Leitsatz:
Die Überprüfung der Fristeingabe bei einen elektronischen Fristenkalender muss durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor.
Gericht:Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.Februar 2019
Aktenzeichen: III ZB 96/18
Was war passiert?
Eine Mitarbeiterin eines Rechtsanwaltes hatte den Auftrag, die Vorfrist für eine Berufung und Berufungsbegründung, die Berufungsfristen, sowie die Fristabläufe in der Handakte zu notieren. Die Berufungsbegründungsfrist und die Vorfrist wurde von der zuständigen Mitarbeiterin jedoch nicht im elektronischen Fristenkalender der verwendeten Software gespeichert. Dadurch wurde in einer Streitsache eine Berufungsbegründungsfrist versäumt.
Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass die alleinige Kontrolle über die elektronische Kalenderführung nicht ausreiche, da ein höheres Fehlerrisiko bestehe. Hierzu können Datenverarbeitungsfehler der EDV oder Eingabefehler durch ein Vertippen gehören. Die Kalenderführung mittels einer Software darf demnach keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die herkömmlichen Aufzeichnungen.
Ein Rechtsanwalt hat daher die Kontrolle der Fristeingabe in einem elektronischen Fristenkalender durch geeignete Organisationsmaßnahmen zu gewährleisten. Dies kann z.B. über einen Kontrollausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Der Kontrollausdruck wird als ein Warnzeichen verstanden, mit dem sich potentiell Eingabe – und Datenverarbeitungsfehler rechtzeitig erkennen und beseitigen lassen. Sofern die Kontrolle der Eingabe nicht mit Hilfe eines Ausdruckes sichergestellt wird, liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor.
Eine automatisierte programmseitige Eingabekontrolle ist zudem nicht gleich effektiv und sicher wie eine Kontrolle anhand eines Papierausdrucks, da es hier zu einem Augenblicksversagen des Bearbeiters kommen kann. Gründe für ein Augenblicksversagen liegen zum einen in der „menschlichen Natur“ und zum anderen in einem von zahlreichen und intensiven Arbeitsvorgängen geprägten Büroalltag. Nur ein Medienbruch zwischen Eingabe am Bildschirm und Kontrolle mittels eines Ausdrucks gewährleistet mithin ein hohes Maß an Sicherheit in Bezug auf eine zutreffende Fristeingabe und -Speicherung.