclaimer in klarer und einfacher Sprache eingefügt werden, der den KI-Ursprungoffenlegt.
- Wiederholung: Um auch Nutzer zu informieren, die später zuschalten oder wennAudioschnipsel geteilt werden, muss der Hinweis in regelmäßigen Abständen undnach Pausen wiederholt werden (dies kann auch durch spezielle Töne oder"Earcons" geschehen).
- Bildschirm-Regel: Wenn das Audio auf einem Gerät mit Bildschirm (z. B.Smartphone oder Auto-Display) abgespielt wird, muss zusätzlich
zum hörbarenHinweis auch eine visuelle Kennzeichnung (z. B. das EU-Icon) auf dem Displayerfolgen.
Chatbots (Interaktive KI-Systeme)
- Transparenz ab Start: Die Nutzer müssen von Beginn der allerersten Interaktionan klar darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System kommunizieren.
- Ausnahme der Offensichtlichkeit: Ein Hinweis ist nur dann nicht erforderlich,wenn es für eine durchschnittliche, aufmerksame Person aus den Umständenheraus völlig offensichtlich ist, dass sie mit einer KI interagiert. Dies ist nur in sehrrestriktiven Fällen gegeben, beispielsweise, wenn der Chatbot „AI-Kundenchat“heißt.
So, das war’s auch schon. Für alle, denen es bei so vielen Fragen und Antworten ganzschön warm geworden ist und die sich zur Abkühlung nach dem Schnee von gestern
sehnen, gibt es allerdings Entwarnung! Der Schnee von gestern muss nicht nachträglichgekennzeichnet werden. Wenn Sie also vor dem Stichtag 2.8.2026 KI-generierte Bilder,Texte oder Videos veröffentlicht haben, dann müssen Sie diese nicht nachträglichkennzeichnen. Die Transparenzpflichten richten sich nur auf neu veröffentlichte Inhalte.
Viele Fragen bleiben noch offen, beispielsweise wie man intern die Kennzeichnung richtigdokumentiert oder wo die feinen Unterschiede liegen zwischen „AI modified“ und „AIgenerated“. Aber das besprechen wir ein ander Mal.

