Schlagwort: EU-Standardvertragsklauseln

Bewertung des Datenschutzniveaus

Bewertung des Datenschutzniveaus

Die Bewertung des Datenschutzniveaus verursacht nach Wegfall des Privacy-Shields bei vielen Verantwortlichen noch immer Sorgenfalten. Nach Auffassung des EDSA soll jeder Datenexporteur grundsätzlich selbst beurteilen, ob die Rechtsordnung des Drittlandes den Schutz der übermittelten Daten sicherstellt.

Auch der Einsatz von Office 365 ist derzeit nicht ohne weiteres datenschutzkonform möglich. Hierzu hatte ich bereits in der Dezember-Ausgabe meines Newsletters im vergangen Jahr berichtet. Das Unternehmen, also Microsoft, informiert nun, wie es mit Anfragen von US-Strafverfolgungsbehörden umgeht, die Zugriff auf Daten fordern, die auf Cloud-Servern von Microsoft, aber außerhalb der USA liegen. Dies können Sie hier nachlesen: https://news.microsoft.com/de-de/im-daten-dschungel-wie-microsoft-mit-dem-cloud-act-umgeht/

Im Rahmen der 100. Sitzung der DSK hatte die Aufsichtsbehörde aus Berlin nun um Unterstützung bei der Erarbeitung von Vorschlägen für ein gemeinsames
Vorgehen der deutschen Aufsichtsbehörden zur Umsetzung des EuGH-Urteils „Schrems II“ gebeten. Dabei hat sie vorgeschlagen, hinsichtlich der Rechtssituation in den USA ein Gutachten zu beauftragen (DSK, Protokoll der 100. Sitzung, TOP 22). Dies würde eine einheitliche Bewertung des Datenschutzniveaus aller Aufsichtsbehörden ermöglichen.

Es bleibt also die Hoffnung, dass schon es schon bald weitere Hilfestellungen geben wird. Das wäre insbesondere konstruktiver, als die unablässige Warnung vor einzelnen Anbietern. Zuletzt hatte die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Berlin vor der Nutzung führender Videokonferenzsysteme wie Microsoft Teams, Skype, Zoom, Google Meet, GoToMeeting, Teamviewer und Cisco WebEx abgeraten.

Lesen Sie dazu auch den Beitrag im Handelsblatt, den Sie hier aufrufen können.

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Neue Standarddatenschutzklauseln

Neue Standarddatenschutzklauseln

Zur Erinnerung: Der EuGH hatte am 16.07.2020 den Privacy Shield und damit einer der wichtigsten Grundlagen für die Übermittlung von Daten in die USA für ungültig erklärt. Lesen Sie dazu mehr in meinem Beitrag: Privacy Shield ist ungültig.

 
Mit dem Wegfall nutzten viele US-Dienstleister die Möglichkeit, den Datentransfer über die Standarddatenschutzklauseln zu rechtfertigen. Da der EuGH aber auch festgestellt hat, dass in den USA kein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet werden kann, war die Vereinbarung zusätzlicher Maßnahmen erforderlich. Hierzu gab es die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), worüber ich in meinem Beitrag zu Maßnahmen bei Standardvertragsklauseln berichtet habe.

 

Neue Standarddatenschutzklauseln

Momentan gibt es eine intensive Diskussion zu den neuen Standarddatenschutzklauseln. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, ist sehr zufrieden mit dem bisherigen Ergebnis (Pressemitteilung vom 15.01.2021).

 
Die neuen Klauseln sollen nun solche Garantien vorsehen, um etwaige Auswirkungen der Gesetze des Drittlands auf die Einhaltbarkeit der Klauseln durch den Datenimporteur zu regeln.

 

Übergangsregelung für den Transfer personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich

In Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ist eine neue Übergangsregelung für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten seit dem 01.01.2021 für Datenübermittlungen vorgesehen. Innerhalb dieser Übergangsfrist wird der Datentransfer nach Großbritannien und Nordirland nicht als Transfers in ein Drittstaat angesehen.

 
Die Pressemitteilung der DSK vom 28.12.2020 können Sie hier abrufen.

Gibt es bis zum Auslauf der Frist keinen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission wird wohl auch hier ein Umstieg auf Standarddatenschutzklausen nötig sein. Die Aufsichtsbehörde aus Baden Württemberg empfiehlt, sich auf dieses Szenario schon einmal vorzubereiten.

Die aktuelle Meldung vom Landesbeauftragten für Datenschutz in Baden Württemberg können Sie hier einsehen.

Rechtsanwalt Robert Harzewski