Fotos und Lizenzen

Unabhängig von der Branche, stets werden Fotos für die eigene Webseite, für Werbezwecke oder die Darstellung im Social Media Bereich benötigt.

Fotos und Lizenzen

Welche Regelungen sollten in einem Lizenzvertrag enthalten sein?

Kurzantwort: Ein Lizenzvertrag muss mindestens die Vertragsparteien, das Werk, an welchem die Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen, die konkrete Bezeichnung und den Umfang dieser Rechte benennen, sowie die Regelung zur Vergütung.

Ein Lizenzvertrag kann schriftlich, mündlich, aber auch durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Eine Ausnahme bilden hier nur Verträge über noch unbekannte Nutzungsarten und über Nutzungsrechte an Fotos, die noch nicht entstanden sind. Diese bedürfen der Schriftform. In der Praxis kann es schnell zu Unklarheiten über den Vertragsinhalt kommen, wenn dieser nicht schriftlich fixiert wurde. Es empfiehlt sich daher stets, einen Vertrag schriftlich abzuschließen, da vereinbarte Inhalte im Streitfall so besser nachgewiesen werden können.

 

Was sind Creative-Commons-Lizenzen?

Kurzantwort: Creative-Commons-Lizenzen sind sechs vorgefertigte Standardlizenzverträge, welche von Rechteinhabern zur Übertragung von Nutzungsrechten verwendet werden können.

Creative-Commons-Lizenzen bieten eine Alternative zu individuell erstellten Lizenzverträgen. Die CC-Lizenzen sind bereits vorformuliert und für Nutzer einheitlich gestaltet. Die Nutzungserlaubnis ist direkt mit dem Foto verbunden. Wer die Aufnahme verwenden möchte, muss nicht extra die Einwilligung des Urhebers einholen. Die gewünschten einfachen Nutzungsrechte werden vielmehr automatisiert eingeräumt. Ein unter einer CC-Lizenz stehendes Foto kann daher ohne weitere Zwischenschritte verwendet werden.

Zur Vereinfachung wird lediglich ein Symbol oder Kurztext unter dem Bild angebracht, welcher mit einem Link auf den ausformulierter Lizenztext im Internet weiterleitet. Durch diese Kurzfassung der eigentlichen Nutzungsbedingungen soll die Verwendung von Fotos erleichtert werden. Der Verwender soll auf den ersten Blick erkennen können, welche Bedingungen bei der Nutzung der Fotografie zu beachten sind. Diese suggerierte Einfachheit scheitert aber bislang in der Praxis. Die sechs verschiedenen Lizenztexte umfassen einzeln mehrere Seiten, die sich für den juristischen Laien nur schwer lesen lassen. Alle CC-Lizenzen bestehen aus vier verschiedenen Symbolen oder Textbausteinen.

 

Diese vier Symbole ergeben in ihrer unterschiedlichen Zusammensetzung folgende sechs Standard-Lizenzen, die in deutscher Fassung aufgrund ihrer ständigen Weiterentwicklung in vier verschiedenen Versionen angeboten werden. Relevant ist immer die vom Urheber verwendete Version der Lizenz. Das bedeutet, dass auch ältere Lizenzversionen ihre Gültigkeit behalten. Streng genommen gibt es also 24 verschiedene Lizenzen.

LizenzText-Kürzel
NamensnennungCC BY 4.0
Namensnennung – Keine BearbeitungCC BY-ND 4.0
Namensnennung – Nicht KommerziellCC BY-NC 4.0
Namensnennung – Nicht Kommerziell – Keine BearbeitungCC BY-NC-ND 4.0
Namensnennung – Nicht Kommerziell – Weitergabe unter gleichen BedingungenCC BY-NC-SA 4.0
Namensnennung – Weitergabe unter gleichen BedingungenCC BY-SA 4.0

 
Eine CC BY 4.0-Lizenz erlaubt demnach die kommerzielle Verwendung, Bearbeitung und Weitergabe eines Fotos, unter der Voraussetzung gleicher Lizenzbedingungen. Bei einer CC BY 4.0-Lizenz gibt es dagegen nur die Pflicht der ordnungsgemäßen Namensnennung des Urhebers. In der Praxis werden hier die meisten Fehler gemacht. Die Vorgabe der Namensnennung kann die Angabe des Namen oder des Pseudonyms des Urhebers, eines Links zur Quelle, des Titel des Fotos, der Lizenz mit dem entsprechenden Link umfassen. Je nach tatsächlicher Nutzung, der Vorgabe des Urhebers und der Lizenzversion gibt es hier aber Unterscheide.

Was sind gemeinfreie Fotos?

Kurzantwort: Gemeinfreie Fotos sind nicht mehr geschützt und können daher frei, das heißt ohne Erlaubnis des Urhebers oder dessen Benennung, verwendet werden.

Zahlreiche Bilder werden im Internet als „gemeinfrei“ oder mit „Public Domain“ gekennzeichnet. Gemeinfreiheit bedeutet, dass an dem entsprechenden Bild kein Urheberrechtschutz mehr besteht. Das Urheberrecht erlischt bei Bildwerken generell 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Lichtbildern erlischt der Schutz in der Regel 50 Jahre nach dem Erscheinen des jeweiligen Bildes. Mit dem Ende der sogenannten Schutzfrist können die Fotos von jedermann frei verwendet werden.
Den gemeinfreien Bildern praktisch gleichgestellt sind Fotos mit einer CC0 -Lizenz (https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/deed.de). Durch diese darf ein Foto wie ein gemeinfreies Bild verwendet werden. Dies wird meist damit begründet, dass der Fotograf auf seine Urheberrechte verzichtet. Da dies nach deutschem Recht jedoch nicht möglich ist, wird man eine umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte am entsprechenden Foto annehmen können.

 

Was ist bei der Urheberbezeichnung zu beachten?

Kurzantwort: Den sichersten Weg stellt die Urheberbezeichnung direkt am Foto dar. In Lizenzverträgen oder den Nutzungsbedingungen von Stockfoto-Agenturen finden sich meist konkrete Vorgaben, ob und wie die Bezeichnung zu erfolgen hat.

Bei der analogen, aber auch digitalen Nutzung eines Fotos ist der Fotograf als Urheber anzugeben. Dieser legt selbst fest, ob eine Urheberbezeichnung zu erfolgen und wie genau diese auszusehen hat. In einem Lizenzvertrag mit dem Urheber kann gleichwohl auch vereinbart werden, dass der Fotograf anonym bleibt, also dass keine Namensnennung erfolgt. Gibt es keine solche Vereinbarung, dann ist eine Urheberbezeichnung zwingend. Meist wird hierfür der Vor- und Familiennamen des Fotografen, sein Künstlername, eine Abkürzung oder ein Pseudonym verwendet. Auf jeden Fall muss sich die Bezeichnung eindeutig dem entsprechenden Foto zuordnen lassen. Den sichersten Weg stellt die Urhebernennung am unteren oder seitlichen Rand des Fotos dar. Auch eine Nennung im Impressum oder auf einer gesonderten Seite kann zulässig sein, wenn sich das Foto trotzdem eindeutig über die Seitenzahl oder sonstige Ortsangabe zuordnen lässt.

 

Was ist bei der Verwendung im Social- Media Bereich zu beachten?

Kurzantwort: Wenn Sie bei Social Media Diensten Fotos hochladen, räumen Sie den Anbietern auch Nutzungsrechte an Ihren Fotos ein. Achten Sie daher darauf, selbst über entsprechende Nutzungsrechte zu verfügen, wenn Sie Fotos posten.

 
Egal ob Google plus, Twitter, Facebook, Instagram oder Snapchat. Die Nutzungsbedingungen der Anbieter ähneln sich trotz unterschiedlicher Geschäftsmodelle in einem wesentlichen Punkt: der Nutzer räumt ihnen automatisch Rechte ein. Die Nutzungsbedingungen schreiben vor, dass den Social Media Anbietern mit dem Hochladen, Veröffentlichen oder Teilen von Fotos das einfache, weltweite und meist unterlizensierbare Nutzungsrecht an den entsprechenden Aufnahmen eingeräumt wird. Werden fremde Fotos also bei Facebook und Co gepostet, erlaubt man den Unternehmen automatisch, diese Bilder auch für eigene Zwecke zu verwenden. Zwar gelten die aktuellen Nutzungsbedingungen von Facebook in diesem Punkt als rechtswidrig. Dennoch setzt die eigenständige Einräumung von Nutzungsrechten voraus, selbst über entsprechende Rechte zu verfügen. Ist also eine Nutzung von Fotos im Social Media Bereich vorgesehen, sollte bereits beim Erwerb der Fotos darauf geachtet werden, dass auch eine Weitergabe an Dritte zur Nutzung erlaubt ist. Nur wer selbst das Recht zur Unterlizenzierung besitzt, kann es einem anderen einräumen. Einige Stockfoto-Agenturen wie Fotolia haben darauf bereits reagiert und bieten Bilder an, die in den sozialen Medien verwendet werden können.

 
Tipp: Es empfiehlt sich, die Nutzungsbedingungen der Anbieter vorab genauestens zu studieren. Prüfen Sie, ob Sie für die vom Social Media Dienst beabsichtigte Nutzung auch über ausreichende Nutzungsrechte verfügen. Fragen Sie im Zweifel direkt beim Anbieter oder Fotografen nach.