Sicher haben Sie mitbekommen, dass sich der Landesbeauftragte für Datenschutz aus Baden-Württemberg seit dem 31. Januar von Twitter verabschiedet hat. Man könnte fast von einer Flucht vor Social Media-Anbietern sprechen. Um das dahinterliegende Problem zu verstehen, braucht es einen Rückblick zur bisherigen Facebook-Rechtsprechung.

Fanpage-Betreiber sollten zumindest zwei Urteile kennen:

1. Der EuGH hatte am 05.06.2018 entschieden, dass Betreiber einer Facebook-Fanpage neben Facebook als Mitverantwortliche zu betrachten sind.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.09.2019 entschieden, dass Aufsichtsbehörden auch gegen Fanpage-Betreiber vorgehen können, um diese zur Abschaltung zu zwingen.

Das Problem: Die meisten Betreiber sozialer Nerzwerke bieten noch immer keine ausreichende Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO an. Neben den zum Teil nicht umgesetzten Informationspflichten fehlt es auch an Rechtsgrundlagen. Der Betrieb fast aller sozialer Medien/Plattformen, insbesondere der Facebook-Fanpage, erfolgt daher rechtswidrig.

Die Landesdatenschutzbeauftragte aus Nordrhein-Westfalen fordert, dass sich Behörden aus Facebook zurückziehen. Sie sollen “ihre Accounts bei Facebook löschen”. Damit erst gar kein Risiko entsteht, dass Facebook Bürger ausspioniert, Daten abgegriffen und missbraucht werden.

Für den nichtöffentlichen Bereich warnt der Datenschutzbeauftragte aus Bayern davor, dass Fanpage-Betreiber damit rechnen müssen, Adressat von Anordnungen der Aufsichtsbehörden zu werden.

Rechtsanwalt Robert Harzewski