Leitsatz:

Die GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen ist weder zur Tourenplanung, zur Gewährleistung des Diebstahlschutzes, zur Koordination der Mitarbeiter, noch zum Nachweis gegenüber den eigenen Auftraggebern erforderlich.
 
Gericht: : Verwaltungsgericht Lüneburg, Teilurteil vom 19. März 2019
Aktenzeichen: 4 A 12/19

 

Was war passiert?

Der Betreiber eines Reinigungsunternehmens hat den eigenen Fuhrpark mit einem GPS-System ausgestattet. Dabei speicherte er über einen Zeitraum von 150 Tagen die jeweiligen Start- und Endpunkte, sowie bspw. auch die gefahrene Zeit und den Status der Zündung. Das System ist nicht manuell, z.B. durch einen Schalter, abschaltbar. Auch eine anderweitige Abschaltung ist nur unter beachtlichen Aufwand möglich. Außerdem speicherte er die Kennzeichen der Fahrzeuge, welche wiederum den jeweiligen Arbeitnehmern zugeordnet sind. Eine ehemalige Mitarbeiterin des Reinigungsunternehmens entschied sich, diese Praxis zu melden, woraufhin ein Kontrollverfahren eingeleitet wurde. Daraus folgte ein Bescheid, welcher der Reinigungsfirma z.B. auferlegte, die Erhebung und Nutzung der Beschäftigungsdaten durch GPS-Systeme so zu gestalten, dass eine GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen nicht erfolgt. Gegen diesen Bescheid wehrte sich die Reinigungsfirma mit einer Klage.
 

Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass die Verarbeitung der GPS-Daten nicht für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Die Reinigungsfirma trug vor, dass die GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen betrieblich notwendig sei, um z.B. Touren zu planen, Mitarbeiter zu koordinieren, Nachweise gegenüber den Auftraggeber zu erbringen, private Fahrten an Wochenenden zu unterbinden oder generell Diebstahlsschutz zu gewährleisten.

Zur Verhinderung von privaten Fahrten am Wochenende würde die Anweisung Fahrzeugschlüssel abzugeben oder das Führen von Fahrtenbüchern ausreichen.

Die Gewährleistung des Diebstahlschutzes kann nicht für als Begründung für eine GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen herhalten. Nach Ansicht des Gerichts sind GPS-Systeme für den präventiven Diebstahlsschutz völlig ungeeignet. Im Falle eines gestohlenen Fahrzeugs reiche eine anlassbezogene Ortung. Eine andauernde Erfassung von Standortdaten und Speicherung für 150 Tage sei dafür jedenfalls nicht erforderlich.

Auch für die Tourenplanung, welche sich an die Zukunft richtet, seien die erhobenen Bewegungsdaten unwichtig.

Schließlich ist die GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen zur Koordination der Mitarbeiter nicht erforderlich, da weniger eingreifende Maßnahmen in Betracht kämen. Das Gericht schlägt hierfür z.B. die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit der Mitarbeiter per Mobiltelefon vor.

Die GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen zum Nachweis gegenüber den Auftraggebern hält das Gericht ebenso für völlig ungeeignet und nicht erforderlich. Durch die Überwachungsdaten könne höchstens nachgewiesen werden, dass sich ein Fahrzeug in der Nähe eines Auftragsobjekts befunden hat, nicht jedoch eine bestimmte Leistung.

Rechtsanwalt Robert Harzewski